Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 1986, Zl. III/1-25.157/1-85, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 1986, Zl. III/1-25.157/1-85, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 1986 wurde der Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Juni 1985 einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-73, schuldig erkannt und gemäß § 137 WRG 1959 über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (sowie eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen) verhängt, weil er am 7. November 1984 in seiner für Haus-, Gewerbe- und Industriemüll genehmigten Deponie im Standort Theresienfeld auf den Grundstücken 514/1, 514/89, 514/90 und 514/91, alle KG X, Krankenhausmüll wie z.B. Injektionsnadeln, Blutkonserven und dgl. habe ablagern lassen, obwohl die gegenständliche Deponie hiefür nicht geeignet sei. Begründend wurde dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Mit dem erwähnten Bescheid aus 1973 sei für die betroffene Deponie in Erweiterung einer schon bestehenden Bewilligung die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt worden. Am 7. November 1984 sei vom technischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes II diese Deponie überprüft und festgestellt worden, daß krankenhausspezifischer Müll vom Landeskrankenhaus Graz abgelagert worden sei. Die zuständige Wartungsperson habe angegeben, daß am 5. November 1984 mit einem Müllfahrzeug vier bis fünf Fuhren dieses Mülls in der Deponie abgelagert worden seien. Die Ablagerung von krankenhausspezifischem Müll sei regelmäßig mit einer Einwirkung durch ausgewaschene und ausgelaugte Stoffe auf Gewässer verbunden und daher nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig, wobei im Beschwerdefall eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege; die Bewilligung aus 1973 erstrecke sich nicht auf derartigen Müll.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 1986 wurde der Beschwerdeführer in teilweiser Abänderung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Juni 1985 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-73, schuldig erkannt und gemäß Paragraph 137, WRG 1959 über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (sowie eine Ersatzarreststrafe von 14 Tagen) verhängt, weil er am 7. November 1984 in seiner für Haus-, Gewerbe- und Industriemüll genehmigten Deponie im Standort Theresienfeld auf den Grundstücken 514/1, 514/89, 514/90 und 514/91, alle KG römisch zehn, Krankenhausmüll wie z.B. Injektionsnadeln, Blutkonserven und dgl. habe ablagern lassen, obwohl die gegenständliche Deponie hiefür nicht geeignet sei. Begründend wurde dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Mit dem erwähnten Bescheid aus 1973 sei für die betroffene Deponie in Erweiterung einer schon bestehenden Bewilligung die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt worden. Am 7. November 1984 sei vom technischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch zwei diese Deponie überprüft und festgestellt worden, daß krankenhausspezifischer Müll vom Landeskrankenhaus Graz abgelagert worden sei. Die zuständige Wartungsperson habe angegeben, daß am 5. November 1984 mit einem Müllfahrzeug vier bis fünf Fuhren dieses Mülls in der Deponie abgelagert worden seien. Die Ablagerung von krankenhausspezifischem Müll sei regelmäßig mit einer Einwirkung durch ausgewaschene und ausgelaugte Stoffe auf Gewässer verbunden und daher nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bewilligungspflichtig, wobei im Beschwerdefall eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege; die Bewilligung aus 1973 erstrecke sich nicht auf derartigen Müll.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz und die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz und die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen bedürfen einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere (lit. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen bedürfen einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere (Litera c,) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird.
Als erwiesen angenommene Tat (§ 44a lit. a VStG 1950) wurde dem Beschwerdeführer spruchmäßig vorgeworfen, er habe "am 7. 11. 1984" auf besagter Deponie näher bezeichneten Müll "ablagern lassen". Das kann - gleichgültig, ob diese Bedeutung von seiten der Behörde beabsichtigt war oder nicht - nur heißen, an jenem Tag sei der betreffende Müll zur Ablagerung gelangt, wobei offenbleibt, welchem Deliktstypus die Tat strafrechtlich zugeordnet werden sollte, insbesondere ob das strafbare Verhalten an diesem Tag sollte begonnen und geendet oder an diesem Tag zwar begonnen, aber über diesen Tag hinaus auf eine nachfolgende Zeit fortgewirkt haben. Jede dieser Annahmen steht jedenfalls mit dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, dem zufolge am 5. November 1984 "die letzte Fuhre aus dem Landeskrankenhaus Graz angeliefert wurde" (Bericht des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes II vom 7. November 1984), in Widerspruch. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer spruchmäßig für eine Tat bestraft wurde, die er nicht begangen hat.Als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) wurde dem Beschwerdeführer spruchmäßig vorgeworfen, er habe "am 7. 11. 1984" auf besagter Deponie näher bezeichneten Müll "ablagern lassen". Das kann - gleichgültig, ob diese Bedeutung von seiten der Behörde beabsichtigt war oder nicht - nur heißen, an jenem Tag sei der betreffende Müll zur Ablagerung gelangt, wobei offenbleibt, welchem Deliktstypus die Tat strafrechtlich zugeordnet werden sollte, insbesondere ob das strafbare Verhalten an diesem Tag sollte begonnen und geendet oder an diesem Tag zwar begonnen, aber über diesen Tag hinaus auf eine nachfolgende Zeit fortgewirkt haben. Jede dieser Annahmen steht jedenfalls mit dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, dem zufolge am 5. November 1984 "die letzte Fuhre aus dem Landeskrankenhaus Graz angeliefert wurde" (Bericht des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch zwei vom 7. November 1984), in Widerspruch. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer spruchmäßig für eine Tat bestraft wurde, die er nicht begangen hat.
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war schon deshalb, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 19. Mai 1987
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070120.X00Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013