TE Vwgh Erkenntnis 1987/9/22 87/14/0063

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §22;
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
GewStG §6 Abs3;
KStG 1966 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  3. EStG 1972 § 18 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  5. EStG 1972 § 18 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  6. EStG 1972 § 18 gültig von 27.06.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  7. EStG 1972 § 18 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. EStG 1972 § 18 gültig von 27.11.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  9. EStG 1972 § 18 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  10. EStG 1972 § 18 gültig von 31.12.1981 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  11. EStG 1972 § 18 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  12. EStG 1972 § 18 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  13. EStG 1972 § 18 gültig von 01.12.1978 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  14. EStG 1972 § 18 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. EStG 1972 § 18 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  16. EStG 1972 § 18 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl , über die Beschwerde der Vgesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, Bahnhofstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Februar 1987, Zl. 43/1-3/Kr-1987, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung des Gewerbesteuerbescheides 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen im Betrag von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gewerbesteuerbescheid für 1984 kürzte das Finanzamt den Gewerbeertrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 3 GewStG um Fehlbeträge aus den Jahren 1980 bis 1983.Im Gewerbesteuerbescheid für 1984 kürzte das Finanzamt den Gewerbeertrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GewStG um Fehlbeträge aus den Jahren 1980 bis 1983.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den erwähnten Bescheid des Finanzamtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO ausschließlich mit der Begründung auf, das Finanzamt habe nicht erkannt, daß es an der Subjektidentität des Gewerbetreibenden gefehlt habe. Erst 1983 hätten die jetzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile jener GmbH erworben, deren Verluste nun vorgetragen worden seien. Der Geschäftsbetrieb dieser GmbH sei seit 1981 eingestellt gewesen; die Verluste 1982 und 1983 seien zur Gänze durch Beratungskosten entstanden. Es habe sich 1983 um einen sogenannten Mantelkauf gehandelt. Firma, Sitz der Gesellschaft und Unternehmensgegenstand seien geändert worden.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den erwähnten Bescheid des Finanzamtes gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO ausschließlich mit der Begründung auf, das Finanzamt habe nicht erkannt, daß es an der Subjektidentität des Gewerbetreibenden gefehlt habe. Erst 1983 hätten die jetzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile jener GmbH erworben, deren Verluste nun vorgetragen worden seien. Der Geschäftsbetrieb dieser GmbH sei seit 1981 eingestellt gewesen; die Verluste 1982 und 1983 seien zur Gänze durch Beratungskosten entstanden. Es habe sich 1983 um einen sogenannten Mantelkauf gehandelt. Firma, Sitz der Gesellschaft und Unternehmensgegenstand seien geändert worden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten aus der Bestandskraft des Bescheides des Finanzamtes verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 3 GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird der Gewerbeertrag bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung ermitteln, um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird der Gewerbeertrag bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung ermitteln, um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Paragraph 10,) nach den Vorschriften der Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.

Von diesen Voraussetzungen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nur die Identität des Gewerbetreibenden in Frage gestellt und verneint.

Das Recht auf Verlustvortrag ist an die Person des Gewerbetreibenden gebunden, der den Verlust erlitten hat, und es setzt voraus, daß der geltend gemachte Fehlbetrag in jenem Gewerbebetrieb entstanden ist, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden soll (Verwaltungsgerichtshof 29. Jänner 1979, Zl. 1697/77).

Die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 GewStG stets und in vollem Umfang Gewerbebetrieb.Die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewStG stets und in vollem Umfang Gewerbebetrieb.

Ist die Kapitalgesellschaft ident, so ist es auch der in ihrer Tätigkeit gelegene Gewerbebetrieb.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG 1966 ausgesprochen hat, wird die Identität der GmbH durch den Wechsel ihrer Gesellschafter ebensowenig berührt wie durch eine Änderung des Gegenstandes ihres Unternehmens, ihrer Firma, ihres Sitzes im Inland oder durch den Wechsel des Geschäftsführers (Erkenntnis vom 4. Juni 1986, Zl. 84/13/0251).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Verlustvortrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1966 ausgesprochen hat, wird die Identität der GmbH durch den Wechsel ihrer Gesellschafter ebensowenig berührt wie durch eine Änderung des Gegenstandes ihres Unternehmens, ihrer Firma, ihres Sitzes im Inland oder durch den Wechsel des Geschäftsführers (Erkenntnis vom 4. Juni 1986, Zl. 84/13/0251).

Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer macht es nicht erforderlich, im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 GewStG die Identität einer GmbH als Steuersubjekt anders zu verstehen, als im Körperschaftsteuerrecht.Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer macht es nicht erforderlich, im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 3, GewStG die Identität einer GmbH als Steuersubjekt anders zu verstehen, als im Körperschaftsteuerrecht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher die Rechtslage verkannt.

Ihrer in der Gegenschrift geäußerten Ansicht, der angefochtene Bescheid hätte trotzdem nicht der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu verfallen, weil der Aufhebungstatbestand nach § 299 Abs. 1 lit. c BAO vorgelegen wäre, vermag der Gerichtshof nicht beizutreten.Ihrer in der Gegenschrift geäußerten Ansicht, der angefochtene Bescheid hätte trotzdem nicht der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu verfallen, weil der Aufhebungstatbestand nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO vorgelegen wäre, vermag der Gerichtshof nicht beizutreten.

Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht dadurch verletzt, daß sich die Behörde in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes vergriffen hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Behörde erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Gegenschrift) einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachtragen könnte, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet wurde.

Dies ist hier der Fall. Die belangte Behörde behauptet nämlich in der Gegenschrift, das Finanzamt wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, den Mißbrauchstatbestand (§ 22 BAO) zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, daß sich für das Finanzamt Anhaltspunkte für einen Mißbrauch im Sinne des § 22 BAO ergeben hätten.Dies ist hier der Fall. Die belangte Behörde behauptet nämlich in der Gegenschrift, das Finanzamt wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, den Mißbrauchstatbestand (Paragraph 22, BAO) zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, daß sich für das Finanzamt Anhaltspunkte für einen Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO ergeben hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Prüfungspflicht des Finanzamtes in Richtung des Mißbrauchstatbestandes auf der Hand gelegen sei. Ein Mantelkauf um S 20.000,-- könnte seinen durchaus vernünftigen wirtschaftlichen Grund in der Ersparnis höherer Kosten bei der Gründung einer neuen Kapitalgesellschaft gehabt haben (vgl. Quantschnigg in ÖStZ 1987/S. 143).Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Prüfungspflicht des Finanzamtes in Richtung des Mißbrauchstatbestandes auf der Hand gelegen sei. Ein Mantelkauf um S 20.000,-- könnte seinen durchaus vernünftigen wirtschaftlichen Grund in der Ersparnis höherer Kosten bei der Gründung einer neuen Kapitalgesellschaft gehabt haben vergleiche , Quantschnigg in ÖStZ 1987/S. 143).

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid daher im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt, da in die Bestandskraft des Gewerbesteuerbescheides 1984 ohne Vorliegen des im angefochtenen Bescheid genannten Grundes und im übrigen begründungslos eingegriffen wurde.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 22. September 1987

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140063.X00

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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