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Gesundheitswesen - LMGNorm
LMG 1975 §7 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A B vertreten durch C gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Jänner 1987, Zl. IVb-449-6/1986, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 4. Dezember 1986 richtete die Bezirkshauptmannschaft an den Beschwerdeführer ein „Straferkenntnis“, dessen Tatumschreibung im Schuldspruch wie folgt lautete:
„Der Beschuldigte hat als die gemäß § 9 VStG 1950 verantwortliche Person der Firma X wie an Hand einer Probenziehung am 17. 2. 1986 um 09.40 Uhr bei der Firma X festgestellt wurde, die ‚Co-Trink-Kakao-Mischung 3 kg‘ in Verkehr gebracht, obwohl die Art des verwendeten Kakaoerzeugnisses (wie z.B. Kakao, Magerkakao) nicht angegeben war und das Produkt somit falsch bezeichnet war.“„Der Beschuldigte hat als die gemäß Paragraph 9, VStG 1950 verantwortliche Person der Firma römisch zehn wie an Hand einer Probenziehung am 17. 2. 1986 um 09.40 Uhr bei der Firma römisch zehn festgestellt wurde, die ‚Co-Trink-Kakao-Mischung 3 kg‘ in Verkehr gebracht, obwohl die Art des verwendeten Kakaoerzeugnisses (wie z.B. Kakao, Magerkakao) nicht angegeben war und das Produkt somit falsch bezeichnet war.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. c des Lebensmittelgesetzes (1975) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und dem Beschwerdeführer neben Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auch Untersuchungskosten vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, des Lebensmittelgesetzes (1975) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und dem Beschwerdeführer neben Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auch Untersuchungskosten vorgeschrieben.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Jänner 1987 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In den Verwaltungsakten befindet sich eine Ausfertigung des erwähnten „Straferkenntnisses“ vom 17. September 1985, welches anstelle der Unterschrift die in automationsunterstützter Datenverarbeitung gesetzten Worte „Der Bezirkshauptmann: Im Auftrag: gez. Dr. D„ enthält. Dieser Sachbearbeiter hat über telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes am 9. Juni 1987 mitgeteilt, bei der erwähnten „Bescheidausfertigung“ handle es sich um die im Verwaltungsakt verbliebene Ausfertigung des „gleichlautenden“, der Partei zugestellten „Bescheides“. Ein weiteres Exemplar mit der Unterschrift des Genehmigenden existiere nicht.
Damit ist der Sachverhalt jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0062, zugrunde lag, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, darauf hinzuweisen.Damit ist der Sachverhalt jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0062, zugrunde lag, sodaß es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG genügt, darauf hinzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Für das fortgesetzte Verfahren erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 1984, Zl. 10/1124/80) entspricht die bloße Tatumschreibung „in Verkehr gebracht“ nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950. In diesem Zusammenhang wird allerdings auch zu prüfen sein, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 74 Abs. 6 LMG 1975 eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, zumal es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0077) entspricht, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Schließlich sei etwa auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, verwiesen, wonach die Kennzeichnung einer Person als „Verantwortlicher“ gemäß § 9 VStG 1950 nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung sich deren Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 ergibt.Für das fortgesetzte Verfahren erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 1984, Zl. 10/1124/80) entspricht die bloße Tatumschreibung „in Verkehr gebracht“ nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950. In diesem Zusammenhang wird allerdings auch zu prüfen sein, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 74, Absatz 6, LMG 1975 eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, zumal es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0077) entspricht, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Schließlich sei etwa auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, verwiesen, wonach die Kennzeichnung einer Person als „Verantwortlicher“ gemäß Paragraph 9, VStG 1950 nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung sich deren Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 ergibt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die SS 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die SS 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Ersatz von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht gebührt und Stempelgebührenersatz nur im erforderlichen Ausmaß (für die dreifach einzubringende Beschwerde, eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie die Vollmacht) zuzuerkennen war.
Wien, 15. Juni 1987
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100020.X00Im RIS seit
15.06.1987Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025