TE Vwgh Erkenntnis 1987/6/30 87/14/0046

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

EStG
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §302
EStG 1972 §13
EStG 1972 §24 Abs1 Z1
EStG 1972 §28 Abs4 implizit
EStG 1972 §8 Abs2 Z3 implizit
EStG 1972 §8 Abs7 implizit
InvestPrämG §2 Abs3 Z4
InvestPrämG §5
  1. EStG 1972 § 28 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984
  3. EStG 1972 § 28 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  4. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 28 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  6. EStG 1972 § 28 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Papierer, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. K Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. Jänner 1987, Zl. 30.707-3/85, betreffend Investitionsprämie für das 3. Kalendervierteljahr 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Papierer, über die Beschwerde des P in römisch eins, vertreten durch Dr. K Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. Jänner 1987, Zl. 30.707-3/85, betreffend Investitionsprämie für das 3. Kalendervierteljahr 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen im Betrag von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer für das 3. Kalendervierteljahr 1984 die von ihm beantragte weitere Investitionsprämie von S 400.000,-- für den Kauf der Einrichtung eines Nachtlokals in erster Linie mit der Begründung, es habe sich in Wahrheit nicht um die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, sondern um den Erwerb eines Betriebes gehandelt, wofür gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 Investitionsprämiengesetz (in der Folge: IPrG) eine Investitionsprämie nicht zustehe. Hilfsweise begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung noch damit, daß der Beschwerdeführer innerhalb der unerstreckbaren Nachfrist von zwei Wochen das vom Gesetz geforderte (detaillierte) Verzeichnis der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht vorgelegt habe, sodaß die Investitionsprämie auch gemäß § 5 letzter Satz IPrG nicht zugestanden sei.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer für das 3. Kalendervierteljahr 1984 die von ihm beantragte weitere Investitionsprämie von S 400.000,-- für den Kauf der Einrichtung eines Nachtlokals in erster Linie mit der Begründung, es habe sich in Wahrheit nicht um die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, sondern um den Erwerb eines Betriebes gehandelt, wofür gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Investitionsprämiengesetz (in der Folge: IPrG) eine Investitionsprämie nicht zustehe. Hilfsweise begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung noch damit, daß der Beschwerdeführer innerhalb der unerstreckbaren Nachfrist von zwei Wochen das vom Gesetz geforderte (detaillierte) Verzeichnis der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht vorgelegt habe, sodaß die Investitionsprämie auch gemäß Paragraph 5, letzter Satz IPrG nicht zugestanden sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Investitionsprämie für den erwähnten Zeitraum unter Einbeziehung der von der belangten Behörde ausgeschiedenen Investitionen verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 IPrG kann bei Erwerb eines Betriebes eine Investitionsprämie nicht geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Erwerb eines Betriebes vor, wenn alle für eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. Nicht entscheidend ist, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt, sondern ob ihm die erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichen. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel noch keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich ein Ruhen des Betriebes dar.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, IPrG kann bei Erwerb eines Betriebes eine Investitionsprämie nicht geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Erwerb eines Betriebes vor, wenn alle für eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. Nicht entscheidend ist, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt, sondern ob ihm die erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichen. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel noch keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich ein Ruhen des Betriebes dar.

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer das Nachtlokal ab 1. Februar 1979 gepachtet hatte. Der Verpächter sei damals „etwa Mitte 30-jährig“ gewesen. Mit dem zum Nachweis des Anspruches auf Investitionsprämie vorgelegten Kaufvertrag vom 1. August 1984 hat der Beschwerdeführer die dem Verpächter gehörige Ausstattung des Nachtlokales „im Umfang der einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Ausstattungsliste“ von diesem erworben und gleichzeitig das Pachtverhältnis aufgelöst, wobei der Beschwerdeführer in den Mietvertrag des ehemaligen Verpächters am Geschäftslokal eintrat. Bei Abschluß des Kaufvertrages habe es sich noch immer um eine „komplette lebensfähige Diskothek“ gehandelt. Dies ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung über die gekauften Gegenstände, aus der Erklärung im Kaufvertrag, daß sich die Ausstattung in sehr gut erhaltenem, betriebsbereiten Zustand befinde, sowie aus der Vertragsklausel, nach der der Verkäufer für den Fall der Rückübertragung des Eigentumsrechtes (in den im Vertrag vorgesehenen Fällen) wieder in die Mietrechte am Geschäftslokal eintrete, „sodaß eine klaglose Betriebsführung gewährleistet sei“.

Ausgehend von diesem Sachverhalt kann unter Zugrundelegung der geschilderten Rechtslage den Schlußfolgerungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern einen Betrieb (ein lebendes Unternehmen) erworben, nicht entgegengetreten werden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag ist zu entnehmen, daß sein ehemaliger Verpächter 1978 das Geschäftslokal zum Betrieb eines Nachtlokales gemietet, er die Räume auf seine Kosten hergerichtet und mit der erforderlichen Ausstattung versehen hatte und auf Grund der ihm erteilten Konzession der Betriebsart „Bar“ die Diskothek betrieben hat, welche er 1979 an den Beschwerdeführer (und einen mittlerweile ausgeschiedenen Mitpächter) verpachtete. 1984 kaufte der Beschwerdeführer die Geschäftsausstattung, gleichzeitig löste er seinen Pachtvertrag mit dem Verkäufer und erwarb unter einem die Mietrechte am Geschäftslokal. Da sich keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß mit der Verpachtung 1979 vom Verpächter der Betrieb aufgegeben worden sei, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das Nachtlokal im August 1984 als lebender Betrieb unverändert bestand. Die wesentliche Grundlage dieses Betriebes bildeten die Mietrechte am Geschäftslokal und die Geschäftsausstattung; beides ging unter einem an den Beschwerdeführer über. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren diesen ihm bereits von der Behörde vorgehaltenen Umständen lediglich die Behauptung Behörde vorgehaltenen Umständen lediglich die Behauptung entgegengesetzt, er betreibe die Tanzbar bereits seit 1979 und er habe in diesem Betrieb eigene Investitionen in Höhe von S 3,500.000,-- getätigt. Damit wurde jedoch weder dargetan, daß der Betrieb des Verpächters untergegangen war, noch, daß im August 1984 kein lebendes Unternehmen an den Beschwerdeführer überging. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, daß § 2 Abs. 3 Z. 4 IPrG der Geltendmachung der Investitionsprämie im geschilderten Umfang entgegenstand.Ausgehend von diesem Sachverhalt kann unter Zugrundelegung der geschilderten Rechtslage den Schlußfolgerungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern einen Betrieb (ein lebendes Unternehmen) erworben, nicht entgegengetreten werden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag ist zu entnehmen, daß sein ehemaliger Verpächter 1978 das Geschäftslokal zum Betrieb eines Nachtlokales gemietet, er die Räume auf seine Kosten hergerichtet und mit der erforderlichen Ausstattung versehen hatte und auf Grund der ihm erteilten Konzession der Betriebsart „Bar“ die Diskothek betrieben hat, welche er 1979 an den Beschwerdeführer (und einen mittlerweile ausgeschiedenen Mitpächter) verpachtete. 1984 kaufte der Beschwerdeführer die Geschäftsausstattung, gleichzeitig löste er seinen Pachtvertrag mit dem Verkäufer und erwarb unter einem die Mietrechte am Geschäftslokal. Da sich keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß mit der Verpachtung 1979 vom Verpächter der Betrieb aufgegeben worden sei, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das Nachtlokal im August 1984 als lebender Betrieb unverändert bestand. Die wesentliche Grundlage dieses Betriebes bildeten die Mietrechte am Geschäftslokal und die Geschäftsausstattung; beides ging unter einem an den Beschwerdeführer über. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren diesen ihm bereits von der Behörde vorgehaltenen Umständen lediglich die Behauptung Behörde vorgehaltenen Umständen lediglich die Behauptung entgegengesetzt, er betreibe die Tanzbar bereits seit 1979 und er habe in diesem Betrieb eigene Investitionen in Höhe von S 3,500.000,-- getätigt. Damit wurde jedoch weder dargetan, daß der Betrieb des Verpächters untergegangen war, noch, daß im August 1984 kein lebendes Unternehmen an den Beschwerdeführer überging. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, daß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, IPrG der Geltendmachung der Investitionsprämie im geschilderten Umfang entgegenstand.

Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß sie eine detaillierte Befragung des Erwerbers und des Veräußerers darüber unterlassen habe, ob es sich im August 1984 um die gleiche komplette lebensfähige Diskothek gehandelt habe wie zum Zeitpunkt des Pachtbeginnes, ist nicht berechtigt. Ein konkretisiertes Vorbringen, aus dem für die Behörde zu entnehmen gewesen wäre, daß der Betrieb des Verpächters seit der Verpachtung durch Umgestaltung untergegangen sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie erstattet, obwohl ihm seit dem Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz vom 7. November 1984 der Standpunkt der Abgabenbehörde bekannt war. Zu Recht weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, daß die Investitionsprämie eine abgabenrechtliche Begünstigung darstellt, die den Begünstigungswerber zu erhöhter Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und den Grundsatz der strikten Amtswegigkeit in den Hintergrund treten läßt. Mangels eines entsprechendes Vorbringens war die belangte Behörde daher zu weitergehenden amtswegigen Erhebungen nicht verpflichtet.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe durch Verbesserungs- und Rationalisierungsinvestitionen im März 1980 die gepachtete Diskothek in eine Tanzbar mit anderem Unterhaltungsangebot verwandelt, stellt eine im Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässig Neuerung dar. Dieses Vorbringen durfte der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berücksichtigen.Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe durch Verbesserungs- und Rationalisierungsinvestitionen im März 1980 die gepachtete Diskothek in eine Tanzbar mit anderem Unterhaltungsangebot verwandelt, stellt eine im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässig Neuerung dar. Dieses Vorbringen durfte der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berücksichtigen.

Der belangten Behörde ist aber auch in ihrer hilfsweisen Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Gemäß § 5 zweiter Satz IPrG hat das „Verzeichnis“ u.a. die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu enthalten. Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung bewertbaren Güter jeder Art. Wird Investitionsprämie für mehrere Wirtschaftsgüter geltend gemacht, so muß im Verzeichnis jedes Wirtschaftsgut gesondert angegeben und müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinsichtlich jedes Wirtschaftsgutes angeführt werden. An dieser Verpflichtung ändert der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter in Bausch und Bogen nichts. Diese Erwerbsart nimmt nach der Verkehrsauffassung den einzelnen Wirtschaftsgütern nicht ihre Individualität. Im Falle eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungskosten durch eine dem Verhältnis geschätzter Werte der Wirtschaftsgüter entsprechende Aufteilung für jedes Wirtschaftsgut zu ermitteln und anzugeben. An dieser Vorgangsweise war der Beschwerdeführer durch die Tatsache, daß ihm der Verkäufer eine gemeinsame Rechnung ausgestellt hatte, nicht gehindert.Gemäß Paragraph 5, zweiter Satz IPrG hat das „Verzeichnis“ u.a. die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu enthalten. Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung bewertbaren Güter jeder "Art". Wird Investitionsprämie für mehrere Wirtschaftsgüter geltend gemacht, so muß im Verzeichnis jedes Wirtschaftsgut gesondert angegeben und müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinsichtlich jedes Wirtschaftsgutes angeführt werden. An dieser Verpflichtung ändert der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter in Bausch und Bogen nichts. Diese Erwerbsart nimmt nach der Verkehrsauffassung den einzelnen Wirtschaftsgütern nicht ihre Individualität. Im Falle eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungskosten durch eine dem Verhältnis geschätzter Werte der Wirtschaftsgüter entsprechende Aufteilung für jedes Wirtschaftsgut zu ermitteln und anzugeben. An dieser Vorgangsweise war der Beschwerdeführer durch die Tatsache, daß ihm der Verkäufer eine gemeinsame Rechnung ausgestellt hatte, nicht gehindert.

Eine Geschäftseinrichtung ist in der Regel keine Gesamtsache. Sie kann dann eine sein, wenn sie sich z. B. als wirtschaftliche Einheit, als eine einheitliche, künstlerische Arbeit darstellt (vgl. OGH 26. Februar 1930, 1 Ob 128/340 = RZ 1930/178; Klang in Klang2, II/37ff; Hofstätter-Reichel, Kommentar III A Tz 2 zu § 13 EStG 1972; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, RZ 3 zu § 13 EStG 1972).Eine Geschäftseinrichtung ist in der Regel keine Gesamtsache. Sie kann dann eine sein, wenn sie sich z. B. als wirtschaftliche Einheit, als eine einheitliche, künstlerische Arbeit darstellt vergleiche , OGH 26. Februar 1930, 1 Ob 128/340 = RZ 1930/178; Klang in Klang2, II/37ff; Hofstätter-Reichel, Kommentar III A Tz 2 zu Paragraph 13, EStG 1972; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, RZ 3 zu Paragraph 13, EStG 1972).

Aus dem Umstand allein, daß es sich um die Ausstattung eines Nachtlokales handelte, ergab sich für die belangte Behörde daher kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine Gesamtsache handeln könnte. Die Behauptung in der Beschwerde, die Ausstattung sei eine Gesamtsache - die im übrigen nicht durch konkretisiertes Vorbringen belegt wurde - verstößt ebenfalls gegen das Neuerungsverbot, da sich auch der im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung der mit dem Kaufvertrag erworbenen Wirtschaftsgüter nicht der geringste Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Sachgesamtheit entnehmen läßt. Wie notwendig im konkreten Fall die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes an ein Verzeichnis, das jedes Wirtschaftsgut einzeln anführt, gewesen wäre, ist im übrigen der im Berufungsverfahren beigebrachten Aufstellung zu entnehmen. Diese zeigt, daß darin mehrfach Investitionen aufscheinen, welche möglicherweise kein selbständiges Wirtschaftsgut im Sinne der Verkehrsauffassung darstellen (Adaptierungsaufwand S 1,370.500,--) oder solche Wirtschaftsgüter betreffen, die infolge ihrer Verbindung mit einem Gebäude nur als unbeweglich angesehen werden könnten (Klimaanlage S 500.000,--, Tischlerarbeiten S 1,067.000,--, Klinkerboden S 120.000,--, WC-Kabinenanlage S 35.000,--).

Der belangten Behörde ist daher auch darin beizupflichten, daß der Beschwerdeführer innerhalb der unerstreckbaren Nachfrist kein dem Gesetz entsprechendes Verzeichnis vorgelegt hat, sodaß ihm auch deshalb im betreffenden Umfang die Investitionsprämie nicht zustand.

Die Beschwerde mußte folglich gemäß § 42 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte folglich gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, 30. Juni 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X00

Im RIS seit

30.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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