Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art2 Abs3;Rechtssatz
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der von der Behörde angenommene Verfall des Erholungsurlaubes mit Ablauf des Jahres 2005 im Hinblick auf die davor bestandene Unmöglichkeit, denselben seit Einsetzen des Beschäftigungsverbotes am 15. Juni 2005 noch zu konsumieren, einen Nachteil bei den Arbeitsbedingungen der Beamtin (insbesondere gegenüber Männern, für die ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 3 MSchG nicht in Betracht kommt) darstellt. Dagegen vermag die Behörde auch nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen, dass die Beamtin ja die Möglichkeit gehabt hätte, den Erholungsurlaub des Kalenderjahres 2004 noch vor dem (im Allgemeinen überraschenden) Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 3 MSchG zu konsumieren. Es trifft zwar zu, dass sich der hier vorliegende Fall (auch) durch diesen Umstand vom Fall Gomez (Rechtssache C-342/01) unterscheidet, freilich ist diese Unterscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutungslos, weil ein (gedachter) nicht vom Beschäftigungsverbot betroffener Arbeitnehmer in gleicher Situation, der also ebenfalls den Erholungsurlaub über 16 Monate lang nicht konsumiert gehabt hätte, denselben in der restlich verbleibenden Zeit dessen ungeachtet eben doch noch in Anspruch hätte nehmen können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0342 Merino Gomez VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120167.X06Im RIS seit
07.11.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011