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ArbeitsrechtNorm
ARG 1984 §27 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1987, Zl. MA 63-W 41/86/Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1987, Zl. MA 63-W 41/86/Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vorstandes der B Aktiengesellschaft; nach der Geschäftsverteilung des Vorstandes fallen Dienstnehmerschutzangelegenheiten in sein Ressort.
Mit Straferkenntnis vom 8. November 1985 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage in Wien, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Mai 1985 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972, BGBl. Nr. 134 (im folgenden: ANSchG 1972), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 ANSchG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen.Mit Straferkenntnis vom 8. November 1985 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage in Wien, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Mai 1985 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972, BGBl. Nr. 134 (im folgenden: ANSchG 1972), in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, er habe einen verantwortlichen Beauftragten bestellt; auch sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 1987 wies der Landeshauptmann von Wien diese Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem ANSchG nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden. Die Verwaltungsbehörde habe die Entlastung des Beschwerdeführers durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu Unrecht nicht anerkannt; im übrigen sei der Tatzeitpunkt unrichtig angeführt.
1.4. Der Landeshauptmann von Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Sitz der Unternehmensleitung ist unbestritten in X.2.1. Der Sitz der Unternehmensleitung ist unbestritten in römisch zehn.
Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG 1972 begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den auf Grund des § 27 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231, dargetan hat, ist in einem solchen Fall für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde nicht der Ort maßgebend, an dem das Unternehmen (hier die Filiale) betrieben wird. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassungen erfolgten, ist im vorliegenden Fall der Sitz der Unternehmensleitung in X anzusehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG 1972 begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den auf Grund des Paragraph 27, dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231, dargetan hat, ist in einem solchen Fall für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Verwaltungsstrafbehörde nicht der Ort maßgebend, an dem das Unternehmen (hier die Filiale) betrieben wird. Vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassungen erfolgten, ist im vorliegenden Fall der Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn anzusehen.
2.2. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der in erster Instanz eingeschrittene Magistrat der Stadt Wien örtlich nicht zuständig war.
Der Landeshauptmann von Wien nahm diese örtliche Unzuständigkeit nicht wahr und belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufgegriffene Rechtswidrigkeit erweist sich auch als vom Beschwerdepunkt, „der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden“, umfaßt.
Der angefochtenen Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtenen Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 8. Oktober 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080087.X00Im RIS seit
05.05.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021