Index
GewerbeONorm
AVG §52Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Ing. HU und der MU, beide in L, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (jetzt Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 11. Jänner 1985, Zl. 308.187/2-III-3/84, betreffend die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei JK, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilte mit Bescheid vom 12. Juni 1984 der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 81, 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer (seinerzeit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. August 1975 genehmigten) Betriebsanlage zur Ausübung des Tischlereigewerbes durch Errichtung einer weiteren Werkshalle mit Lackierraum, eines überdachten Holzlagerplatzes sowie einer Heizungsanlage mit Spänesilo auf den Grundstücken Nr. 1126/4 und 1124/5 KG.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilte mit Bescheid vom 12. Juni 1984 der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 81, 74, Absatz 2 und 77 Absatz eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer (seinerzeit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. August 1975 genehmigten) Betriebsanlage zur Ausübung des Tischlereigewerbes durch Errichtung einer weiteren Werkshalle mit Lackierraum, eines überdachten Holzlagerplatzes sowie einer Heizungsanlage mit Spänesilo auf den Grundstücken Nr. 1126/4 und 1124/5 KG.
Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, daß seine gegen das lärmtechnische Gutachten erhobenen Einwände nicht behandelt worden seien, daß er über den Zeitpunkt der Lärmmessungen im vorhinein nicht informiert worden sei, daß diese im Hinblick auf den durchgehenden Betrieb der Anlage nur unvollständig durchgeführt worden seien, insbesondere seien die Lärmmessungen nur zur Tages- nicht aber auch zur Nachtzeit erfolgt, daß in keiner Weise berücksichtigt worden sei, daß ja der Tischlereibetrieb erweitert werde, daß zusätzliche Maschinen und Geräte in Betrieb genommen und der Produktionsumfang vergrößert werde und dadurch zum bestehenden unzumutbaren Lärm zusätzliche Belastungen durch weiteren Lärm und Lösungsmitteldämpfe bzw. organische Verbindungen kämen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit Bescheid vom 31. Juli 1984 der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die durchgeführten ergänzenden Lärmmessungen und die ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltschutztechnik und des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (wogegen der Berufungswerber keine Einwände erhoben habe) ergeben hätten, daß kein höherer Beurteilungspegel als 49 dB zu erwarten sei. Dem Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer vom Termin der Lärmmessungen nicht verständigt worden sei, maß der Landeshauptmann von Niederösterreich keine Relevanz bei und erachtete die durchgeführten Messungen als ausreichend; die Einwände betreffend die Immissionen von gas- und dampfförmigen Verbindungen erachtete der Landeshauptmann als erstmals in der Berufung erhoben und daher gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG als präkludiert.Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit Bescheid vom 31. Juli 1984 der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die durchgeführten ergänzenden Lärmmessungen und die ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltschutztechnik und des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (wogegen der Berufungswerber keine Einwände erhoben habe) ergeben hätten, daß kein höherer Beurteilungspegel als 49 dB zu erwarten sei. Dem Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer vom Termin der Lärmmessungen nicht verständigt worden sei, maß der Landeshauptmann von Niederösterreich keine Relevanz bei und erachtete die durchgeführten Messungen als ausreichend; die Einwände betreffend die Immissionen von gas- und dampfförmigen Verbindungen erachtete der Landeshauptmann als erstmals in der Berufung erhoben und daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG als präkludiert.
Dagegen beriefen beide Beschwerdeführer. Sie brachten insbesondere vor, es sei aktenwidrig, wenn angenommen werde, sie hätten gegen die ergänzenden Gutachten keine Einwände erhoben; die vorliegenden Gutachten reichten für die sichere Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen durch die Betriebserweiterung nicht aus; insbesondere sei dem Erstbeschwerdeführer durch die Unterlassung der Verständigung vom Termin der Lärmmessung jede Möglichkeit genommen worden, diesen Messungen beizuwohnen und ihre Objektivität zu prüfen; durch seine Anwesenheit bei den Lärmmessungen hätte der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Sachverständigen auf jene Umstände aufmerksam zu machen, die für die Erstellung eines vollständigen Gutachtens unerläßlich wären; die Lärmmessungen seien nicht objektiv erfolgt, was sich insbesondere auch daraus ergäbe, daß die mitbeteiligte Partei dabei anwesend gewesen sei und das Gutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt in Auftrag gegeben habe; dieses sei daher keine geeignete Entscheidungsgrundlage gewesen; eine Lärmmessung zur Nachtzeit sei nicht erfolgt, obgleich der Tischlereibetrieb auch zur Nachtzeit Lärm entwickle und insbesondere die Trockenanlage täglich durchgehend volle 24 Stunden laufe; Feststellungen über die durch die angestrebte Veränderung der Anlage entstehende Lärmerweiterung fehlten vollständig, obgleich die Behörde berücksichtigen hätte müssen, daß durch die Veränderung der Tischlereibetrieb näher an das Grundstück der Berufungswerber heranrücke, daß zusätzliche Maschinen und Geräte in Betrieb genommen würden und der Produktionsumfang vergrößert würde und damit zusätzliche Belastungen durch weitere Lärmquellen und Lösungsmitteldämpfe bzw. organische Verbindungen herbeigeführt würden; Feststellungen über den Dauerlärmpegel, der durch die Erweiterung der Anlage entstehe, fehlten vollkommen. Aus diesen Gründen sei auch für die gesamte Betriebsanlage ein neues gewerberechtliches Verfahren erforderlich.
Die belangte Behörde gab - nach (je unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und ärztlichen Amtssachverständigen erfolgter) Durchführung eines Augenscheins bzw. einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Augenschein - der Berufung insofern Folge, als der angefochtene Bescheid bzw. der ihm zugrunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wie folgt abgeändert wurde:
„1. Der Punkt 6. der Auflagen wird durch folgende Auflagen ersetzt:
a) In der Dachfläche der neuen Halle sind drei Lüftungsöffnungen für die Zuluft vorzusehen, welche mit Schalldämpfern zu versehen sind. Die Schalldämmung muß einen solchen Wert haben, daß der zu erwartende Immissionswert beim Nachbarn U von 40 dB nicht verändert wird.
b) Diejenigen Flächen, die an der westlichen Außenwand der Halle II als Fensterwand situiert sind, sind als Sichtflächen ins Freie auszugestalten.b) Diejenigen Flächen, die an der westlichen Außenwand der Halle römisch zwei als Fensterwand situiert sind, sind als Sichtflächen ins Freie auszugestalten.
2. Die Punkte 22) und 31) der Auflagen haben nunmehr zu lauten:
22) Bei Vollbetrieb der Anlage dürfen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abluftstrom nicht überschritten werden:
a) Gesamtemission an gas- und dampfförmigen organischen Verbindungen 250 mg/m3;
b) davon Toluol, Xylol und Methylacetat nicht mehr als zusammen 150 mg/m3, sämtliche Werte bezogen auf 0°C und 1013 mbar.
31) Im Abluftstrom des Späneabscheiders dürfen max. 150 mg/m3 staubförmige Stoffe enthalten sein.“
Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Vertreter der Gemeinde habe angegeben, daß für das gegenständliche Gebiet ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe, die Betriebsgrundstücke trügen die Widmung „Betriebsbaugebiet“, das Grundstück des Erstberufungswerbers die Widmung „Bauland-Wohngebiet“; eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan habe ergeben, daß zwischen dem Grundstück U und dem Betriebsgrundstück zunächst die Bahnlinie mit Bahnhof und noch ein weiteres Betriebsbaugebiet (Teile der „Firma“ H) lägen; beim Augenschein am 17. Dezember 1984 sei festgestellt worden, daß in der Betriebsanlage der genannten „Firma“ H ein Notstromaggregat gelaufen sei, das laut Auskunft des Betriebsleiters pro Jahr ca 3.000 Stunden in Betrieb sei; der alte Betriebsteil der Anlage der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. August 1975 ohne zeitliche Beschränkung genehmigt worden; Schallpegelmessungen und Hörproben seien am 17. Dezember 1984 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.15 Uhr sowie am 18. Dezember 1984 vorgenommen worden. Es seien vor allem durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge Spitzenwerte von 53 dB gemessen worden; eine zeitweise Abschaltung des Dieselaggregates der „Firma“ H sei nicht zu erreichen gewesen; in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sei die „neben der in Aufbau befindlichen Werkshalle I“ befindliche Späneabsaugeanlage eingeschaltet gewesen, außerdem sei „eine in einer provisorischen Halle .... aufgestellte Vierseitenhobelmaschine im Leerlauf in Betrieb gewesen“; das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen habe unter Zugrundelegung der Annahmen im Gutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt vom 13. Dezember 1984 ergeben, daß vom geänderten Teil der Betriebsanlage bei geschlossenen Lichtkuppeln für die Nachbarn U ein Gesamtschallpegelwert von 40 dB im Freien zu erwarten sei. Aus dem „Bezugsakt“ (das ist der Akt, der seinerzeitigen Betriebsanlagengenehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus dem Jahr 1975, der aber den Verwaltungsakten nicht angeschlossen ist) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige entnommen, daß von der bereits bestehenden Betriebsanlage Geräuscheinwirkungen bei den Nachbarn U mit einem Schallpegelwert von 49 dB zu erwarten seien; das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen habe ergeben, daß bereits auf Grund der bestehenden Betriebsanlage bei den Nachbarn U „eine an der Grenze des Erträglichen liegende Lärmbelastung gegeben sei“, sodaß die Forderung zu stellen sei, daß keine zusätzlichen Lärmimmissionen bei den Nachbarn U eintreten; bei Errichtung und Betrieb der Änderung der Betriebsanlage unter Einhaltung bzw. Erfüllung der erteilten und geänderten Auflagen erachtete die belangte Behörde eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO für ausgeschlossen und die von der geänderten Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt.Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Vertreter der Gemeinde habe angegeben, daß für das gegenständliche Gebiet ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe, die Betriebsgrundstücke trügen die Widmung „Betriebsbaugebiet“, das Grundstück des Erstberufungswerbers die Widmung „Bauland-Wohngebiet“; eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan habe ergeben, daß zwischen dem Grundstück U und dem Betriebsgrundstück zunächst die Bahnlinie mit Bahnhof und noch ein weiteres Betriebsbaugebiet (Teile der „Firma“ H) lägen; beim Augenschein am 17. Dezember 1984 sei festgestellt worden, daß in der Betriebsanlage der genannten „Firma“ H ein Notstromaggregat gelaufen sei, das laut Auskunft des Betriebsleiters pro Jahr ca 3.000 Stunden in Betrieb sei; der alte Betriebsteil der Anlage der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. August 1975 ohne zeitliche Beschränkung genehmigt worden; Schallpegelmessungen und Hörproben seien am 17. Dezember 1984 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.15 Uhr sowie am 18. Dezember 1984 vorgenommen worden. Es seien vor allem durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge Spitzenwerte von 53 dB gemessen worden; eine zeitweise Abschaltung des Dieselaggregates der „Firma“ H sei nicht zu erreichen gewesen; in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sei die „neben der in Aufbau befindlichen Werkshalle I“ befindliche Späneabsaugeanlage eingeschaltet gewesen, außerdem sei „eine in einer provisorischen Halle .... aufgestellte Vierseitenhobelmaschine im Leerlauf in Betrieb gewesen“; das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen habe unter Zugrundelegung der Annahmen im Gutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt vom 13. Dezember 1984 ergeben, daß vom geänderten Teil der Betriebsanlage bei geschlossenen Lichtkuppeln für die Nachbarn U ein Gesamtschallpegelwert von 40 dB im Freien zu erwarten sei. Aus dem „Bezugsakt“ (das ist der Akt, der seinerzeitigen Betriebsanlagengenehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus dem Jahr 1975, der aber den Verwaltungsakten nicht angeschlossen ist) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige entnommen, daß von der bereits bestehenden Betriebsanlage Geräuscheinwirkungen bei den Nachbarn U mit einem Schallpegelwert von 49 dB zu erwarten seien; das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen habe ergeben, daß bereits auf Grund der bestehenden Betriebsanlage bei den Nachbarn U „eine an der Grenze des Erträglichen liegende Lärmbelastung gegeben sei“, sodaß die Forderung zu stellen sei, daß keine zusätzlichen Lärmimmissionen bei den Nachbarn U eintreten; bei Errichtung und Betrieb der Änderung der Betriebsanlage unter Einhaltung bzw. Erfüllung der erteilten und geänderten Auflagen erachtete die belangte Behörde eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO für ausgeschlossen und die von der geänderten Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei die mitbeteiligte Partei noch ausführte, daß der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Jahre 1975 genehmigte Betrieb durch einen Großbrand Ende 1984 größtenteils vernichtet und danach neu errichtet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht verletzt, daß die gewerbliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei „entgegen den Bestimmungen der SS 74 ff GewO 1973 nicht bewilligt werde“.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335 GewO 1973) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. im Sinne der Z. 2 leg. cit. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335, GewO 1973) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. im Sinne der Ziffer 2, leg. cit. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung der Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zumutbar sind, u.a. auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.Nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. sind bei der Beurteilung der Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. zumutbar sind, u.a. auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erlischt die Genehmigung einer Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird.
§ 81 GewO 1973 normiert: Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere ... Belästigungen ... im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.Paragraph 81, GewO 1973 normiert: Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere ... Belästigungen ... im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, daß die seinerzeit im Jahr 1975 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genehmigte Betriebsanlage durch einen Großbrand Ende des Jahres 1984 größtenteils vernichtet wurde. Die Schallpegelmessungen durch die belangte Behörde am 18. Dezember 1984 wurden zu einer Zeit durchgeführt, als die Werkshalle I „im Aufbau befindlich“ war und es wurde u.a. der Leerlauf einer Vierseitenhobelmaschine berücksichtigt, die „in einer provisorischen Halle“ aufgestellt war (vgl. die Niederschrift vom 18. Dezember 1984, AS 123).Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, daß die seinerzeit im Jahr 1975 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genehmigte Betriebsanlage durch einen Großbrand Ende des Jahres 1984 größtenteils vernichtet wurde. Die Schallpegelmessungen durch die belangte Behörde am 18. Dezember 1984 wurden zu einer Zeit durchgeführt, als die Werkshalle römisch eins „im Aufbau befindlich“ war und es wurde u.a. der Leerlauf einer Vierseitenhobelmaschine berücksichtigt, die „in einer provisorischen Halle“ aufgestellt war vergleiche , die Niederschrift vom 18. Dezember 1984, AS 123).
In diesem Zusammenhang stellt sich unter Berücksichtigung des erwähnten Brandes vorerst die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Entscheidung über die Änderung einer genehmigten Anlage gemäß § 81 GewO 1973 zulässig war, weil eine solche das Vorhandensein einer bestehenden, genehmigten Anlage voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Z1. 04/2678/78); dies deshalb, weil deren Immissionen für die im Rahmen der §§ 81 und 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 vorzunehmende Beurteilung der örtlichen Verhältnisse als Entscheidungsgrundlage mitbestimmend sind (Verwaltungsgerichtshof 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78, unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom 28. Jänner 1976, Zl. 1130/73, und 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79). Im Hinblick darauf aber, daß der erwähnte Brand sich Ende 1984 ereignete und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 11. Jänner 1985 (im Bescheid unrichtig: 1984) erging, ist es evident, daß die 3-Jahres-Frist des § 80 Abs. 1 GewO 1973 zur Zeit des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen sein konnte, sodaß auch die seinerzeitige, aus dem Jahr 1975 stammende Genehmigung der Betriebsanlage zufolge der brandbedingten Betriebsunterbrechung nicht erloschen sein konnte. Es liegt somit in der Behandlung des gegebenen Falles nach § 81 GewO durch die belangte Behörde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit.In diesem Zusammenhang stellt sich unter Berücksichtigung des erwähnten Brandes vorerst die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Entscheidung über die Änderung einer genehmigten Anlage gemäß Paragraph 81, GewO 1973 zulässig war, weil eine solche das Vorhandensein einer bestehenden, genehmigten Anlage voraussetzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Z1. 04/2678/78); dies deshalb, weil deren Immissionen für die im Rahmen der Paragraphen 81 und 77 Absatz 2, erster Satz GewO 1973 vorzunehmende Beurteilung der örtlichen Verhältnisse als Entscheidungsgrundlage mitbestimmend sind (Verwaltungsgerichtshof 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78, unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom 28. Jänner 1976, Zl. 1130/73, und 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79). Im Hinblick darauf aber, daß der erwähnte Brand sich Ende 1984 ereignete und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 11. Jänner 1985 (im Bescheid unrichtig: 1984) erging, ist es evident, daß die 3-Jahres-Frist des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 zur Zeit des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen sein konnte, sodaß auch die seinerzeitige, aus dem Jahr 1975 stammende Genehmigung der Betriebsanlage zufolge der brandbedingten Betriebsunterbrechung nicht erloschen sein konnte. Es liegt somit in der Behandlung des gegebenen Falles nach Paragraph 81, GewO durch die belangte Behörde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Dabei fällt auf, daß sich die belangte Behörde unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 81 letzter Satz GewO 1973 mit der Frage, ob sich die beantragten Änderungen auf die bereits genehmigte Anlage auswirken können, nicht auseinander setzte. Daß die geplanten Änderungen, nämlich die Errichtung einer weiteren Werkshalle mit Lackierraum, eines überdachten Holzlagerplatzes und einer Heizanlage mit Spänesilo durchaus auch Änderungen im Ausmaß der Emissionen der bestehenden konsensmäßig betriebenen Anlage zur Folge haben können, erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen und es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich über die Frage dieser allfälligen Auswirkungen Klarheit zu verschaffen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, es gehe vorliegendenfalls nur um die neuen Anlagenteile, läßt die Bestimmung des § 81 letzter Satz GewO 1973 außer acht. Solcherart belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dabei fällt auf, daß sich die belangte Behörde unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 81, letzter Satz GewO 1973 mit der Frage, ob sich die beantragten Änderungen auf die bereits genehmigte Anlage auswirken können, nicht auseinander setzte. Daß die geplanten Änderungen, nämlich die Errichtung einer weiteren Werkshalle mit Lackierraum, eines überdachten Holzlagerplatzes und einer Heizanlage mit Spänesilo durchaus auch Änderungen im Ausmaß der Emissionen der bestehenden konsensmäßig betriebenen Anlage zur Folge haben können, erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen und es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich über die Frage dieser allfälligen Auswirkungen Klarheit zu verschaffen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, es gehe vorliegendenfalls nur um die neuen Anlagenteile, läßt die Bestimmung des Paragraph 81, letzter Satz GewO 1973 außer acht. Solcherart belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich darüberhinaus aus verfahrensökonomischen Erwägungen noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Vor Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis 26. Juni 1974, Zl. 1354/73) einerseits die Immissionen der nach dem früheren Konsens betriebenen Anlage wie auch andererseits jene Immissionen, die von der erweiterten Betriebsanlage ausgehen bzw. zu erwarten sind, durch Messungen festzustellen, wobei auch die bei den Nachbarn nach den bestehenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gegebenen sonstigen Immissionen jedweder Art zu berücksichtigen sind (hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79-verstärkter Senat-Slg N.F. 10.482/A).Vor Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis 26. Juni 1974, Zl. 1354/73) einerseits die Immissionen der nach dem früheren Konsens betriebenen Anlage wie auch andererseits jene Immissionen, die von der erweiterten Betriebsanlage ausgehen bzw. zu erwarten sind, durch Messungen festzustellen, wobei auch die bei den Nachbarn nach den bestehenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gegebenen sonstigen Immissionen jedweder Art zu berücksichtigen sind (hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79-verstärkter Senat-Slg N.F. 10.482/A).
Was nun die Messung derjenigen Immissionen anlangt, die im vorliegenden Fall von der bestehenden, nach dem Konsens aus 1975 betriebenen Anlage ausgehen, hinsichtlich derer die Beschwerde auf ihren Seiten 3 bis 9 dahin argumentiert, es seien zufolge unzulänglicher Messungen und Erhebungen keine brauchbaren Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, ist zu beachten, daß zur Zeit der von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen, bedingt durch den festgestellten Zustand der Anlage, die sich nach dem Brand im Wiederaufbau befand und die damit den Zustand eines Provisoriums darstellte, eine objektive Messung der bestehenden Immissionen, die von der genehmigten Anlage ausgehen, gar nicht möglich war. Die Beschwerde ist diesbezüglich im Recht, wenn sie betont, daß die durchgeführten Messungen keinerlei Rückschluß auf die konsensmäßigen Immissionen der genehmigten Anlage zulassen. In einem solchen Fall, wenn nämlich eine objektive Messung der Immissionen der genehmigten Anlage nicht erfolgen kann, weil diese Anlage oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise nicht mehr bestehen - ohne daß dadurch die Genehmigung im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO 1973 erloschen ist! - sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78) die konsensmäßigen Immissionen der zu ändernden Anlage im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen und unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, daß angesichts des Umstandes, daß der bestehende Konsens keinerlei Betriebszeitbeschränkung aufweist und die Beschwerdeführer schon in ihrer Berufung behaupteten, der Betrieb der mitbeteiligten Partei arbeite in wesentlichen Teilen rund um die Uhr, also auch zur Nachtzeit, Lärmpegelmessungen, die einmal zwischen 20.30 und 21.15 Uhr durchgeführt werden (und dies überdies bei lärmdämpfender Schneelage) nicht repräsentativ für die Beurteilung des Lärmmaßes zur Nachtzeit sein können. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren nach § 81 GewO u.a. auf die Ermittlung der tatsächlichen Immissionen der bestehenden Anlage (soweit sie konsensmäßig betrieben wird) ankommt (hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Zl. 1354/73; 9. Jänner 1986, Zl. 86/04/0039, sowie - verstärkter Senat - 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, Slg. N.F. Nr. 10.482/A) hat die belangte Behörde dadurch, daß sie ihrer Beurteilung lediglich den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen „aus dem Bezugsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus dem Jahr 1975“ (der den Verwaltungsakten ebensowenig angeschlossen ist wie die in der Niederschrift vom 18. Dezember 1984 erwähnte Bescheidkopie) entnommenen Wert von 49 dB zugrundelegte, wobei sie sich diesbezüglich nicht mit der Frage der Schlüssigkeit der Äußerungen des Sachverständigen auseinandersetzte, Verfahrensvorschriften verletzt.Was nun die Messung derjenigen Immissionen anlangt, die im vorliegenden Fall von der bestehenden, nach dem Konsens aus 1975 betriebenen Anlage ausgehen, hinsichtlich derer die Beschwerde auf ihren Seiten 3 bis 9 dahin argumentiert, es seien zufolge unzulänglicher Messungen und Erhebungen keine brauchbaren Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, ist zu beachten, daß zur Zeit der von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen, bedingt durch den festgestellten Zustand der Anlage, die sich nach dem Brand im Wiederaufbau befand und die damit den Zustand eines Provisoriums darstellte, eine objektive Messung der bestehenden Immissionen, die von der genehmigten Anlage ausgehen, gar nicht möglich war. Die Beschwerde ist diesbezüglich im Recht, wenn sie betont, daß die durchgeführten Messungen keinerlei Rückschluß auf die konsensmäßigen Immissionen der genehmigten Anlage zulassen. In einem solchen Fall, wenn nämlich eine objektive Messung der Immissionen der genehmigten Anlage nicht erfolgen kann, weil diese Anlage oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise nicht mehr bestehen - ohne daß dadurch die Genehmigung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erloschen ist! - sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78) die konsensmäßigen Immissionen der zu ändernden Anlage im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen und unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, daß angesichts des Umstandes, daß der bestehende Konsens keinerlei Betriebszeitbeschränkung aufweist und die Beschwerdeführer schon in ihrer Berufung behaupteten, der Betrieb der mitbeteiligten Partei arbeite in wesentlichen Teilen rund um die Uhr, also auch zur Nachtzeit, Lärmpegelmessungen, die einmal zwischen 20.30 und 21.15 Uhr durchgeführt werden (und dies überdies bei lärmdämpfender Schneelage) nicht repräsentativ für die Beurteilung des Lärmmaßes zur Nachtzeit sein können. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO u.a. auf die Ermittlung der tatsächlichen Immissionen der bestehenden Anlage (soweit sie konsensmäßig betrieben wird) ankommt (hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Zl. 1354/73; 9. Jänner 1986, Zl. 86/04/0039, sowie - verstärkter Senat - 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, Slg. N.F. Nr. 10.482/A) hat die belangte Behörde dadurch, daß sie ihrer Beurteilung lediglich den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen „aus dem Bezugsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus dem Jahr 1975“ (der den Verwaltungsakten ebensowenig angeschlossen ist wie die in der Niederschrift vom 18. Dezember 1984 erwähnte Bescheidkopie) entnommenen Wert von 49 dB zugrundelegte, wobei sie sich diesbezüglich nicht mit der Frage der Schlüssigkeit der Äußerungen des Sachverständigen auseinandersetzte, Verfahrensvorschriften verletzt.
Dazu kommt, daß die belangte Behörde - was die Beschwerde zu Recht rügt - keinerlei Ermittlungen und Feststellungen darüber anstellte, welche Immissionen von der erweiterten Anlage ausgehen bzw. zu erwarten sind (hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 10.482/A u.a.), Sie beschränkte sich stattdessen auf die bloße, kommentarlose Wiedergabe der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen das Begründungsgebot des § 60 AVG darstellt (hg. Erkenntnis vom 13. September 1978, Zl. 1835/77; 5. Mai 1977, Zl. 2040/76; 26. November 1976, Zl. 114, 1308, 1309/75 u.a.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, daß die von der belangten Behörde zitierten Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sich ihrerseits diesbezüglich nur auf das von der mitbeteiligten Partei eingeholte Privatgutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt bezogen, welches sich nur auf abstrakte Werte (vgl. dessen Punkt 2. 5. Abs. 3) beruft.Dazu kommt, daß die belangte Behörde - was die Beschwerde zu Recht rügt - keinerlei Ermittlungen und Feststellungen darüber anstellte, welche Immissionen von der erweiterten Anlage ausgehen bzw. zu erwarten sind (hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 10.482/A u.a.), Sie beschränkte sich stattdessen auf die bloße, kommentarlose Wiedergabe der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen das Begründungsgebot des Paragraph 60, AVG darstellt (hg. Erkenntnis vom 13. September 1978, Zl. 1835/77; 5. Mai 1977, Zl. 2040/76; 26. November 1976, Zl. 114, 1308, 1309/75 u.a.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, daß die von der belangten Behörde zitierten Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sich ihrerseits diesbezüglich nur auf das von der mitbeteiligten Partei eingeholte Privatgutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt bezogen, welches sich nur auf abstrakte Werte vergleiche , dessen Punkt 2. 5. Absatz 3,) beruft.
Des weiteren ist der Beschwerde (die sich auf ihrer Seite 11 auf eine unzureichende Berücksichtigung der Umweltgeräusche beruft) beizupflichten, daß die belangte Behörde auch die zu berücksichtigenden, bei den Nachbarn nach den bestehenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gegebenen sonstigen Immissionen jedweder Art (hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 10.482/A) nicht ausreichend würdigte. Insbesondere fällt dabei auf, daß das Notstromaggregat des Unternehmens H nach den getroffenen Feststellungen nur ca. 3.000 Stunden, also etwa ein Drittel eines Jahres, in Betrieb ist und daher auch derjenige Geräuschpegel relevant ist, der in jenen zwei Dritteln des Jahres - und damit in der weitaus überwiegenden Zeit ! - herrscht, in denen das Notstromaggregat des Unternehmens H nicht in Betrieb ist.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die belangte Behörde angesichts des Umstandes der verschiedenen Flächenwidmung für das Betriebsgrundstück der mitbeteiligten Partei („Betriebsbaugebiet“) und der Beschwerdeführer („Bauland-Wohngebiet“) mit den gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beachtenden für die Widmung der Liegenschaften konkret maßgeblichen Vorschriften nicht näher auseinandersetzte. Im Zusammenhang sei auf das bereits oben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg N.F. Nr. 10.482/A hingewiesen.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die belangte Behörde angesichts des Umstandes der verschiedenen Flächenwidmung für das Betriebsgrundstück der mitbeteiligten Partei („Betriebsbaugebiet“) und der Beschwerdeführer („Bauland-Wohngebiet“) mit den gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beachtenden für die Widmung der Liegenschaften konkret maßgeblichen Vorschriften nicht näher auseinandersetzte. Im Zusammenhang sei auf das bereits oben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg N.F. Nr. 10.482/A hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 15. September 1987
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040050.X00Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024