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Getränkesteuern - TirolBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde des F in Innsbruck, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen bei der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1983, Zl. St.S. 65/1982, betreffend Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach § 7 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde des F in Innsbruck, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen bei der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1983, Zl. St.S. 65 aus 1982,, betreffend Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Kantine. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 30. März 1982 an den Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Besteuerung nach dem Wareneingang gemäß § 7 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 102 (im folgenden: Tir GetrStG). In der Begründung führte er im wesentlichen aus, daß der getränkesteuerpflichtige Umsatz lediglich 20 % des Gesamtumsatzes ausmache und weiterhin rückläufig sei. An getränkesteuerpflichtigen Waren verkaufe er nur Bier, Limonaden sowie Kaffee, Tee und Schokolade, wobei hinsichtlich des Preises keine Differenzierung für den Gassenschank bestehe. Auf Grund seiner geringen Lagermöglichkeiten im Betrieb werde er täglich mit Getränken beliefert. Bisherige Getränkesteuerprüfungen hätten keine nennenswerten Ergebnisse gebracht. Die anläßlich der letzten Getränkesteuerprüfung erhobene Getränkesteuernachforderung in Höhe von S 17.000,-- entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da sie eine Folge nicht erklärter Bierumsätze sei, welche auf einem Kalkulationsfehler des Beschwerdeführers beruhten. Im übrigen werde auch bei Limonade und Kaffee durch Nichtberücksichtigung von Eigenverbrauch und Personalverbrauch und durch Zugrundelegung falscher Kaffeemengen zuviel besteuert, sodaß auf Grund einer Nachrechnung die Abweichung der erklärten Umsätze von den kalkulierten Umsätzen im Prüfungszeitraum 1,5 % betrage. Dagegen hätten in den Jahren 1979 und 1980 keine Differenzen mehr festgestellt werden können. Im übrigen würden auch die Abgaben für das Finanzamt auf Grund des Wareneinganges bemessen; eine lediglich zu Zwecken der Ermittlung der Getränkesteuer getrennte Losungsaufzeichnung sei mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, der jeglichen Gedanken einer vereinfachten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, wie es das Gesetz vorsehe, widerspreche.1.1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Kantine. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 30. März 1982 an den Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Besteuerung nach dem Wareneingang gemäß Paragraph 7, des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes vom 23. Oktober 1973, Landesgesetzblatt , Nr. 102 (im folgenden: Tir GetrStG). In der Begründung führte er im wesentlichen aus, daß der getränkesteuerpflichtige Umsatz lediglich 20 % des Gesamtumsatzes ausmache und weiterhin rückläufig sei. An getränkesteuerpflichtigen Waren verkaufe er nur Bier, Limonaden sowie Kaffee, Tee und Schokolade, wobei hinsichtlich des Preises keine Differenzierung für den Gassenschank bestehe. Auf Grund seiner geringen Lagermöglichkeiten im Betrieb werde er täglich mit Getränken beliefert. Bisherige Getränkesteuerprüfungen hätten keine nennenswerten Ergebnisse gebracht. Die anläßlich der letzten Getränkesteuerprüfung erhobene Getränkesteuernachforderung in Höhe von S 17.000,-- entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da sie eine Folge nicht erklärter Bierumsätze sei, welche auf einem Kalkulationsfehler des Beschwerdeführers beruhten. Im übrigen werde auch bei Limonade und Kaffee durch Nichtberücksichtigung von Eigenverbrauch und Personalverbrauch und durch Zugrundelegung falscher Kaffeemengen zuviel besteuert, sodaß auf Grund einer Nachrechnung die Abweichung der erklärten Umsätze von den kalkulierten Umsätzen im Prüfungszeitraum 1,5 % betrage. Dagegen hätten in den Jahren 1979 und 1980 keine Differenzen mehr festgestellt werden können. Im übrigen würden auch die Abgaben für das Finanzamt auf Grund des Wareneinganges bemessen; eine lediglich zu Zwecken der Ermittlung der Getränkesteuer getrennte Losungsaufzeichnung sei mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, der jeglichen Gedanken einer vereinfachten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, wie es das Gesetz vorsehe, widerspreche.
1.2. Mit Bescheid vom 10. Mai 1982 lehnte der Magistrat der Stadt Innsbruck das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer vom Wareneinkauf gemäß § 7 Tir GetrStG im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Bewilligung oder Ablehnung eines derartigen Antrages im freien Ermessen der Gemeinde liege. Die Methode der Berechnung der Getränkesteuer vom Wareneinkauf könne hauptsächlich für jene Betriebe ohne Bedenken bewilligt werden, in denen die Preisgestaltung ziemlich einheitlich erfolge und die Rohaufschläge innerhalb der Warengattungen keine größeren Differenzen aufwiesen. Bei Betrieben mit Ausschank müsse auf Grund der sehr unterschiedlichen Rohaufschläge grundsätzlich an der Berechnung der Getränkesteuer anhand der Erlösaufzeichnungen aus dem Getränkeerlös festgehalten werden, zumal diese Aufzeichnungen die Gewähr für eine leichtere Überprüfbarkeit böten.1.2. Mit Bescheid vom 10. Mai 1982 lehnte der Magistrat der Stadt Innsbruck das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer vom Wareneinkauf gemäß Paragraph 7, Tir GetrStG im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Bewilligung oder Ablehnung eines derartigen Antrages im freien Ermessen der Gemeinde liege. Die Methode der Berechnung der Getränkesteuer vom Wareneinkauf könne hauptsächlich für jene Betriebe ohne Bedenken bewilligt werden, in denen die Preisgestaltung ziemlich einheitlich erfolge und die Rohaufschläge innerhalb der Warengattungen keine größeren Differenzen aufwiesen. Bei Betrieben mit Ausschank müsse auf Grund der sehr unterschiedlichen Rohaufschläge grundsätzlich an der Berechnung der Getränkesteuer anhand der Erlösaufzeichnungen aus dem Getränkeerlös festgehalten werden, zumal diese Aufzeichnungen die Gewähr für eine leichtere Überprüfbarkeit böten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, daß bei Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen sei. Ermessen bedeute aber niemals Willkür oder gar Gutdünken. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn bei Betrieben mit Ausschank die fakturenweise Besteuerung kategorisch abgelehnt werde. Gerade die von der Behörde geforderte Voraussetzung, daß die Preisgestaltung ziemlich einheitlich erfolge und die Rohaufschläge keine größeren Differenzen aufwiesen, erfülle sein Betrieb. Innerhalb der Warengattungen komme es zu keinen Rohaufschlagsdifferenzen, lediglich beim Kaffeeausschank komme es zu geringfügigen Schwankungen. Die fakturenweise Besteuerung würde die genaueste Berechnung der Steuer und die leichteste Überprüfbarkeit bieten. Sowohl die Erwägungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Getränkesteuer) als auch der Billigkeit (Interesse des Abgabepflichtigen) sprächen für eine Stattgabe seines Antrages auf Einkaufsbesteuerung nach § 7 Tir GetrStG.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, daß bei Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen sei. Ermessen bedeute aber niemals Willkür oder gar Gutdünken. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn bei Betrieben mit Ausschank die fakturenweise Besteuerung kategorisch abgelehnt werde. Gerade die von der Behörde geforderte Voraussetzung, daß die Preisgestaltung ziemlich einheitlich erfolge und die Rohaufschläge keine größeren Differenzen aufwiesen, erfülle sein Betrieb. Innerhalb der Warengattungen komme es zu keinen Rohaufschlagsdifferenzen, lediglich beim Kaffeeausschank komme es zu geringfügigen Schwankungen. Die fakturenweise Besteuerung würde die genaueste Berechnung der Steuer und die leichteste Überprüfbarkeit bieten. Sowohl die Erwägungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Getränkesteuer) als auch der Billigkeit (Interesse des Abgabepflichtigen) sprächen für eine Stattgabe seines Antrages auf Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Tir GetrStG.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 1982 wurde die Berufung des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der in der Berufungsschrift vorgebrachten Erschwernis, die sich für den Beschwerdeführer durch die Führung von Losungsaufzeichnung bzw. der Anschaffung einer Registrierkassa ergebe, das öffentliche Interesse, das für die Abgabenbehörde in einer besseren Überprüfbarkeit und in einer lückenloseren Erfassung der Getränkeumsätze bestehe, gegenüberzustellen sei. Auf Grund von Betriebsprüfungen in Gastwirtschaften und sonstigen Betrieben mit Ausschank, die die fakturenweise Besteuerung angewandt hätten, ohne hiefür eine Bewilligung erhalten zu haben, sei festgestellt worden, daß eine Überprüfung der durch die Abgabepflichtigen errechneten Umsätze, insbesondere bei Kaffee, wesentlich erschwert bzw. teilweise unmöglich gemacht würden. Das Kaffeepulver sei sowohl für die Zubereitung von Kaffeegetränken als auch zum direkten Verkauf geeignet, weiters sei auch das Verhältnis zwischen Espresso, Verlängertem, Kaffee mit oder ohne Sahne etc. nicht von vorneherein festzulegen. Der Beschwerdeführer gestehe in seiner Berufungsschrift selbst zu, daß bei der fakturenweisen Kaffeeumsatzermittlung Abweichungen nicht zu vermeiden seien; auch dem Steuerberater seien bei der fakturenweisen Versteuerung Kalkulationsfehler unterlaufen. Letztlich habe auch bei der im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Prüfung auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen nicht festgestellt werden können, in welchem Umfang der Ausschank von Bananenmilch erfolgt sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde verkenne die Tatsache, daß auch bei einer Überprüfung des Abgabepflichtigen, der Losungsaufzeichnungen führe, die Nachkalkulation im Rahmen der Prüfung auf Basis der Eingangsfakturen erfolge. Daß bei ordnungsmäßiger Führung von Losungsaufzeichnungen ein Abweichungsergebnis von 10 % toleriert werde, stehe in viel größerem Gegensatz zum öffentlichen Interesse als eine Fakturenbesteuerung, bei welcher durch gänzliche Ausschaltung von Bonierungsfehlern keine Abweichungen vorkommen könnten. Gegen die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene Behauptung, er hätte sowohl Bier- als Kakaoumsätze nicht der Versteuerung unterworfen, wendet der Beschwerdeführer ein, daß dies lediglich hinsichtlich der Kakaoumsätze richtig sei; bei jeder anderen Ermittlungsart auf Grund der Abweichungstoleranz von 10 % wäre die Differenz untergegangen. Im übrigen habe er den Verkauf von Bananenmilch nach der Getränkesteuerprüfung eingestellt.
1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund von Betriebsprüfungen in Gastwirtschaften und sonstigen Betrieben mit Ausschank, welche die fakturenweise Versteuerung angewandt hätten, festgestellt habe, daß eine Überprüfung der Umsätze wesentlich erschwert sei. Diese Feststellung sei in der Berufung unbestritten geblieben. Ausgehend von der Verpflichtung, daß die Abgabenbehörde darauf zu achten habe, daß alle Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt und die Abgabeneinnahmen nicht zu unrecht verkürzt würden, könne die belangte Behörde der Auffassung der ersten Instanz, daß sie bei der strittigen Ermessensentscheidung die Gründe, die für das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben sprächen, jenen vorziehe, die den Interessen des Abgabepflichtigen den Vorzug gäben, und eine Genehmigung der Einkaufsbesteuerung ablehne, nicht entgegentreten. Eine leichte Überprüfbarkeit sei dann, wenn Kaffeepulver sowohl für die Zubereitung eines Getränkes als auch zum direkten Verkauf verwendet und die betreffenden Getränke selbst in unterschiedlicher Art angeboten wurden, die sich im voraus in keiner Weise festlegen ließen, nicht gegeben. Entsprechend der Bestimmung des § 102 Tiroler Landesabgabenordnung, der trotz der Sonderbestimmung des § 7 Tir GetrStG nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, seien die Abgabenbehörden nur dann zur Bewilligung von Erleichterungen zur Führung von Aufzeichnungen berechtigt, wenn die geführten Aufzeichnungen Gewähr für eine leichtere Überprüfbarkeit böten. Wenn auch die Ablehnung einer Einkaufsbesteuerung nicht allein deswegen erfolgen könne, weil es sich um ein Gast- oder Schankgewerbe oder um einen kombinierten Betrieb handle, liege jedoch in diesen Überlegungen ein gewichtiger Grund dafür, daß dem im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckmäßigkeitsumständen der Vorzug zu geben und die Genehmigung einer Einkaufsbesteuerung zu versagen sei. Richtig sei zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß bei einer kalkulatorischen Schätzung vom Wareneinsatz ausgegangen werde, jedoch biete diese fakturenweise Besteuerung nicht die genaueste Berechnung der Steuer sowie die leichteste Überprüfbarkeit. Vielmehr gelange selbst bei Hinzurechnung nicht verbuchter Einnahmen und Wareneinsätze noch ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag zur Verrechnung. Sollte die Anschaffung einer Registrierkassa als nicht vertretbar angesehen werden, so sei auf Grund des mit ca. 20 % des Gesamtumsatzes angegebenen und somit verhältnismäßig geringen getränkesteuerpflichtigen Umsatzes eine händische Erlösaufzeichnung im öffentlichen Interesse an einer leichteren und lückenloseren Erfassung nicht unzumutbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß auch die Abgaben für das Finanzamt auf Grund des Wareneinganges ermittelt würden, sei für eine Genehmigung der Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GetrStG noch nicht hinreichend.1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund von Betriebsprüfungen in Gastwirtschaften und sonstigen Betrieben mit Ausschank, welche die fakturenweise Versteuerung angewandt hätten, festgestellt habe, daß eine Überprüfung der Umsätze wesentlich erschwert sei. Diese Feststellung sei in der Berufung unbestritten geblieben. Ausgehend von der Verpflichtung, daß die Abgabenbehörde darauf zu achten habe, daß alle Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt und die Abgabeneinnahmen nicht zu unrecht verkürzt würden, könne die belangte Behörde der Auffassung der ersten Instanz, daß sie bei der strittigen Ermessensentscheidung die Gründe, die für das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben sprächen, jenen vorziehe, die den Interessen des Abgabepflichtigen den Vorzug gäben, und eine Genehmigung der Einkaufsbesteuerung ablehne, nicht entgegentreten. Eine leichte Überprüfbarkeit sei dann, wenn Kaffeepulver sowohl für die Zubereitung eines Getränkes als auch zum direkten Verkauf verwendet und die betreffenden Getränke selbst in unterschiedlicher Art angeboten wurden, die sich im voraus in keiner Weise festlegen ließen, nicht gegeben. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 102, Tiroler Landesabgabenordnung, der trotz der Sonderbestimmung des Paragraph 7, Tir GetrStG nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, seien die Abgabenbehörden nur dann zur Bewilligung von Erleichterungen zur Führung von Aufzeichnungen berechtigt, wenn die geführten Aufzeichnungen Gewähr für eine leichtere Überprüfbarkeit böten. Wenn auch die Ablehnung einer Einkaufsbesteuerung nicht allein deswegen erfolgen könne, weil es sich um ein Gast- oder Schankgewerbe oder um einen kombinierten Betrieb handle, liege jedoch in diesen Überlegungen ein gewichtiger Grund dafür, daß dem im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckmäßigkeitsumständen der Vorzug zu geben und die Genehmigung einer Einkaufsbesteuerung zu versagen sei. Richtig sei zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß bei einer kalkulatorischen Schätzung vom Wareneinsatz ausgegangen werde, jedoch biete diese fakturenweise Besteuerung nicht die genaueste Berechnung der Steuer sowie die leichteste Überprüfbarkeit. Vielmehr gelange selbst bei Hinzurechnung nicht verbuchter Einnahmen und Wareneinsätze noch ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag zur Verrechnung. Sollte die Anschaffung einer Registrierkassa als nicht vertretbar angesehen werden, so sei auf Grund des mit ca. 20 % des Gesamtumsatzes angegebenen und somit verhältnismäßig geringen getränkesteuerpflichtigen Umsatzes eine händische Erlösaufzeichnung im öffentlichen Interesse an einer leichteren und lückenloseren Erfassung nicht unzumutbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß auch die Abgaben für das Finanzamt auf Grund des Wareneinganges ermittelt würden, sei für eine Genehmigung der Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG noch nicht hinreichend.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Tir GetrStG kann die Gemeinde dem Steuerschuldner auf dessen Ansuchen anstelle der nachträglichen Berechnung der Getränkesteuer auf Grund der Abgabe von Getränken an Letztverbraucher die Berechnung der Getränkesteuer anhand der Einkäufe von Getränken und von Waren nach § 5 Abs. 1 leg. cit. bewilligen. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. ist ein Bescheid, mit dem eine derartige Bewilligung erteilt wird, schriftlich zu erlassen.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG kann die Gemeinde dem Steuerschuldner auf dessen Ansuchen anstelle der nachträglichen Berechnung der Getränkesteuer auf Grund der Abgabe von Getränken an Letztverbraucher die Berechnung der Getränkesteuer anhand der Einkäufe von Getränken und von Waren nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. bewilligen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. ist ein Bescheid, mit dem eine derartige Bewilligung erteilt wird, schriftlich zu erlassen.
Wie sich aus der Verwendung des Wortes „kann“ in § 7 Abs. 1 leg. cit. im Regelungszusammenhang ergibt, ist der Behörde bei Erteilung einer Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz Ermessen eingeräumt.Wie sich aus der Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. im Regelungszusammenhang ergibt, ist der Behörde bei Erteilung einer Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz Ermessen eingeräumt.
Gemäß dem nach § 1 lit. a Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 7/1962 (in der Folge: LAO) auch in Angelegenheiten des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes anzuwendenden § 18 LAO müssen sich Entscheidungen, die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß dem nach Paragraph eins, Litera a, Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1962, (in der Folge: LAO) auch in Angelegenheiten des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes anzuwendenden Paragraph 18, LAO müssen sich Entscheidungen, die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dem Gesetzesbegriff “Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff “Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen.
2.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe durch die Nichtgenehmigung seines Antrages auf Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GetrStG ihren Ermessensspielraum insofern überschritten, als diese Genehmigung dem Beschwerdeführer die Arbeit erleichtern würde und öffentliche Interessen keinesfalls entgegenstünden, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen.2.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe durch die Nichtgenehmigung seines Antrages auf Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG ihren Ermessensspielraum insofern überschritten, als diese Genehmigung dem Beschwerdeführer die Arbeit erleichtern würde und öffentliche Interessen keinesfalls entgegenstünden, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nämlich konkret dargetan, aus welchen Gründen es bei Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GertrStG zu Unregelmäßigkeiten kommen kann und sie daher der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit den Vorrang einräume. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines Betriebes Kaffee sowohl zubereitet als auch in Pulverform verkauft. Wenn nun die belangte Behörde vor allem aus diesem Grund im Zusammenhang mit der Tatsache, daß auch zubereiteter Kaffee in verschiedenen Variationen angeboten wird, ein Überwiegen der „Unzweckmäßigkeit“ gegenüber der vom Beschwerdeführer im Verfahren dargelegten „Billigkeit“ ableitet, kann ihr nicht entgegengetreten werden, weil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Fehlberechnungen bei der Ermittlung der Getränkesteuerbemessungsgrundlage nicht ausgeschlossen sind. Das Argument des Beschwerdeführers, die Bewilligung zur Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GetrStG erleichterte wesentlich seine Arbeit hinsichtlich Einfachheit und Genauigkeit und es sei daher die Verpflichtung zur Regelbesteuerung unbillig, vermag die durch die belangte Behörde dargelegte Zweckmäßigkeit einer Regelbesteuerung, vor allem unter Betrachtung der Höhe des getränkesteuerpflichtigen Jahresumsatzes im Betrieb des Beschwerdeführers, nicht in den Hintergrund zu drängen, zumal Aufzeichnungsverpflichtungen im allgemeinen regelmäßig eine Erschwernis für den Verpflichteten darstellen.Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nämlich konkret dargetan, aus welchen Gründen es bei Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GertrStG zu Unregelmäßigkeiten kommen kann und sie daher der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit den Vorrang einräume. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines Betriebes Kaffee sowohl zubereitet als auch in Pulverform verkauft. Wenn nun die belangte Behörde vor allem aus diesem Grund im Zusammenhang mit der Tatsache, daß auch zubereiteter Kaffee in verschiedenen Variationen angeboten wird, ein Überwiegen der „Unzweckmäßigkeit“ gegenüber der vom Beschwerdeführer im Verfahren dargelegten „Billigkeit“ ableitet, kann ihr nicht entgegengetreten werden, weil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Fehlberechnungen bei der Ermittlung der Getränkesteuerbemessungsgrundlage nicht ausgeschlossen sind. Das Argument des Beschwerdeführers, die Bewilligung zur Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG erleichterte wesentlich seine Arbeit hinsichtlich Einfachheit und Genauigkeit und es sei daher die Verpflichtung zur Regelbesteuerung unbillig, vermag die durch die belangte Behörde dargelegte Zweckmäßigkeit einer Regelbesteuerung, vor allem unter Betrachtung der Höhe des getränkesteuerpflichtigen Jahresumsatzes im Betrieb des Beschwerdeführers, nicht in den Hintergrund zu drängen, zumal Aufzeichnungsverpflichtungen im allgemeinen regelmäßig eine Erschwernis für den Verpflichteten darstellen.
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß für keinen anderen Betrieb eine Genehmigung für die Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GetrStG aufrecht sei, wäre nur dann zielführend, wenn es sich hiebei um die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides handelte, da bei der Ausmessung der Gesetzesbegriffe „Billigkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ jedenfalls den konkreten Umständen des Einzelfalles eine entscheidende Bedeutung zukommt. Im Gesamterscheinungsbild der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt diesem Begründungselement lediglich der Charakter einer Zusatzinformation zu und war nicht entscheidungswesentlich.2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß für keinen anderen Betrieb eine Genehmigung für die Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG aufrecht sei, wäre nur dann zielführend, wenn es sich hiebei um die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides handelte, da bei der Ausmessung der Gesetzesbegriffe „Billigkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ jedenfalls den konkreten Umständen des Einzelfalles eine entscheidende Bedeutung zukommt. Im Gesamterscheinungsbild der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt diesem Begründungselement lediglich der Charakter einer Zusatzinformation zu und war nicht entscheidungswesentlich.
2.4. Letztlich kann der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, er habe bereits seit dem Jahre 1967 ohne Beanstandung trotz zweier Prüfungen durch die Abgabenbehörde Getränke und Speiseeis stets nach dem Wareneinsatz versteuert, für seine Beschwerde nichts gewinnen. Denn aus der - allenfalls vorgelegenen - Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens durch die Abgabenbehörden kann keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes für die weiteren Bemessungszeiträume erwachsen oder eine Bindung der Abgabenbehörden bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. März 1982 auf Bewilligung der Einkaufsbesteuerung abgeleitet werden. Daß jedoch dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Einkaufsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 Tir GetrStG durch die Abgabenbehörde in den bisherigen Jahren erteilt worden wäre, ist weder aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.2.4. Letztlich kann der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, er habe bereits seit dem Jahre 1967 ohne Beanstandung trotz zweier Prüfungen durch die Abgabenbehörde Getränke und Speiseeis stets nach dem Wareneinsatz versteuert, für seine Beschwerde nichts gewinnen. Denn aus der - allenfalls vorgelegenen - Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens durch die Abgabenbehörden kann keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes für die weiteren Bemessungszeiträume erwachsen oder eine Bindung der Abgabenbehörden bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. März 1982 auf Bewilligung der Einkaufsbesteuerung abgeleitet werden. Daß jedoch dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Einkaufsbesteuerung nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir GetrStG durch die Abgabenbehörde in den bisherigen Jahren erteilt worden wäre, ist weder aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.
2.5. Da die belangte Behörde daher in Ausübung ihres Ermessens die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten und auch keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.2.5. Da die belangte Behörde daher in Ausübung ihres Ermessens die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten und auch keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, 10. Juli 1987
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983170174.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026