Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §409 Satz1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak über die Beschwerde der M-AG in R, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Dezember 1984, Zl. 122.476/35-6/1984, betreffend Feststellung der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1) Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 2) AK, in B und weitere 26 Mitbeteiligte, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak über die Beschwerde der M-AG in R, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Dezember 1984, Zl. 122.476/35-6/1984, betreffend Feststellung der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1) Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 2) AK, in B und weitere 26 Mitbeteiligte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
27 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (die unter 2 bis 28 angeführten mitbeteiligten Parteien) stellten am 4. Jänner 1982 (die unter 26 genannte mitbeteiligte Partei) am 5. Jänner 1982 (die unter 24, 25 und 27 angeführten mitbeteiligten Parteien), am 7. Jänner 1982 (die unter 1 bis 14, 17 und 23 angeführten mitbeteiligten Parteien) und am 8. Jänner 1982 (die unter 15, 16 sowie 18 bis 22 angeführten mitbeteiligten Parteien) bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (im folgenden Versicherungsanstalt genannt) mit Ausnahme der Tätigkeitsbezeichnungen gleichlautende Anträge nachstehenden Inhaltes:
"Betrifft: Änderungsmeldung in Bezug auf
Nachtschicht - Schwerarbeit (Art. VII Abs. 2 N Sch G) Ich übe im Betrieb M-AG Montan Werk B, die TätigkeitNachtschicht - Schwerarbeit (Artikel römisch sieben, Absatz 2, N Sch G) Ich übe im Betrieb M-AG Montan Werk B, die Tätigkeit
als …. (Angabe der Tätigkeit) …. aus!
Damit übe ich eine Nachtschicht - Schwerarbeit im Sinne des Artikels VII Absatz 2 des Nachtschicht - Schwerarbeitergesetzes aus.Damit übe ich eine Nachtschicht - Schwerarbeit im Sinne des Artikels römisch sieben Absatz 2 des Nachtschicht - Schwerarbeitergesetzes aus.
Der Dienstgeber anerkennt allerdings nicht, daß ich Nachtschicht-Scnwerarbeit verrichte und hat die Meldung gemäß Artikel VIII des genannten Gesetzes unterlassen!Der Dienstgeber anerkennt allerdings nicht, daß ich Nachtschicht-Scnwerarbeit verrichte und hat die Meldung gemäß Artikel römisch acht des genannten Gesetzes unterlassen!
Ich beantrage daher, gemäß Artikel VII des Nachtschicht - Schwerarbeiter - Gesetzes die bescheidmäßige Feststellung, daß ich Nachtschicht - Schwerarbeit im Sinne des Artikels VII Absatz 2 des Nachtschicht - Schwerarbeiter - Gesetzes verrichte!"Ich beantrage daher, gemäß Artikel römisch sieben des Nachtschicht - Schwerarbeiter - Gesetzes die bescheidmäßige Feststellung, daß ich Nachtschicht - Schwerarbeit im Sinne des Artikels römisch sieben Absatz 2 des Nachtschicht - Schwerarbeiter - Gesetzes verrichte!"
Als Tätigkeitsbezeichnungen scheinen in den Anträgen Schmelzer in der Gießerei, Gießer in der Gießerei, Kranfahrer in der Gießerei, Drittelführer in der Nickelanlage und Bäderwärter in der Elektrolyse auf.
Über diese Anträge entschied die Versicherungsanstalt mit 27 Bescheiden vom 29. April 1983, mit denen sie dem jeweiligen Antrag auf Feststellung, "daß die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2Über diese Anträge entschied die Versicherungsanstalt mit 27 Bescheiden vom 29. April 1983, mit denen sie dem jeweiligen Antrag auf Feststellung, "daß die Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2
.... NSchG zufolge der im Betrieb .... Montanwerke B ausgeübten
Tätigkeit als (Tätigkeitsbezeichnung) erfüllt sind" (hinsichtlich des unter 10 genannten Mitbeteiligten: "bis 31. März 1983 ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Gießerei erfüllt waren", hinsichtlich des unter 12 genannten Mitbeteiligten: "bis 31. Dezember 1982 ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Gießerei erfüllt waren") stattgab. Nach den gleichlautenden Begründungen dieser Bescheide stützten sich die "obigen Feststellungen" auf das Ergebnis von Ermittlungen, Untersuchungen und Messungen laut Schreiben der Berghauptmannschaf Innsbruck vom 15. April 1983, wonach der jeweilige Mitbeteiligte im Rahmen der vorerwähnten Tätigkeit den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 leg. cit. unterliege (hinsichtlich der unter 10 und 12 genannten Mitbeteiligten: unterlegen sei).Tätigkeit als (Tätigkeitsbezeichnung) erfüllt sind" (hinsichtlich des unter 10 genannten Mitbeteiligten: "bis 31. März 1983 ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Gießerei erfüllt waren", hinsichtlich des unter 12 genannten Mitbeteiligten: "bis 31. Dezember 1982 ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Gießerei erfüllt waren") stattgab. Nach den gleichlautenden Begründungen dieser Bescheide stützten sich die "obigen Feststellungen" auf das Ergebnis von Ermittlungen, Untersuchungen und Messungen laut Schreiben der Berghauptmannschaf Innsbruck vom 15. April 1983, wonach der jeweilige Mitbeteiligte im Rahmen der vorerwähnten Tätigkeit den Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, leg. cit. unterliege (hinsichtlich der unter 10 und 12 genannten Mitbeteiligten: unterlegen sei).
Das in den Bescheidbegründungen bezogene Schreiben der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 15. April 1983 stützt sich auf einen Prüfbericht der österreichischen Staub (Silikose)- Bekämpfungsstelle (ÖSBS) vom 12. April 1983 über Messungen in den Nachtschichten vom 1. auf den 2. und vom 2. auf den 3. März 1983 in der Gießerei, der Nickelanlage und der Elektrolyse der Montanwerke B, die eine Belastung der Atemluft mit Arsen ergeben hätten.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüchen der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Tirol mit seinen Bescheiden vom 16. Februar 1984 keine Folge und bestätigte die Bescheide der Versicherungsanstalt aus ihren zutreffenden Gründen.
In den gleichlautenden Begründungen gibt die Einspruchsbehörde zunächst - gekürzt - das Vorbringen der (ebenfalls gleichlautenden) Einsprüche wieder. In ihnen sei geltend gemacht worden, daß der Nachweis von Arsen (As) von der Meßdauer und der Genauigkeit der Meßmethode abhängig sei, die wiederum vom Stand der Technik und auch von der Art des gemessenen Schadstoffes abhängig sei. Nach Aussage von Dr. Drope, Firma Bayer AG Leverkusen, gebe es für Arsen keinen MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration), sondern eine TRK (technische Richtkonzentration), da Arsen als krebserregend eingestuft werde. Die von den Berufsgenossenschaften anerkannten Analyseverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft im Arbeitsbereich seien in einer (zugleich mit den Einsprüchen vorgelegten) Broschüre beschrieben. Wesentlicher Inhalt der Arsenbestimmung sei:
1. die Probeentnahme solle mittels Filter- oder Waschflasche erfolgen;
2. das Proben- Luftvolumen solle 40 l pro Probe betragen, die Ansauggeschwindigkeit 1,25 m/sec, die Probenahmezeit 1 bis 3 Stunden;
Nach den darnach anzuwendenden Bestimmungen der §§ 409, 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG hat der Krankenversicherungsträger unter anderem bei Streitigkeiten zwischen einem Versicherten und seinem Dienstgeber "über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2" NSchG einen Bescheid zu erlassen, wenn "der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn" aus dem NSchG (jedenfalls für Belange der Sozialversicherung) "ergebende Rechte und Pflichten verlangt". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die oben wiedergegebenen Anträge der mitbeteiligten Arbeitnehmer als solche Anträge zu werten: Sie behaupten darin, daß (jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung; nach der Aktenlage aber wohl schon seit Inkrafttreten des NSchG am 1. Juli 1981) unterschiedliche Auffassungen zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG bestünden, und stellen ausdrücklich den Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung", daß sie "Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG" verrichten; daß sie als Betreff "Änderungsmeldung in Bezug auf Nachtschicht-Schwerarbeit" anführen, vermag (ganz unabhängig davon, daß gemäß Art. VIII NSchG nicht den Versicherten, sondern den Dienstgeber die Meldepflicht trifft) nichts daran zu ändern, daß die genannten Anträge vorliegen. Ein Feststellungsinteresse des Versicherten, der seiner Auffassung nach in einem bestimmten Zeitraum Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leistet oder geleistet hat, dessen Dienstgeber aber keine Meldung nach Art. VIII, Art. XIII Abs. 5 NSchG erstattet hat, ist jedenfalls im Hinblick auf die durch die Art. IX und X NSchG neugeschaffenen Leistungsarten der Sozialversicherung immer zu bejahen. Der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund dieser Leistungsnormen, der Art. VII, VIII und XIII Abs. 5 NSchG sowie der §§ 409 und 410 ASVG freilich darin beizupflichten, daß eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG, nämlich daß ein konkreter Dienstnehmer im Sinne des Art. VII Abs.1 NSchG Nachtschicht-Schwerarbeit nach Art. VII Abs. 2 leg. cit. leiste oder geleistet habe (gleichgültig ob über Antrag des Versicherten oder seines Dienstgebers oder von Amts wegen nach § 409 Abs. 1 erster Satz ASVG: vgl. zur Berechtigung des Versicherungsträgers nach dieser Bestimmung ganz allgemein das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, mit weiteren Judikaturhinweisen) nicht ohne Bezug auf Zeiträume zulässig ist. Denn eine zeitunabhängige Feststellung, ein konkreter Dienstnehmer leiste Nachtschicht-Schwerarbeit, ist der Sache nach unmöglich, eine bloß zeitpunktbezogene Feststellung dieser Art aber ebenso wie eine nur hypothetische Feststellung, Dienstnehmer, die unter bestimmten Bedingungen in einem konkreten Betrieb arbeiteten, leisteten Nachtschicht-Schwerarbeit, wie sich aus den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. VII Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 3 sowie Art VIII NSchG ergibt, unzulässig. Daß der Gesetzgeber in Art. XII Abs. 1 NSchG außer den Streitigkeiten "über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2" auch jene über "den Beginn und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit" anführt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Diese beiden Tatbestände sind erkennbar jenen über die Versicherungspflicht in § 409 ASVG nachgebildet. Der Unterschied einer Feststellung des Beginnes und des Endes der Versicherung, von der Feststellung der Versicherungspflicht besteht darin, daß im ersteren Fall nicht das Vorliegen der Merkmale der Versicherungspflicht, sondern ausschließlich deren Beginn oder Ende strittig ist. So stehen auch bei Streitigkeiten über "den Beginn und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit" unter grundsätzlicher Bejahung der Voraussetzungen des Vorliegens von Nachtschicht-Schwerarbeit in bestimmten Zeiträumen nur deren Beginn bzw. Ende in Frage.Nach den darnach anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 409, 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG hat der Krankenversicherungsträger unter anderem bei Streitigkeiten zwischen einem Versicherten und seinem Dienstgeber "über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG einen Bescheid zu erlassen, wenn "der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn" aus dem NSchG (jedenfalls für Belange der Sozialversicherung) "ergebende Rechte und Pflichten verlangt". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die oben wiedergegebenen Anträge der mitbeteiligten Arbeitnehmer als solche Anträge zu werten: Sie behaupten darin, daß (jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung; nach der Aktenlage aber wohl schon seit Inkrafttreten des NSchG am 1. Juli 1981) unterschiedliche Auffassungen zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG bestünden, und stellen ausdrücklich den Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung", daß sie "Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG" verrichten; daß sie als Betreff "Änderungsmeldung in Bezug auf Nachtschicht-Schwerarbeit" anführen, vermag (ganz unabhängig davon, daß gemäß Artikel römisch acht, NSchG nicht den Versicherten, sondern den Dienstgeber die Meldepflicht trifft) nichts daran zu ändern, daß die genannten Anträge vorliegen. Ein Feststellungsinteresse des Versicherten, der seiner Auffassung nach in einem bestimmten Zeitraum Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG leistet oder geleistet hat, dessen Dienstgeber aber keine Meldung nach Artikel römisch acht,, Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, NSchG erstattet hat, ist jedenfalls im Hinblick auf die durch die Artikel römisch neun und römisch zehn NSchG neugeschaffenen Leistungsarten der Sozialversicherung immer zu bejahen. Der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund dieser Leistungsnormen, der Artikel römisch sieben,, römisch acht und römisch dreizehn Absatz 5, NSchG sowie der Paragraphen 409 und 410 ASVG freilich darin beizupflichten, daß eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG, nämlich daß ein konkreter Dienstnehmer im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG Nachtschicht-Schwerarbeit nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, leg. cit. leiste oder geleistet habe (gleichgültig ob über Antrag des Versicherten oder seines Dienstgebers oder von Amts wegen nach Paragraph 409, Absatz eins, erster Satz ASVG: vergleiche , zur Berechtigung des Versicherungsträgers nach dieser Bestimmung ganz allgemein das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, mit weiteren Judikaturhinweisen) nicht ohne Bezug auf Zeiträume zulässig ist. Denn eine zeitunabhängige Feststellung, ein konkreter Dienstnehmer leiste Nachtschicht-Schwerarbeit, ist der Sache nach unmöglich, eine bloß zeitpunktbezogene Feststellung dieser Art aber ebenso wie eine nur hypothetische Feststellung, Dienstnehmer, die unter bestimmten Bedingungen in einem konkreten Betrieb arbeiteten, leisteten Nachtschicht-Schwerarbeit, wie sich aus den Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und 3 sowie Artikel römisch acht, NSchG ergibt, unzulässig. Daß der Gesetzgeber in Artikel römisch zwölf, Absatz eins, NSchG außer den Streitigkeiten "über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, auch jene über "den Beginn und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit" anführt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Diese beiden Tatbestände sind erkennbar jenen über die Versicherungspflicht in Paragraph 409, ASVG nachgebildet. Der Unterschied einer Feststellung des Beginnes und des Endes der Versicherung, von der Feststellung der Versicherungspflicht besteht darin, daß im ersteren Fall nicht das Vorliegen der Merkmale der Versicherungspflicht, sondern ausschließlich deren Beginn oder Ende strittig ist. So stehen auch bei Streitigkeiten über "den Beginn und das Ende der Nachtschicht-Schwerarbeit" unter grundsätzlicher Bejahung der Voraussetzungen des Vorliegens von Nachtschicht-Schwerarbeit in bestimmten Zeiträumen nur deren Beginn bzw. Ende in Frage.
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil sich den durch ihn bestätigten Sprüchen der Bescheide der mitbeteiligten Versicherungsanstalt (auch unter Heranziehung der Begründungen zur Auslegung der Sprüche) nicht zweifelsfrei entnehmen läßt, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der jeweiligen Dienstnehmer die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG vorgelegen haben sollen. Nach den Bescheidsprüchen könnten dies die Antragstage sein; nach dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Begleitschreiben soll es der Tag des Inkrafttretens des NSchG, nämlich der 1. Juli 1981, gewesen sein; die Anträge der 27 mitbeteiligten Arbeitnehmer sind -Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil sich den durch ihn bestätigten Sprüchen der Bescheide der mitbeteiligten Versicherungsanstalt (auch unter Heranziehung der Begründungen zur Auslegung der Sprüche) nicht zweifelsfrei entnehmen läßt, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der jeweiligen Dienstnehmer die Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG vorgelegen haben sollen. Nach den Bescheidsprüchen könnten dies die Antragstage sein; nach dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Begleitschreiben soll es der Tag des Inkrafttretens des NSchG, nämlich der 1. Juli 1981, gewesen sein; die Anträge der 27 mitbeteiligten Arbeitnehmer sind -
unter Bedachtnahme auf die Aktenlage - eher im zuletzt genannten Sinn zu verstehen. Nicht rechtswidrig ist es hingegen, daß sich den Bescheiden (mit Ausnahme der die unter 10 und 12 genannten Mitbeteiligten betreffenden Bescheide) keine Endzeitpunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG entnehmen lassen. Denn mangels Anführung von Endzeitpunkten sind sie so zu verstehen, daß damit jeweils ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, erfolgte und sie sich nicht etwa nur auf den Zeitraum bis zur Erlassung der Bescheide beschränkten; die gleichen Überlegungen gelten auch für die Einspruchsbescheide und den angefochtenen Bescheid (vgl. zum analogen Problem im Bereich der Versicherungspflicht die Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zlen. 85/08/0041, AW 85/08/0011, vom 4. Juli 1985, Zl. 83/08/0070, vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116, und vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0075). Daraus folgt freilich, daß "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 für die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG für die Zeit vom (unklaren) Anfangszeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27. Dezember 1984 (hinsichtlich des unter 10 genannten Mitbeteiligten bis 31. März 1983, hinsichtlich des unter 12 genannten Mitbeteiligten bis 31. Dezember 1982) war. Der angefochtene Bescheid wäre daher hinsichtlich der Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG für die Zeit ab den jeweiligen Antragstagen bis (jedenfalls) den eben genannten Zeitpunkten nur dann rechtmäßig, wenn diesbezüglich weder inhaltliche noch verfahrensrechtliche Mängel bestünden. Dies ist aber, wie im Punkt 2. zu zeigen sein wird, nicht der Fall. unter Bedachtnahme auf die Aktenlage - eher im zuletzt genannten Sinn zu verstehen. Nicht rechtswidrig ist es hingegen, daß sich den Bescheiden (mit Ausnahme der die unter 10 und 12 genannten Mitbeteiligten betreffenden Bescheide) keine Endzeitpunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG entnehmen lassen. Denn mangels Anführung von Endzeitpunkten sind sie so zu verstehen, daß damit jeweils ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, erfolgte und sie sich nicht etwa nur auf den Zeitraum bis zur Erlassung der Bescheide beschränkten; die gleichen Überlegungen gelten auch für die Einspruchsbescheide und den angefochtenen Bescheid vergleiche , zum analogen Problem im Bereich der Versicherungspflicht die Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zlen. 85/08/0041, AW 85/08/0011, vom 4. Juli 1985, Zl. 83/08/0070, vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116, und vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0075). Daraus folgt freilich, daß "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 für die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG für die Zeit vom (unklaren) Anfangszeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27. Dezember 1984 (hinsichtlich des unter 10 genannten Mitbeteiligten bis 31. März 1983, hinsichtlich des unter 12 genannten Mitbeteiligten bis 31. Dezember 1982) war. Der angefochtene Bescheid wäre daher hinsichtlich der Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG für die Zeit ab den jeweiligen Antragstagen bis (jedenfalls) den eben genannten Zeitpunkten nur dann rechtmäßig, wenn diesbezüglich weder inhaltliche noch verfahrensrechtliche Mängel bestünden. Dies ist aber, wie im Punkt 2. zu zeigen sein wird, nicht der Fall.
2. Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, daß hinsichtlich der mitbeteiligten Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 2 NSchG vorgelegen seien, darauf, daß bei sämtlichen Messungen, die an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorgenommen worden seien, eine Belastung der Atemluft mit Arsen festgestellt worden sei und daher nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung BGBl. Nr. 356/1981 Nachtschicht-Schwerarbeit vorliege. 2. Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung, daß hinsichtlich der mitbeteiligten Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG vorgelegen seien, darauf, daß bei sämtlichen Messungen, die an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorgenommen worden seien, eine Belastung der Atemluft mit Arsen festgestellt worden sei und daher nach Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1981, Nachtschicht-Schwerarbeit vorliege.
Gegen die Heranziehung der genannten Verordnung wendet die Beschwerdeführerin folgendes ein: Gemäß Art. XV Abs. 1 lit. a NSchG sei mit der Vollziehung des Art. VII leg. cit. hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Unstrittig sei, daß der Betrieb Montanwerke B der bergbehördlichen Aufsicht unterstehe, sodaß für Arbeitnehmer in diesem Betrieb das NSchG nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie zu vollziehen sei. Eine solche Verordnung zu Art. VII Abs. 2 Z. 8 NSchG liege jedoch nicht vor und sei auch dem Bescheid nicht zugrunde gelegt worden. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung sei jedoch im Beschwerdefall unbeachtlich, so daß jeweils im Einzelfall durch Sachverhaltsfeststellungen, insbesonders durch die beantragten Gutachten, die Frage der gesundheitsschädlichen Einwirkungen hätte geprüft werden müssen.Gegen die Heranziehung der genannten Verordnung wendet die Beschwerdeführerin folgendes ein: Gemäß Artikel römisch fünfzehn, Absatz eins, Litera a, NSchG sei mit der Vollziehung des Artikel römisch sieben, leg. cit. hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Unstrittig sei, daß der Betrieb Montanwerke B der bergbehördlichen Aufsicht unterstehe, sodaß für Arbeitnehmer in diesem Betrieb das NSchG nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie zu vollziehen sei. Eine solche Verordnung zu Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, NSchG liege jedoch nicht vor und sei auch dem Bescheid nicht zugrunde gelegt worden. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung sei jedoch im Beschwerdefall unbeachtlich, so daß jeweils im Einzelfall durch Sachverhaltsfeststellungen, insbesonders durch die beantragten Gutachten, die Frage der gesundheitsschädlichen Einwirkungen hätte geprüft werden müssen.
Dieser Einwand ist berechtigt. Die mehrfach zitierte Verordnung vom 29. Juli 1981, BGBl. Nr. 356/1981, wurde vom Bundesminister für soziale Verwaltung erlassen. Sie gilt daher nach Art. XV Abs. 1 lit. c NSchG nur für die nicht in Art. XV Abs. 1 lit. a und b genannten Arbeitnehmer. Da der Betrieb der Beschwerdeführerin, in dem die antragstellenden Arbeitnehmer arbeiten bzw. gearbeitet haben, unbestritten der bergbehördlichen Aufsicht untersteht, sind sie vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht erfaßt. Davon ist offenbar auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 5. Juni 1986, B 98/85, mit dem er die Behandlung einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ablehnte, unter Bezugnahme auf Art. XV Abs. 1 lit. c NSchG ausgegangen. Die in den Verwaltungsakten erliegenden Erlässe des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, insbesondere der in den Einspruchsbescheiden genannte vom 30. Oktober 1983, stellen mangels einer den Kundmachungsvorschriften entsprechenden Kundmachung keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebenden Rechtsquellen dar.Dieser Einwand ist berechtigt. Die mehrfach zitierte Verordnung vom 29. Juli 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1981,, wurde vom Bundesminister für soziale Verwaltung erlassen. Sie gilt daher nach Artikel römisch fünfzehn, Absatz eins, Litera c, NSchG nur für die nicht in Artikel römisch fünfzehn, Absatz eins, Litera a und b genannten Arbeitnehmer. Da der Betrieb der Beschwerdeführerin, in dem die antragstellenden Arbeitnehmer arbeiten bzw. gearbeitet haben, unbestritten der bergbehördlichen Aufsicht untersteht, sind sie vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht erfaßt. Davon ist offenbar auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 5. Juni 1986, B 98/85, mit dem er die Behandlung einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ablehnte, unter Bezugnahme auf Artikel römisch fünfzehn, Absatz eins, Litera c, NSchG ausgegangen. Die in den Verwaltungsakten erliegenden Erlässe des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, insbesondere der in den Einspruchsbescheiden genannte vom 30. Oktober 1983, stellen mangels einer den Kundmachungsvorschriften entsprechenden Kundmachung keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebenden Rechtsquellen dar.
Ausgehend von ihrem Rechtsirrtum, es sei die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung BGBl. Nr. 356/1981 im Beschwerdefall anwendbar, und der aktenwidrigen Feststellung, die Berufung der Beschwerdeführerin richte sich ausschließlich gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung (wie oben ausgeführt, trifft dies keineswegs zu) hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den ausführlichen Einwänden der Beschwerdeführerin in der Berufung sowie im Schriftsatz vom 26. September 1984 auseinanderzusetzen.Ausgehend von ihrem Rechtsirrtum, es sei die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1981, im Beschwerdefall anwendbar, und der aktenwidrigen Feststellung, die Berufung der Beschwerdeführerin richte sich ausschließlich gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung (wie oben ausgeführt, trifft dies keineswegs zu) hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den ausführlichen Einwänden der Beschwerdeführerin in der Berufung sowie im Schriftsatz vom 26. September 1984 auseinanderzusetzen.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Wenn auch mit dem angefochtenen Bescheid 27 Einspruchsbescheide bestätigt wurden, liegt doch nur ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid vor und gebührt auch als Schriftsatzaufwand nur einmal der Pauschbetrag der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers. Stempelgebühren waren zwar im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Geltung des § 110 ASVG in einem das NSchG betreffenden Verfahren zu entrichten, jedoch nur S 3.750,-- (S 3.600,-- für die Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Kostenmehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Wenn auch mit dem angefochtenen Bescheid 27 Einspruchsbescheide bestätigt wurden, liegt doch nur ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid vor und gebührt auch als Schriftsatzaufwand nur einmal der Pauschbetrag der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers. Stempelgebühren waren zwar im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Geltung des Paragraph 110, ASVG in einem das NSchG betreffenden Verfahren zu entrichten, jedoch nur S 3.750,-- (S 3.600,-- für die Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und
S 30,-- für die Bescheidausfertigung). Ein Ersatz der Stempelgebühren für weitere mit der Beschwerde vorgelegte Urkunden war abzulehnen, da es der Vorlage dieser Urkunden nicht bedurfte.
4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. 4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Wien, am 9. April 1987
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080027.X00Im RIS seit
29.09.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013