TE Vwgh Erkenntnis 1987/10/8 87/08/0087

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1
ASchG 1972 §31 Abs1
AZG §28 Abs1
VStG §27 Abs1
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1987, Zl. MA 63-W 41/86/Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1987, Zl. MA 63-W 41/86/Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vorstandes der B Aktiengesellschaft; nach der Geschäftsverteilung des Vorstandes fallen Dienstnehmerschutzangelegenheiten in sein Ressort.

Mit Straferkenntnis vom 8. November 1985 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage in Wien, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Mai 1985 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972, BGBl. Nr. 134 (im folgenden: ANSchG 1972), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 ANSchG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen.Mit Straferkenntnis vom 8. November 1985 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage in Wien, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Mai 1985 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972, BGBl. Nr. 134 (im folgenden: ANSchG 1972), in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, er habe einen verantwortlichen Beauftragten bestellt; auch sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 1987 wies der Landeshauptmann von Wien diese Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem ANSchG nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Die Verwaltungsbehörde habe die Entlastung des Beschwerdeführers durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu Unrecht nicht anerkannt; im übrigen sei der Tatzeitpunkt unrichtig angeführt.

1.4. Der Landeshauptmann von Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Sitz der Unternehmensleitung ist unbestritten in X.2.1. Der Sitz der Unternehmensleitung ist unbestritten in römisch zehn.

Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG 1972 begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den auf Grund des § 27 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231, dargetan hat, ist in einem solchen Fall für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde nicht der Ort maßgebend, an dem das Unternehmen (hier die Filiale) betrieben wird. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassungen erfolgten, ist im vorliegenden Fall der Sitz der Unternehmensleitung in X anzusehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG 1972 begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den auf Grund des Paragraph 27, dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231, dargetan hat, ist in einem solchen Fall für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde nicht der Ort maßgebend, an dem das Unternehmen (hier die Filiale) betrieben wird. Vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassungen erfolgten, ist im vorliegenden Fall der Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn anzusehen.

2.2. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der in erster Instanz eingeschrittene Magistrat der Stadt Wien örtlich nicht zuständig war.

Der Landeshauptmann von Wien nahm diese örtliche Unzuständigkeit nicht wahr und belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufgegriffene Rechtswidrigkeit erweist sich auch als vom Beschwerdepunkt, „der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden“, umfaßt.

Der angefochtenen Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtenen Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 8. Oktober 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080087.X00

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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