Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. WF in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, Liliengasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. April 1987, Zl. MA 70- 11/560/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. WF in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Liliengasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. April 1987, Zl. MA 70- 11/560/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zum Sachverhalt sei zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0177, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1986, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 5 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, verwiesen.Zum Sachverhalt sei zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0177, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1986, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, verwiesen.
Unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses erging nunmehr der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 1987, womit der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren neuerlich, jedoch unter Änderung des Tatortes, derselben Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und bestraft wurde, und welchen der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde diesen erlassen habe, ohne die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) zu beachten.Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde diesen erlassen habe, ohne die Vorschrift des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984,) zu beachten.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 621/A, die Rechtsansicht vertreten, daß der Berufungsbehörde zur Erlassung eines "Ersatzbescheides" neuerlich gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 eine Frist von einem Jahr ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt und die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof in diese Frist nicht einzurechnen ist (auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird verwiesen).Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 621/A, die Rechtsansicht vertreten, daß der Berufungsbehörde zur Erlassung eines "Ersatzbescheides" neuerlich gemäß Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 eine Frist von einem Jahr ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt und die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof in diese Frist nicht einzurechnen ist (auf Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird verwiesen).
Der Gerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Behörde könne innerhalb der Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 "in Kenntnis der Mangelhaftigkeit" einen Berufungsbescheid erlassen und nach Behebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich einen nunmehr mängelfreien Ersatzbescheid erlassen, geht er von einem pflichtwidrigen Handeln der Behörde aus, was nicht unterstellt werden kann.Der Gerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Behörde könne innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 "in Kenntnis der Mangelhaftigkeit" einen Berufungsbescheid erlassen und nach Behebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich einen nunmehr mängelfreien Ersatzbescheid erlassen, geht er von einem pflichtwidrigen Handeln der Behörde aus, was nicht unterstellt werden kann.
Es trifft zwar zu, daß die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nie eintreten können, sofern die Behörde die dort geregelte Befristung (unter Berücksichtigung des obzitierten hg. Erkenntnisses) beachtet. Dem ist allerdings - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Grenze durch die im § 31 Abs. 3 erster Satz geregelte Frist für die "absolute" Verjährung gesetzt, wenn es auch sein mag, daß das Ende dieser Frist durch die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof im Grunde des § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG 1950 hinausgeschoben wird.Es trifft zwar zu, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 nie eintreten können, sofern die Behörde die dort geregelte Befristung (unter Berücksichtigung des obzitierten hg. Erkenntnisses) beachtet. Dem ist allerdings - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Grenze durch die im Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz geregelte Frist für die "absolute" Verjährung gesetzt, wenn es auch sein mag, daß das Ende dieser Frist durch die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof im Grunde des Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz VStG 1950 hinausgeschoben wird.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde.
Wien, am 9. Juli 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020096.X00Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018