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StVONorm
B-VG Art144 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des EK in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986, Zl. 9/01-26.063/1-1986, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen am 27. November 1985, 17.20 Uhr, in Salzburg, „Aribonenstraße 20“, begangener Verwaltungsübertretungen a) nach § 20 Abs. 1, b) nach § 4 Abs. 1 lit. a und c) nach § 4 Abs. 5 StVO und d) wegen einer am gleichen Tag um 18.45 Uhr in Salzburg, B-straße 18, begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig gesprochen und zu vier Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verurteilt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen am 27. November 1985, 17.20 Uhr, in Salzburg, „Aribonenstraße 20“, begangener Verwaltungsübertretungen a) nach Paragraph 20, Absatz eins,, b) nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c) nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und d) wegen einer am gleichen Tag um 18.45 Uhr in Salzburg, B-straße 18, begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO schuldig gesprochen und zu vier Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verurteilt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung zu a) gemäß § 20 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO Folge gegeben, das erstbehördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Hingegen wurde der Berufung zu b), c) und d) keine Folge gegeben und zugleich verfügt, daß der Spruch, und zwar der Schuldspruch (§ 44a lit. a und b VStG 1950), wie folgt zu lauten hat:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung zu a) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Folge gegeben, das erstbehördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt. Hingegen wurde der Berufung zu b), c) und d) keine Folge gegeben und zugleich verfügt, daß der Spruch, und zwar der Schuldspruch (Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950), wie folgt zu lauten hat:
„EK, Salzburg, hat dadurch, daß er am 27. 11. 1985 um 17.20 Uhr den Kombinationskraftwagen ..... in Salzburg durch die Aribonenstraße gelenkt hat, wobei er
b) auf Höhe des Hauses Aribonenstraße 20 nicht sofort anhielt, obwohl er dort mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Kombinationskraftwagen ...... geprallt war und dadurch ein Verhalten gesetzt hatte, welches mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand,
c) eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub unterließ, obwohl sein Verhalten als Lenker des Kombinationskraftwagens ...... auf Höhe des Hauses Aribonenstraße 20 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand und es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem gegenseitigen Nachweis von Name und Anschrift mit dem Geschädigten gekommen war, und
d) um 18.45 Uhr des 27. 11. 1985 in seiner Wohnung in Salzburg, B-straße 18, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand,
eine Verwaltungsübertretung nach b) § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, c) § 4 Abs. 5 StVO 1960 und d) § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen.“eine Verwaltungsübertretung nach b) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, c) Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und d) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen.“
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a und gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe je sechs Tage) und gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage) verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe je sechs Tage) und gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zehn Tage) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zu a) sei aus der Anzeige ersichtlich, daß AS zur Tatzeit hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug gefahren sei und wahrgenommen habe, wie der Beschwerdeführer am Kombinationskraftwagen, welcher am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, vorbeifahren habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug verrissen und sei gegen den abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt. Dieser Sachverhalt lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, daß der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 StVO begangen habe. Aus diesem Grunde sei der Berufung zu Punkt a) Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Zur Begründung wurde ausgeführt, zu a) sei aus der Anzeige ersichtlich, daß AS zur Tatzeit hinter dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug gefahren sei und wahrgenommen habe, wie der Beschwerdeführer am Kombinationskraftwagen, welcher am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei, vorbeifahren habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug verrissen und sei gegen den abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt. Dieser Sachverhalt lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, daß der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO begangen habe. Aus diesem Grunde sei der Berufung zu Punkt a) Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zu b) und c) sei unbestritten daß der Beschwerdeführer beim Lenken des Kombinationskraftwagens am 27. November 1985 um 17.20 Uhr in Salzburg, Aribonenstraße 20, durch Unachtsamkeit gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt sei und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden herbeigeführt habe. Sein Verhalten als Lenker des Kombinationskraftwagens sei daher mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden. Weiters stehe auf Grund der Aktenlage fest, daß der Beschwerdeführer hierauf nicht sofort am Unfallsort angehalten und außerdem eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub unterlassen habe, obwohl es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem Austausch von Namen und Anschrift mit dem Geschädigten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe hierauf erst nach längerer Suche in seiner Wohnung ausgeforscht werden können. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer hiezu vorgebracht, infolge eines Unfallschocks nicht dispositionsfähig gewesen zu sein. Für eine solche Annahme fehle aber jedweder Anhaltspunkt. Beim Unfall sei nur leichter Sachschaden entstanden und eine Verletzung des Beschwerdeführers sei nicht eingetreten. Es sei weiters nicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hätte, weil er sich infolge des Unfalls oder aus anderen Gründen gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt hätte. Der nach dem Unfall einschreitende Polizeibeamte habe beim Beschwerdeführer auffällige Alkoholisierungsmerkmale, aber ansonsten keine Anzeichen einer Erkrankung festgestellt (zeugenschaftliche Befragung vom 28. Februar 1986). Die Annahme, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall infolge eines Schocks dispositionsunfähig gewesen, sei daher von der Hand zu weisen. Weitere Erhebungen in dieser Richtung seien nicht erforderlich gewesen, weil bereits auf Grund der bestehenden Aktenlage klar erkennbar sei, daß es sich hiebei um ein unzutreffendes und nicht der Wahrheit entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers handle. Bei der gegebenen Beweislage seien die dem Beschwerdeführer zu Punkt b) und c) angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO und nach § 4 Abs. 5 StVO eindeutig erwiesen. Das Strafausmaß sei vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen worden und sei zu Punkt b) und c) angemessen, weil der Beschwerdeführer in beiden Fällen schwere Verstöße gegen die öffentliche Verkehrssicherheit begangen habe.Zu b) und c) sei unbestritten daß der Beschwerdeführer beim Lenken des Kombinationskraftwagens am 27. November 1985 um 17.20 Uhr in Salzburg, Aribonenstraße 20, durch Unachtsamkeit gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt sei und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden herbeigeführt habe. Sein Verhalten als Lenker des Kombinationskraftwagens sei daher mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden. Weiters stehe auf Grund der Aktenlage fest, daß der Beschwerdeführer hierauf nicht sofort am Unfallsort angehalten und außerdem eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub unterlassen habe, obwohl es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem Austausch von Namen und Anschrift mit dem Geschädigten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe hierauf erst nach längerer Suche in seiner Wohnung ausgeforscht werden können. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer hiezu vorgebracht, infolge eines Unfallschocks nicht dispositionsfähig gewesen zu sein. Für eine solche Annahme fehle aber jedweder Anhaltspunkt. Beim Unfall sei nur leichter Sachschaden entstanden und eine Verletzung des Beschwerdeführers sei nicht eingetreten. Es sei weiters nicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hätte, weil er sich infolge des Unfalls oder aus anderen Gründen gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt hätte. Der nach dem Unfall einschreitende Polizeibeamte habe beim Beschwerdeführer auffällige Alkoholisierungsmerkmale, aber ansonsten keine Anzeichen einer Erkrankung festgestellt (zeugenschaftliche Befragung vom 28. Februar 1986). Die Annahme, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall infolge eines Schocks dispositionsunfähig gewesen, sei daher von der Hand zu weisen. Weitere Erhebungen in dieser Richtung seien nicht erforderlich gewesen, weil bereits auf Grund der bestehenden Aktenlage klar erkennbar sei, daß es sich hiebei um ein unzutreffendes und nicht der Wahrheit entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers handle. Bei der gegebenen Beweislage seien die dem Beschwerdeführer zu Punkt b) und c) angelasteten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO eindeutig erwiesen. Das Strafausmaß sei vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen worden und sei zu Punkt b) und c) angemessen, weil der Beschwerdeführer in beiden Fällen schwere Verstöße gegen die öffentliche Verkehrssicherheit begangen habe.
Zu d) sei sowohl aus dem Inhalt der Anzeige als auch aus der zeugenschaftlichen Befragung des Meldungslegers vom 28. Februar 1986 ersichtlich, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Ausforschung in seiner Wohnung auffällige Alkoholisierungsmerkmale (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, Sprachschwierigkeiten, schwankender Gang) aufgewiesen habe, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests aufgefordert habe, wobei jedoch der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkotests verweigert habe. Eine fernmündliche Rückfrage bei der Bundespolizeidirektion habe ergeben, daß der Zeuge zur Durchführung des Alkotests berechtigt sei und die Ermächtigungsurkunde 440, ausgestellt am 27. Jänner 1985, besitze. Die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkotest sei um 18.45 Uhr des Tattages in dessen Wohnung erfolgt, wobei im Hinblick auf die seit dem Lenken (Unfall) verstrichene Zeit noch brauchbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Dispositionsunfähigkeit nach dem Unfall infolge Schockeinwirkung entspreche - wie bereits eingangs dargelegt - nicht der Wahrheit. Die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers anläßlich der zeugenschaftlichen Befragung vom 16. April 1986, sie habe von einer Aufforderung zum Alkotest nichts gehört, schließe naturgemäß nicht aus, daß eine solche Aufforderung durch den Meldungsleger doch erfolgt sei, sie aber darauf nicht geachtet habe. Schon aus diesem Grunde vermöge die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers die gegenteiligen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und anläßlich der zeugenschaftlichen Befragung vom 28. Februar 1986, wonach er den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests aufgefordert und dieser den Alkotest verweigert habe, keineswegs zu widerlegen. Dazu komme noch, daß dem Meldungsleger als besonders geschultem Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Feststellung der beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Einschreitens bestehenden Alkoholisierungssymptome „Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, Schwierigkeiten beim Sprechen“ zuzubilligen gewesen sei. Der Meldungsleger habe daher vermuten müssen, daß sich der Beschwerdeführer beim vorhergehenden Lenken des Kombinationskraftwagens im Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es sei mit absoluter Sicherheit auszuschließen, daß ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht in einem derart gelagerten Fall - wo der Lenker einen Unfall verschuldet habe, geflüchtet sei und nur mit Mühe ausgeforscht habe werden können - von den im Gesetz vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen wegen Beeinträchtigung durch Alkohol Abstand nehme und die Amtshandlung abbreche, ohne den Betroffenen zur Durchführung des Alkotests aufgefordert zu haben. Deshalb sei der Sachverhaltsschilderung des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Durchführung des Alkotests verweigert habe, volle Glaubwürdigkeit beizumessen. Die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Befragung von HR sei in diesem Zusammenhang nicht geboten gewesen, weil der betreffende Polizeibeamte nur die vom Meldungsleger erstattete Anzeige mit dem Vermerk „gesehen“ unterschrieben habe, jedoch nicht ersichtlich sei, daß dieser Polizeibeamte im Zeitpunkt des Einschreitens des Meldungslegers in der Wohnung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Bei der gegebenen Beweislage sei als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer trotz Vorliegens der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen (Lenken eines Fahrzeuges, Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung, Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht) die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, wodurch er die zu Punkt d) angelastete Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen habe.Zu d) sei sowohl aus dem Inhalt der Anzeige als auch aus der zeugenschaftlichen Befragung des Meldungslegers vom 28. Februar 1986 ersichtlich, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Ausforschung in seiner Wohnung auffällige Alkoholisierungsmerkmale (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, Sprachschwierigkeiten, schwankender Gang) aufgewiesen habe, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests aufgefordert habe, wobei jedoch der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkotests verweigert habe. Eine fernmündliche Rückfrage bei der Bundespolizeidirektion habe ergeben, daß der Zeuge zur Durchführung des Alkotests berechtigt sei und die Ermächtigungsurkunde 440, ausgestellt am 27. Jänner 1985, besitze. Die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkotest sei um 18.45 Uhr des Tattages in dessen Wohnung erfolgt, wobei im Hinblick auf die seit dem Lenken (Unfall) verstrichene Zeit noch brauchbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Dispositionsunfähigkeit nach dem Unfall infolge Schockeinwirkung entspreche - wie bereits eingangs dargelegt - nicht der Wahrheit. Die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers anläßlich der zeugenschaftlichen Befragung vom 16. April 1986, sie habe von einer Aufforderung zum Alkotest nichts gehört, schließe naturgemäß nicht aus, daß eine solche Aufforderung durch den Meldungsleger doch erfolgt sei, sie aber darauf nicht geachtet habe. Schon aus diesem Grunde vermöge die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers die gegenteiligen Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und anläßlich der zeugenschaftlichen Befragung vom 28. Februar 1986, wonach er den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests aufgefordert und dieser den Alkotest verweigert habe, keineswegs zu widerlegen. Dazu komme noch, daß dem Meldungsleger als besonders geschultem Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Feststellung der beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Einschreitens bestehenden Alkoholisierungssymptome „Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, Schwierigkeiten beim Sprechen“ zuzubilligen gewesen sei. Der Meldungsleger habe daher vermuten müssen, daß sich der Beschwerdeführer beim vorhergehenden Lenken des Kombinationskraftwagens im Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es sei mit absoluter Sicherheit auszuschließen, daß ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht in einem derart gelagerten Fall - wo der Lenker einen Unfall verschuldet habe, geflüchtet sei und nur mit Mühe ausgeforscht habe werden können - von den im Gesetz vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen wegen Beeinträchtigung durch Alkohol Abstand nehme und die Amtshandlung abbreche, ohne den Betroffenen zur Durchführung des Alkotests aufgefordert zu haben. Deshalb sei der Sachverhaltsschilderung des Meldungslegers, wonach der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Durchführung des Alkotests verweigert habe, volle Glaubwürdigkeit beizumessen. Die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Befragung von HR sei in diesem Zusammenhang nicht geboten gewesen, weil der betreffende Polizeibeamte nur die vom Meldungsleger erstattete Anzeige mit dem Vermerk „gesehen“ unterschrieben habe, jedoch nicht ersichtlich sei, daß dieser Polizeibeamte im Zeitpunkt des Einschreitens des Meldungslegers in der Wohnung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Bei der gegebenen Beweislage sei als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer trotz Vorliegens der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen (Lenken eines Fahrzeuges, Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung, Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht) die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, wodurch er die zu Punkt d) angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen habe.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften begangen. Im übrigen weise der Beschwerdeführer bereits eine verwaltungsbehördliche Vorbeanstandung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO (S 7.000,--) aus dem Jahre 1982 auf. Die damalige Bestrafung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer am 6. März 1982 um 04.00 Uhr in Salzburg, Guggenmoosstraße - Münchner Bundesstraße, einen Pkw in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert laut Blutalkoholbefund 2,27 %o) gelenkt habe. Die nunmehr über den Beschwerdeführer zu Punkt d) verhängte Geldstrafe sei daher durchaus schuldangemessen, eine Strafmilderung komme nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer habe hiedurch einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften begangen. Im übrigen weise der Beschwerdeführer bereits eine verwaltungsbehördliche Vorbeanstandung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (S 7.000,--) aus dem Jahre 1982 auf. Die damalige Bestrafung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer am 6. März 1982 um 04.00 Uhr in Salzburg, Guggenmoosstraße - Münchner Bundesstraße, einen Pkw in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert laut Blutalkoholbefund 2,27 %o) gelenkt habe. Die nunmehr über den Beschwerdeführer zu Punkt d) verhängte Geldstrafe sei daher durchaus schuldangemessen, eine Strafmilderung komme nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 VStG 1950 ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung ...... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG 1950 ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung ...... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Ein „Unfallschock“ kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines „Unfallschocks“ ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1978, Slg. Nr. 9719/A).Ein „Unfallschock“ kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines „Unfallschocks“ ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1978, Slg. Nr. 9719/A).
Was den vorliegenden Fall anlangt, war der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. Februar 1986 gestellte und in der Stellungnahme vom 9. Juni 1986 wiederholte Beweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen lediglich darauf gerichtet, „daß auf Grund der seinerzeit ... bestehenden psychischen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem Unfall die Folgen des sogenannten ‚Unfallschocks‘ entstanden sind und es ..... auf Grund dieses Unfallschocks an der Dispositionsfähigkeit fehlte“, wobei sich der Beschwerdeführer, wie sich aus diesem Beweisantrag ergibt, auf den nach der dargelegten Rechtslage an sich unerheblichen Hinweis auf mit einem Unfall verbundene psychische Folgen beschränkte, ohne darüber hinausgehend eine bestimmte Tatsache aufzuzeigen, die auf den Tatbestand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 hingewiesen hätte und gegebenenfalls als Grundlage eines ärztlichen Gutachtens dienen hätte können. Es war, da sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Tatsache auch aus der Aktenlage nicht ergab, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht Rechnung trug.Was den vorliegenden Fall anlangt, war der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. Februar 1986 gestellte und in der Stellungnahme vom 9. Juni 1986 wiederholte Beweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen lediglich darauf gerichtet, „daß auf Grund der seinerzeit ... bestehenden psychischen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem Unfall die Folgen des sogenannten ‚Unfallschocks‘ entstanden sind und es ..... auf Grund dieses Unfallschocks an der Dispositionsfähigkeit fehlte“, wobei sich der Beschwerdeführer, wie sich aus diesem Beweisantrag ergibt, auf den nach der dargelegten Rechtslage an sich unerheblichen Hinweis auf mit einem Unfall verbundene psychische Folgen beschränkte, ohne darüber hinausgehend eine bestimmte Tatsache aufzuzeigen, die auf den Tatbestand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG 1950 hingewiesen hätte und gegebenenfalls als Grundlage eines ärztlichen Gutachtens dienen hätte können. Es war, da sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Tatsache auch aus der Aktenlage nicht ergab, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht Rechnung trug.
Die belangte Behörde stellte den unter dem Blickwinkel der Frage einer Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 VStG maßgebenden Sachverhalt dahingehend fest, daß beim Unfall nur leichter Sachschaden entstanden und eine Verletzung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Sie führte in diesem Zusammenhang weiters aus, es sei nicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer infolge des Unfalles oder aus anderen Gründen gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt und sich nach dem Unfall deshalb in ärztliche Behandlung begeben habe. Der Aktenlage läßt sich weiters entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach dem Unfall in der Lage war, seine Fahrt nach Hause fortzusetzen. Solcherart war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde sowohl für die Tatzeit um 17.20 Uhr als auch für die Tatzeit um 18.45 Uhr des 27. November 1985 die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahte und die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 VStG 1950 verneinte.Die belangte Behörde stellte den unter dem Blickwinkel der Frage einer Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz eins, VStG maßgebenden Sachverhalt dahingehend fest, daß beim Unfall nur leichter Sachschaden entstanden und eine Verletzung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Sie führte in diesem Zusammenhang weiters aus, es sei nicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer infolge des Unfalles oder aus anderen Gründen gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt und sich nach dem Unfall deshalb in ärztliche Behandlung begeben habe. Der Aktenlage läßt sich weiters entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach dem Unfall in der Lage war, seine Fahrt nach Hause fortzusetzen. Solcherart war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde sowohl für die Tatzeit um 17.20 Uhr als auch für die Tatzeit um 18.45 Uhr des 27. November 1985 die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahte und die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz eins, VStG 1950 verneinte.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Zufolge § 4 Abs. 5 StVO haben die genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Zufolge Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0081).Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0081).
Die belangte Behörde stellte den maßgebenden Sachverhalt dahin fest, daß der Beschwerdeführer, nachdem er sein Fahrzeug verrissen gehabt habe, an einen abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt sei. Dazu kommt nach der Aktenlage, daß am Fahrzeug des Beschwerdeführers rechts vorne der Scheinwerfer, der Kotflügel, die Stoßstange, das Frontblech und der Blinker beschädigt wurden und entsprechende Schäden auch am anderen Fahrzeug entstanden waren, und daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung den Unfall als ein Ereignis wahrgenommen habe, das ihn „schockiert“ habe. Die belangte Behörde durfte somit als erwiesen annehmen, daß dem Beschwerdeführer der Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ins Bewußtsein trat. Im Hinblick auf die weiteren tatbestandsbezogenen und auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen zu den Tatbeständen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und nach § 4 Abs. 5 StVO vermag der Verwaltungsgerichtshof die betreffenden Schuldsprüche nicht als rechtswidrig zu erkennen.Die belangte Behörde stellte den maßgebenden Sachverhalt dahin fest, daß der Beschwerdeführer, nachdem er sein Fahrzeug verrissen gehabt habe, an einen abgestellten Kombinationskraftwagen geprallt sei. Dazu kommt nach der Aktenlage, daß am Fahrzeug des Beschwerdeführers rechts vorne der Scheinwerfer, der Kotflügel, die Stoßstange, das Frontblech und der Blinker beschädigt wurden und entsprechende Schäden auch am anderen Fahrzeug entstanden waren, und daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung den Unfall als ein Ereignis wahrgenommen habe, das ihn „schockiert“ habe. Die belangte Behörde durfte somit als erwiesen annehmen, daß dem Beschwerdeführer der Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ins Bewußtsein trat. Im Hinblick auf die weiteren tatbestandsbezogenen und auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen zu den Tatbeständen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO vermag der Verwaltungsgerichtshof die betreffenden Schuldsprüche nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Nach § 5 Abs. 2 StVO sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken ..., auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken ..., auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker durfte die belangte Behörde insbesondere schon im Hinblick auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers, am Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, als erwiesen annehmen.
Eine Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe besteht nur so lange, als noch praktische Ergebnisse davon zu erwarten sind. Praktische Ergebnisse sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch noch eine geraume Zeit nach Beendigung des Lenkens zu erwarten (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. November 1985, Zl. 85/02/0235, wonach praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe jedenfalls noch drei Stunden nach dem Lenken zu erwarten sind).Eine Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe besteht nur so lange, als noch praktische Ergebnisse davon zu erwarten sind. Praktische Ergebnisse sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch noch eine geraume Zeit nach Beendigung des Lenkens zu erwarten vergleiche , u.a. das Erkenntnis vom 21. November 1985, Zl. 85/02/0235, wonach praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe jedenfalls noch drei Stunden nach dem Lenken zu erwarten sind).
Im vorliegenden Fall liegt nach den im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellten Zeitpunkten 17.20 Uhr (Lenken mit Verkehrsunfall) und 18.45 Uhr (Aufforderung zum Alkotest) ein Zeitraum von einer Stunde und 25 Minuten. Nach den im Hinblick auf die Aktenlage unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde nahm der Meldungsleger nach der Ausforschung des Beschwerdeführers an diesem starken Alkoholgeruch aus dem Mund, Sprachschwierigkeiten und schwankenden Gang als Alkoholisierungsmerkmale wahr. Die belangte Behörde durfte hiemit das Tatbestandselement des § 5 Abs. 2 StVO, daß „vermutet werden“ konnte, daß sich der Beschwerdeführer bereits zur Zeit der von ihm als Lenker unternommenen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als verwirklicht feststellen. Im Hinblick darauf, daß nach der dargelegten Rechtslage die auf den Zeitpunkt des Lenkens bezogene Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung genügt, bedurfte es keiner Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer einen „Nachtrunk“ zu sich genommen habe, zumal für die belangte Behörde nach der Aktenlage für einen „Nachtrunk“ im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestanden. Die Verwirklichung des Tatbestandselementes der „Vermutung“ wurde von der belangten Behörde auf die vorbezeichneten, vom Meldungsleger wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale gestützt. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte im gegebenen Zusammenhang ein Zugeständnis des Beschwerdeführers, als Lenker alkoholisiert gewesen zu sein, und ein allfälliges verkehrsauffälliges Verhalten nicht als wesentlich erachten dürfen, und mit dem weiteren Vorbringen, die Tatsache, daß der Beschwerdeführer zumindest eine Stunde vor dem Einschreiten der Beamten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, lasse nicht den Schluß oder die Vermutung einer Akoholbeeinträchtigung zu, geht der Beschwerdeführer am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Er vermag solcherart keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darzutun.Im vorliegenden Fall liegt nach den im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellten Zeitpunkten 17.20 Uhr (Lenken mit Verkehrsunfall) und 18.45 Uhr (Aufforderung zum Alkotest) ein Zeitraum von einer Stunde und 25 Minuten. Nach den im Hinblick auf die Aktenlage unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde nahm der Meldungsleger nach der Ausforschung des Beschwerdeführers an diesem starken Alkoholgeruch aus dem Mund, Sprachschwierigkeiten und schwankenden Gang als Alkoholisierungsmerkmale wahr. Die belangte Behörde durfte hiemit das Tatbestandselement des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, daß „vermutet werden“ konnte, daß sich der Beschwerdeführer bereits zur Zeit der von ihm als Lenker unternommenen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als verwirklicht feststellen. Im Hinblick darauf, daß nach der dargelegten Rechtslage die auf den Zeitpunkt des Lenkens bezogene Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung genügt, bedurfte es keiner Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer einen „Nachtrunk“ zu sich genommen habe, zumal für die belangte Behörde nach der Aktenlage für einen „Nachtrunk“ im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestanden. Die Verwirklichung des Tatbestandselementes der „Vermutung“ wurde von der belangten Behörde auf die vorbezeichneten, vom Meldungsleger wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale gestützt. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte im gegebenen Zusammenhang ein Zugeständnis des Beschwerdeführers, als Lenker alkoholisiert gewesen zu sein, und ein allfälliges verkehrsauffälliges Verhalten nicht als wesentlich erachten dürfen, und mit dem weiteren Vorbringen, die Tatsache, daß der Beschwerdeführer zumindest eine Stunde vor dem Einschreiten der Beamten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, lasse nicht den Schluß oder die Vermutung einer Akoholbeeinträchtigung zu, geht der Beschwerdeführer am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Er vermag solcherart keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darzutun.
Auf Grund der Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vom 28. Februar 1986, und gestützt auf die Erwägung, daß die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests situationsangemessen war, durfte die belangte Behörde weiters als erwiesen annehmen, daß der Meldungsleger eine solche Aufforderung aussprach. Die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers, sie habe von einer solchen Aufforderung nichts gehört, mußte der belangten Behörde keinen Anlaß geben, die Richtigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers als zweifelhaft zu betrachten. Im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vermag es der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ein die Durchführung des Alkotests ablehnendes Verhalten des Beschwerdeführers feststellte. Es war weder im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, noch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bei der Beweiswürdigung anzustellenden Erwägungen erforderlich, die zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer im einzelnen gewechselten Worte festzustellen.Auf Grund der Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vom 28. Februar 1986, und gestützt auf die Erwägung, daß die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests situationsangemessen war, durfte die belangte Behörde weiters als erwiesen annehmen, daß der Meldungsleger eine solche Aufforderung aussprach. Die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers, sie habe von einer solchen Aufforderung nichts gehört, mußte der belangten Behörde keinen Anlaß geben, die Richtigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers als zweifelhaft zu betrachten. Im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vermag es der Verwaltungsgerichtshof auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ein die Durchführung des Alkotests ablehnendes Verhalten des Beschwerdeführers feststellte. Es war weder im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, noch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bei der Beweiswürdigung anzustellenden Erwägungen erforderlich, die zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer im einzelnen gewechselten Worte festzustellen.
Ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Meldungslegers in seiner Wohnung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere etwa im Recht auf Achtung seiner Wohnung im Sinne des Art. 8 MRK, verletzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 144 B-VG nicht zu prüfen. Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte im gegebenen Zusammenhang nur sein, ob der Beschwerdeführer nach der maßgebenden Rechts- und Sachlage einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zuerkennen.Ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Meldungslegers in seiner Wohnung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere etwa im Recht auf Achtung seiner Wohnung im Sinne des Artikel 8, MRK, verletzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 144, B-VG nicht zu prüfen. Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte im gegebenen Zusammenhang nur sein, ob der Beschwerdeführer nach der maßgebenden Rechts- und Sachlage einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO schuldig erkannt werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zuerkennen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich schließlich in seinem Recht verletzt, daß selbst im Falle des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nur eine schuldangemessene Geldstrafe über ihn verhängt wird. In der vorliegenden Beschwerde wird diese Behauptung einer Rechtsverletzung nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in Ansehung der behördlichen Ermessensübung bei der Strafbemessung im gegebenen Zusammenhang weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 13. Mai 1987
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030015.X00Im RIS seit
13.05.1987Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022