TE Vwgh Erkenntnis 1987/8/11 87/08/0134

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Veröffentlicht am 11.08.1987
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Index

Gewerberecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARGV 1984 Anl Abschn13 Z7
ARGV 1984 Anl Abschn14 Z2
B-VG Art7
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §4 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des GK in W, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, Burgenlandstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. April 1987, Zl. MA 63-K 39/86/Str., betreffend Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom 24. April 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am Sonntag, den 16. Februar 1986, um 9.45 Uhr in Wien, R Straße 3, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Vertriebsgesellschaft m.b.H. die Betriebsstätte für den Kundenverkehr offengehalten. Dadurch habe er § 4 Abs. 1 Z. 2 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 „letzter Absatz“ (gemeint wohl: letzter Halbsatz) leg. cit. eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarrest eine Woche) verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 600,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom 24. April 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am Sonntag, den 16. Februar 1986, um 9.45 Uhr in Wien, R Straße 3, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Vertriebsgesellschaft m.b.H. die Betriebsstätte für den Kundenverkehr offengehalten. Dadurch habe er Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „letzter Absatz“ (gemeint wohl: letzter Halbsatz) leg. cit. eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarrest eine Woche) verhängt. Ferner wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 600,-- auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, „daß GK die Tat nicht als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Vertriebsgesellschaft m.b.H., sondern als deren u.a. für die Vermietung von Videocassetten bestellter und der Behörde angezeigter Geschäftsführer zu verantworten hat. Die Bestätigung erfolgt überdies mit der Maßgabe, daß die Betriebsstätte für den auf die Vermietung von Videocassetten beschränkten Kundenverkehr offengehalten wurde.“ Gleichzeitig wurde die Strafe in Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 auf S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) herabgesetzt und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 300,-- ermäßigt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer bezüglich der Befugnis zum Offenhalten des Gewerbebetriebes an einem Sonntag zu Unrecht auf die Ausnahmetatbestände der Abschnitte XIII Z. 7 und XIV Z. 2 der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) berufen habe, weil die Vermietung von Videocassetten keine nach diesen Bestimmungen zulässige Tätigkeit darstelle.Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, „daß GK die Tat nicht als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Vertriebsgesellschaft m.b.H., sondern als deren u.a. für die Vermietung von Videocassetten bestellter und der Behörde angezeigter Geschäftsführer zu verantworten hat. Die Bestätigung erfolgt überdies mit der Maßgabe, daß die Betriebsstätte für den auf die Vermietung von Videocassetten beschränkten Kundenverkehr offengehalten wurde.“ Gleichzeitig wurde die Strafe in Anwendung des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 auf S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) herabgesetzt und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 300,-- ermäßigt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer bezüglich der Befugnis zum Offenhalten des Gewerbebetriebes an einem Sonntag zu Unrecht auf die Ausnahmetatbestände der Abschnitte römisch dreizehn Ziffer 7 und römisch vierzehn Ziffer 2, der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) berufen habe, weil die Vermietung von Videocassetten keine nach diesen Bestimmungen zulässige Tätigkeit darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 BZG begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist, wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 2 leg. cit. Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Betriebsstätten an Sonntagen und Feiertagen nur für die Ausübung von unter § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. sieht vor, daß die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen hinsichtlich solcher Tätigkeiten zulässig ist, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BZG begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist, wer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen entgegen Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält. Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen Betriebsstätten an Sonntagen und Feiertagen nur für die Ausübung von unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. sieht vor, daß die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen hinsichtlich solcher Tätigkeiten zulässig ist, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

In § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz ist angeordnet, daß der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 leg. cit. zulässig ist.In Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz ist angeordnet, daß der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10, bis 18 leg. cit. zulässig ist.

In § 12 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz ist vorgesehen, daß durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen sind, die bestimmten im Gesetz angeführten Kriterien entsprechen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.In Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz ist vorgesehen, daß durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen sind, die bestimmten im Gesetz angeführten Kriterien entsprechen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) erlassen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

Abschnitt XIII Z. 7 der Anlage zur ARG-VO enthält folgenden Ausnahmetatbestand:Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO enthält folgenden Ausnahmetatbestand:

„Betriebe des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches wie Parkanlagen, Campingplätze, Sportbetriebe (z.B. Bootsvermietung, Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze, Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-, Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen, Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschulen, Spielhallen, Spielautomatenaufsteller und -verleiher (einschließlich Musikautomaten), Sehenswürdigkeiten, persönliche Dienstleistungen im Fremdenverkehr wie Gepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbewacher, Lotsen.

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste oder Kunden unbedingt erforderlich sind.“

Abschnitt XIV Z. 2 der Anlage zur ARG-VO lautet:Abschnitt römisch vierzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-VO lautet:

„Film

a) Filmproduktionsunternehmung und Filmaufnahmeateliervermietung

Der Auf- und Abbau der Szenenbilder; die Bild- und Tonaufnahme; die Filmentwicklung und -zusammenstellung;

die Filmvorführung und die Arbeit des administrativen Aufsichtspersonals mit Beschränkung auf die hiebei unumgänglich notwendigen Personen; dies gilt auch für die Magnetbandtechnik.

b) Filmleihanstalt

Durchsehen; Expedition von Filmen.“

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Vermietung von Videocassetten unter die Ausnahmetatbestände der Abschnitte XIII Z. 7 und/oder XIV Z. 2 der Anlage zur ARG-VO fällt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Vermietung von Videocassetten unter die Ausnahmetatbestände der Abschnitte römisch dreizehn Ziffer 7, und/oder römisch vierzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-VO fällt.

Daß der Verleih von Videocassetten nicht zu den nach Abschnitt XIV Z. 2 der Anlage zur ARG-VO zugelassenen Tätigkeiten zählt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/08/0227, ausgesprochen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerdeführer unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auf dieses Erkenntnis verwiesen.Daß der Verleih von Videocassetten nicht zu den nach Abschnitt römisch vierzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-VO zugelassenen Tätigkeiten zählt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/08/0227, ausgesprochen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird der Beschwerdeführer unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Was den Ausnahmetatbestand nach Art. XIII Z. 7 der Anlage zur ARG-VO anlangt, so trifft es zwar zu, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung von Betrieben des Freizeit- und Fremdenverkehrsbereiches nicht taxativ ist. Dem Beschwerdeführer ist auch durchaus einzuräumen, daß die Anmietung von Videocassetten in der Regel der Freizeitgestaltung dient. Entgegen seiner Auffassung ist daraus jedoch noch nicht abzuleiten, daß es sich bei einer Videothek, also einem Betrieb, der die Vermietung von Videocassetten zum Gegenstand hat, um einen Betrieb des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches im Sinne der angeführten Bestimmung handelt. In der in dieser Bestimmung enthaltenen beispielsweisen Aufzählung werden nämlich im wesentlichen - von den Spielautomatenaufstellern und -verleihern sowie den persönlichen Dienstleistungen im Fremdenverkehr abgesehen - nur solche Betriebe und Einrichtungen des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches angeführt, die vom Publikum aufgesucht werden, um in deren Bereich unter Inanspruchnahme der dort gebotenen spezifischen Möglichkeiten einen Teil der Freizeit zu verbringen. Dazu ist es notwendig, diese Betriebe und Einrichtungen von der Wochenend- und Feiertagsruhe auszunehmen, fällt doch die Freizeit im allgemeinen in die Zeit der Wochenend- und Feiertagsruhe. Es kommt damit die Zielsetzung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, grundsätzlich nur Betriebe und Einrichtungen, in deren Bereich unmittelbar die Freizeit verbracht werden soll, dem Ausnahmetatbestand zu unterstellen. Eine Videothek zählt nicht zu diesen Betrieben, weil sie in der Regel nicht aufgesucht wird, um dort die Freizeit zu verbringen, sondern um Videocassetten zu mieten, die später - in der Freizeit - an einem andern Ort betrachtet werden. Um dies dem Kunden zu ermöglichen, ist eine Ausnahme des Betriebes der Videothek von der Wochenend- und Feiertagsruhe keineswegs erforderlich. Eine Videothek kann auch nicht dem Betrieb eines - in der Ausnahmebestimmung angeführten - Spielautomatenverleihers gleichgesetzt werden, weil als Kunden einer Videothek in erster Linie Privatpersonen, eines Spielautomatenverleihers aber in der Regel Gewerbebetriebe, etwa Betriebe des Gastgewerbes (Abschnitt XIII Z. 1 der Anlage zur ARG-VO) oder in Abschnitt XIII Z. 7 der Anlage zur ARG-VO angeführte Betriebe, in Betracht kommen, bei denen die Möglichkeit eintreten kann, die Leistungen des Spielautomatenverleihers auch an Wochenenden oder Feiertagen in Anspruch nehmen zu müssen.Was den Ausnahmetatbestand nach Artikel römisch dreizehn, Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO anlangt, so trifft es zwar zu, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung von Betrieben des Freizeit- und Fremdenverkehrsbereiches nicht taxativ ist. Dem Beschwerdeführer ist auch durchaus einzuräumen, daß die Anmietung von Videocassetten in der Regel der Freizeitgestaltung dient. Entgegen seiner Auffassung ist daraus jedoch noch nicht abzuleiten, daß es sich bei einer Videothek, also einem Betrieb, der die Vermietung von Videocassetten zum Gegenstand hat, um einen Betrieb des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches im Sinne der angeführten Bestimmung handelt. In der in dieser Bestimmung enthaltenen beispielsweisen Aufzählung werden nämlich im wesentlichen - von den Spielautomatenaufstellern und -verleihern sowie den persönlichen Dienstleistungen im Fremdenverkehr abgesehen - nur solche Betriebe und Einrichtungen des Freizeit- oder Fremdenverkehrsbereiches angeführt, die vom Publikum aufgesucht werden, um in deren Bereich unter Inanspruchnahme der dort gebotenen spezifischen Möglichkeiten einen Teil der Freizeit zu verbringen. Dazu ist es notwendig, diese Betriebe und Einrichtungen von der Wochenend- und Feiertagsruhe auszunehmen, fällt doch die Freizeit im allgemeinen in die Zeit der Wochenend- und Feiertagsruhe. Es kommt damit die Zielsetzung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, grundsätzlich nur Betriebe und Einrichtungen, in deren Bereich unmittelbar die Freizeit verbracht werden soll, dem Ausnahmetatbestand zu unterstellen. Eine Videothek zählt nicht zu diesen Betrieben, weil sie in der Regel nicht aufgesucht wird, um dort die Freizeit zu verbringen, sondern um Videocassetten zu mieten, die später - in der Freizeit - an einem andern Ort betrachtet werden. Um dies dem Kunden zu ermöglichen, ist eine Ausnahme des Betriebes der Videothek von der Wochenend- und Feiertagsruhe keineswegs erforderlich. Eine Videothek kann auch nicht dem Betrieb eines - in der Ausnahmebestimmung angeführten - Spielautomatenverleihers gleichgesetzt werden, weil als Kunden einer Videothek in erster Linie Privatpersonen, eines Spielautomatenverleihers aber in der Regel Gewerbebetriebe, etwa Betriebe des Gastgewerbes (Abschnitt römisch dreizehn Ziffer eins, der Anlage zur ARG-VO) oder in Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO angeführte Betriebe, in Betracht kommen, bei denen die Möglichkeit eintreten kann, die Leistungen des Spielautomatenverleihers auch an Wochenenden oder Feiertagen in Anspruch nehmen zu müssen.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde ihm in Wahrheit ein Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz zur Last gelegt, weshalb die belangte Behörde die Bestimmung des § 44a lit. b VStG 1950 verletzt habe, geht völlig an der Sache vorbei, weil im angefochtenen Bescheid keine Rede davon ist, daß der Beschwerdeführer - als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Arbeitsruhegesetzes - etwa Arbeitnehmer beschäftigt hätte.Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde ihm in Wahrheit ein Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz zur Last gelegt, weshalb die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verletzt habe, geht völlig an der Sache vorbei, weil im angefochtenen Bescheid keine Rede davon ist, daß der Beschwerdeführer - als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Arbeitsruhegesetzes - etwa Arbeitnehmer beschäftigt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken, daß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG und die Ausnahmebestimmungen der Abschnitte XIII Z. 7 und XIV Z. 2 der Anlage zur ARG-VO gegen den Gleichheitssatz verstießen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Regelungen sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen mit sich brächten.Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken, daß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG und die Ausnahmebestimmungen der Abschnitte römisch dreizehn Ziffer 7 und römisch vierzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-VO gegen den Gleichheitssatz verstießen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Regelungen sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen mit sich brächten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080134.X00

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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