Index
VwGGNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, in der Beschwerdesache des Dr. FK in W, gegen die Erledigung des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 14. Jänner 1985, Zl. Jv 3147-17a/84, betreffend Verweigerung der Zustellung von Bescheidausfertigungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 14. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß „mangels Beteiligtenstellung des Angeklagten in den Verfahren nach § 36 und 40 Geschwornen- und Schöffenlistengesetz eine Zustellung von Bescheidausfertigungen nicht in Betracht komme“.Mit Schreiben des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 14. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß „mangels Beteiligtenstellung des Angeklagten in den Verfahren nach Paragraph 36 und 40 Geschwornen- und Schöffenlistengesetz eine Zustellung von Bescheidausfertigungen nicht in Betracht komme“.
Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er nach dem Hinweis auf die Prüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausführte, daß die Vorschriften des § 36 Abs. 2 letzter Satz Geschwornen- und Schöffenlistengesetz (GSchLG) und § 40 Abs. 1 GSchLG ein Rechtsmittel an eine übergeordnete Verwaltungsbehörde nicht vorsähen. Die angefochtene Erledigung stelle sich trotz der gewählten Briefform als Bescheid dar; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei hiefür der rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Ausspruch über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes maßgebend. Die normative Wirkung der Erledigung ergebe sich schon daraus, daß die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und somit über ein subjektiv-öffentliches Recht abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer erachte sich in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt und mache die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung geltend. § 33 Abs. 1 erster Satz GSchLG regle nämlich, daß „die Hauptgeschwornen in der Reihenfolge der endgültigen Liste heranzuziehen seien“. Die Einhaltung dieser Vorschrift stelle zwar nach der Rechtsprechung des OGH keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne der StPO dar, ein Abgehen von dieser Reihenfolge sei aber dennoch gesetzwidrig. Die vorerwähnte Vorschrift des § 33 Abs. 1 erster Satz GSchLG sei somit eine Ausführungsvorschrift zu Art. 83 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 3 erster Satz B-VG, wonach jedermann Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter habe, bzw. die gerichtlichen Geschäfte im voraus nach objektiven Gesichtspunkten zu verteilen seien. Auch die Heranziehung der Geschwornen in der vom Gesetz vorgesehenen Reihenfolge gehöre unter dem Gesichtspunkt des „gesetzlichen Richters“ zu den subjektiv-öffentlichen Parteirechten, weshalb die belangte Behörde mit der Verweigerung der Zustellung der betreffenden Bescheide die angefochtene Erledigung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er nach dem Hinweis auf die Prüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausführte, daß die Vorschriften des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz Geschwornen- und Schöffenlistengesetz (GSchLG) und Paragraph 40, Absatz eins, GSchLG ein Rechtsmittel an eine übergeordnete Verwaltungsbehörde nicht vorsähen. Die angefochtene Erledigung stelle sich trotz der gewählten Briefform als Bescheid dar; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei hiefür der rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Ausspruch über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes maßgebend. Die normative Wirkung der Erledigung ergebe sich schon daraus, daß die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und somit über ein subjektiv-öffentliches Recht abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer erachte sich in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt und mache die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung geltend. Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz GSchLG regle nämlich, daß „die Hauptgeschwornen in der Reihenfolge der endgültigen Liste heranzuziehen seien“. Die Einhaltung dieser Vorschrift stelle zwar nach der Rechtsprechung des OGH keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne der StPO dar, ein Abgehen von dieser Reihenfolge sei aber dennoch gesetzwidrig. Die vorerwähnte Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz GSchLG sei somit eine Ausführungsvorschrift zu Artikel 83, Absatz 2 und Artikel 87, Absatz 3, erster Satz B-VG, wonach jedermann Anspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter habe, bzw. die gerichtlichen Geschäfte im voraus nach objektiven Gesichtspunkten zu verteilen seien. Auch die Heranziehung der Geschwornen in der vom Gesetz vorgesehenen Reihenfolge gehöre unter dem Gesichtspunkt des „gesetzlichen Richters“ zu den subjektiv-öffentlichen Parteirechten, weshalb die belangte Behörde mit der Verweigerung der Zustellung der betreffenden Bescheide die angefochtene Erledigung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehendem Grund als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Gerichtshof geht davon aus, daß die Erledigung vom 14. Jänner 1985 ein normativer Akt ist und ihr daher Bescheid-charakter zukommt (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1986, B 490/86, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1982, Zl. 81/01/0297).Der Gerichtshof geht davon aus, daß die Erledigung vom 14. Jänner 1985 ein normativer Akt ist und ihr daher Bescheid-charakter zukommt vergleiche , Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1986, B 490/86, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1982, Zl. 81/01/0297).
Soweit der Beschwerdeführer aus den den Ausschluß eines Instanzenzuges regelnden Bestimmungen der § 36 Abs. 2 GSchLG und § 40 Abs. 1 GSchLG für sich als Angeklagten eine unmittelbare Anfechtungsbefugnis beim Verwaltungsgerichtshof ableitet, ist festzuhalten, daß die vorgenannten Bestimmungen ein Rechtsmittel nur für den betreffenden Geschwornen oder Schöffen ausschließen.Soweit der Beschwerdeführer aus den den Ausschluß eines Instanzenzuges regelnden Bestimmungen der Paragraph 36, Absatz 2, GSchLG und Paragraph 40, Absatz eins, GSchLG für sich als Angeklagten eine unmittelbare Anfechtungsbefugnis beim Verwaltungsgerichtshof ableitet, ist festzuhalten, daß die vorgenannten Bestimmungen ein Rechtsmittel nur für den betreffenden Geschwornen oder Schöffen ausschließen.
Im Hinblick auf die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgebende Frage, ob der Instanzenzug bezüglich der vom Beschwerdeführer durch den Antrag vom 22. Dezember 1984 für sich in Anspruch genommenen Parteistellung erschöpft ist, gilt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts die allgemeine Regel, daß der der unmittelbaren Bundesverwaltung -nicht ausdrücklich anderes bestimmt Bundesminister geht (vgl. Erkenntnis Instanzenzug im Bereich wenn bundesgesetzlich ist - bis zum zuständigen des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1979, B 265/76, VfSlg. 8585). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung, zu der die Frage der Ablehnung der Parteistellung durch ein Justizverwaltungsorgan im Verfahren nach den §§ 36 und 40 GSchLG gehört, werden in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt. Der administrative Instanzenzug ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 73 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, aus denen sowohl die Unterordnung der Gerichte bei Behandlung von Justizverwaltungssachen unter das Bundesministerium für Justiz als auch das Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den einzelnen Gerichtsbehörden entnommen werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1958, Slg. Nr. 4606/A).Rechts die allgemeine Regel, daß der der unmittelbaren Bundesverwaltung -nicht ausdrücklich anderes bestimmt Bundesminister geht vergleiche , Erkenntnis Instanzenzug im Bereich wenn bundesgesetzlich ist - bis zum zuständigen des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1979, B 265/76, VfSlg. 8585). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung, zu der die Frage der Ablehnung der Parteistellung durch ein Justizverwaltungsorgan im Verfahren nach den Paragraphen 36 und 40 GSchLG gehört, werden in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt. Der administrative Instanzenzug ergibt sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 73, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, aus denen sowohl die Unterordnung der Gerichte bei Behandlung von Justizverwaltungssachen unter das Bundesministerium für Justiz als auch das Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den einzelnen Gerichtsbehörden entnommen werden kann vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1958, Slg. Nr. 4606/A).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß mangels einer den Instanzenzug abkürzenden bundesgesetzlichen Vorschrift der Instanzenzug in der dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Angelegenheit bis zum Bundesminister für Justiz geht. Der Beschwerdeführer hat diesen Instanzenzug nicht erschöpft, weshalb die Beschwerde schon mangels dieser Prozeßvoraussetzung - ohne daß auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits eingegangen werden müßte gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß mangels einer den Instanzenzug abkürzenden bundesgesetzlichen Vorschrift der Instanzenzug in der dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Angelegenheit bis zum Bundesminister für Justiz geht. Der Beschwerdeführer hat diesen Instanzenzug nicht erschöpft, weshalb die Beschwerde schon mangels dieser Prozeßvoraussetzung - ohne daß auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits eingegangen werden müßte gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010063.X00Im RIS seit
01.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024