TE Vwgh Erkenntnis 1987/10/15 84/06/0001

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

Baurecht - Slbg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BauRallg
BauTG Slbg 1976 §59
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde 1. des HA und 2. der EA, beide in N, beide vertreten durch Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. November 1983, Zl. 1/02-22.955/1-1983, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. GB in A, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, 2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auszuführen, daß mit Antrag vom 7. Oktober 1974 die Ehegatten WO und AO um die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundparzelle 851/nn, KG A, angesucht haben. Für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 13. November 1974 die Baubewilligung nach Maßgabe von Verhandlungsschrift, Baubeschreibung und Plänen erteilt. In den (Austausch-)Plänen ist im Dachgeschoß eine Übermauer in der Höhe von 1,25 m vorgesehen. In der Verhandlungsschrift wurde vom technischen Amtssachverständigen unter anderem folgende Auflage vorgeschlagen:

„14. Anrainerrechte dürfen durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden.“

Am 13. August 1975 fand in Anwesenheit folgender Personen eine Überprüfung des Bauvorhabens statt: Bürgermeister K, Baumeister W als Bausachverständiger, Baumeister H als Bauführer, Baumeister HI als Anrainervertreter, GB als Anrainerin und WO als Bauwerber.

In einer handschriftlichen Niederschrift finden sich nach dem Hinweis, daß die Höhe der Übermauer im Dachgeschoß 1,95 m betrage (statt - wie bewilligt - 1,25 m), folgende Ausführungen:

„Einvernehmlich wird heute festgelegt, daß die Übermauer mit 1,95 m einschließlich der Mauerbank nachträglich genehmigt wird. Herr O wird als Gegenleistung für die Anrainer B das bestehende Fenster am Giebel der Nordseite vermauern. Frau B ist ebenfalls damit einverstanden, daß Herr O an der Nordseite der Grundgrenze Parzelle 851/nn einen lebenden Zaun in einer Höhe von 1,50 m errichten kann“.

Es folgen Ort, Datum und Unterschrift der Beteiligten.

Mit Ansuchen vom 5. November 1976 haben die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Eheleute O um die Baubewilligung für Umbauarbeiten (Anbau, Änderung der Dachausführung etc.) beim gegenständlichen Wohnhaus angesucht.

Der Bürgermeister erteilte nach durchgeführter Verhandlung, in der die anwesenden Anrainer keine Einwände erhoben, mit Bescheid vom 26. November 1976 die Baubewilligung.

Punkt 4 der Auflagen lautet: „Für die weitere Baudurchführung und Fertigstellung des Wohn- und Garagenobjektes gelten die Vorschreibungen des seinerzeitigen Bescheides vom 13. November 1974, Zl. 1.837/74.“

Mit Überprüfungsbescheid vom 27. Oktober 1977 wurde die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

Schließlich suchten die Beschwerdeführer mit Antrag vom 13. Oktober 1981 um die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau im Wohnhaus an.

In der Verhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige aus, daß der baulichen Maßnahme eine privatrechtliche Vereinbarung des Vorbesitzers mit der Eigentümerin der Grundparzelle 849/nn entgegenstehen werde (da an der Nordseite des Dachgeschoßes zusätzliche Fenster geschaffen werden sollen). Daher seien unter anderem folgende „Bedingungen“ zu erfüllen bzw. einzuhalten:

„2. Sollte die Vereinbarung vom 13.8.1975, abgeschlossen zwischen der Eigentümerin der Grundparzelle 849/nn und dem Vorbesitzer der gegenständlichen Liegenschaft, nicht geändert werden, ist das Einsetzen der Fenster an der Nordseite des Dachgeschoßes nicht möglich.

3. Sollte dennoch eine Vereinbarung zustandekommen, ist aus architektonischen und bautechnischen Gründen gegen den Einbau der Fenster kein Einwand zu erheben. Ansonsten ist für die Belichtung und Belüftung dieser beiden nordseitigen Räume entsprechende Möglichkeit mit Dachflächenfenster zu schaffen.“

Vom Vertreter der Anrainerin GB wurde kein Einwand gegen das geplante Bauvorhaben erhoben, „wenn vorstehende Vorschreibungen eingehalten werden“.

Daraufhin erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 8. März 1982 die Baubewilligung für die geplanten Maßnahmen.

Die Beschwerdeführer brachten gegen diesen Bescheid eine Berufung „hinsichtlich der Bedingung 2) der zum Bescheidinhalt gemachten Verhandlungsschrift“ ein: Die Vereinbarung vom 13. August 1975 sei als baupolizeiliche Maßnahme mit dem Mangel der Nichtigkeit behaftet, da ihr sowohl Bescheidcharakter als auch Begründung und Rechtsmittelbelehrung fehle. Auch als privatrechtliche Vereinbarung leide sie an Rechtsungültigkeit, da sie nur mit einem Hälfteeigentümer abgeschlossen worden sei.

Mit Berufungsbescheid des Baurechtsausschusses der Gemeinde A vom 26. Mai 1982 wurde der Berufung stattgegeben, der angeführte Bescheid zur Gänze behoben und der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines Bescheides „zurückgewiesen“. Begründend wurde ausgeführt, daß aus dem Bewilligungsbescheid nicht eindeutig ersichtlich sei, ob der gesetzlich vorgeschriebene Nachbarabstand zum Objekt der Anrainerin B auf Grund der Traufenhöhe eingehalten werden könne. Zur Klärung dieser Frage sei eine neue Verhandlung erforderlich. Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sei festzuhalten, daß gemäß § 9 des Salzburger Baupolizeigesetzes Privatrechte einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.Mit Berufungsbescheid des Baurechtsausschusses der Gemeinde A vom 26. Mai 1982 wurde der Berufung stattgegeben, der angeführte Bescheid zur Gänze behoben und der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung eines Bescheides „zurückgewiesen“. Begründend wurde ausgeführt, daß aus dem Bewilligungsbescheid nicht eindeutig ersichtlich sei, ob der gesetzlich vorgeschriebene Nachbarabstand zum Objekt der Anrainerin B auf Grund der Traufenhöhe eingehalten werden könne. Zur Klärung dieser Frage sei eine neue Verhandlung erforderlich. Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sei festzuhalten, daß gemäß Paragraph 9, des Salzburger Baupolizeigesetzes Privatrechte einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.

In der neuerlichen Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige eine Mindestabstandsunterschreitung von 17 cm fest. Der Vertreter der Anrainerin GB sprach sich gegen das Projekt aus (Fenster an der Nordostseite, Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes). Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Juli 1982 wurde die Baubewilligung erteilt und die Einwendungen des Vertreters der Anrainerin B als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, daß wegen Bestehens eines rechtskräftigen Bescheides die Einwendung, betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstandes, nicht mehr möglich sei. Im gegenständlichen Verfahren sei nämlich keine Änderung der Baumasse vorgesehen. Privatrechtliche Übereinkommen seien überdies im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren „nicht zulässig“, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Von der Anrainerin GB wurde gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht. Darin wird geltend gemacht, daß durch die Widmungsänderung des Dachbodens die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (§ 62 in Verbindung mit § 59 des Bautechnikgesetzes) wieder aufleben, „zumal § 59 des Bautechnikgesetzes ausdrücklich davon ausgeht, daß bei Änderungen der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen, die für die neue Verwendung maßgeblichen raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und sonstigen öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen dürfen“. Die geplante Baumaßnahme stelle eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarin dar und widerspreche zudem der Flächenwidmung und Raumordnung (Verbauungsdichte).Von der Anrainerin GB wurde gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht. Darin wird geltend gemacht, daß durch die Widmungsänderung des Dachbodens die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 59, des Bautechnikgesetzes) wieder aufleben, „zumal Paragraph 59, des Bautechnikgesetzes ausdrücklich davon ausgeht, daß bei Änderungen der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen, die für die neue Verwendung maßgeblichen raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und sonstigen öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen dürfen“. Die geplante Baumaßnahme stelle eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarin dar und widerspreche zudem der Flächenwidmung und Raumordnung (Verbauungsdichte).

Der Baurechtsausschuß der Gemeinde A als Berufungsbehörde hob den Bescheid in Stattgebung der Berufung auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Erstinstanz. Für die Erhöhung der Übermauer auf 1,95 m liege keine baupolizeiliche Bewilligung vor. Da somit das Nachbarrecht bezüglich des gesetzlichen Mindestabstandes berührt sei, könne eine Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau vorerst nicht erteilt werden; vielmehr seien die Beschwerdeführer aufzufordern, um nachträgliche Bewilligung für die Erhöhung der Übermauer anzusuchen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß aus den dem Baubewilligungsbescheid vom 26. November 1976 zugrundeliegenden Planunterlagen die Höhe der Übermauer von 1,95 m klar hervorgehe. Dieser Bescheid sowie der Überprüfungsbescheid vom 27. Juli 1977 seien in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde habe offensichtlich lediglich den Baubewilligungsbescheid vom 13. November 1974 ihren Erwägungen zugrunde gelegt und den Bescheid vom 26. November 1976 nicht beachtet. Einwendungen der Anrainer wären daher in der Verhandlung, die dem Bescheid vom 26. November 1976 vorausging, geltend zu machen gewesen bzw. es hätte von den Nachbarn gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Übermauer in der Höhe von 1,95 m als bewilligt anzusehen.

Die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wies im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1983 die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und führte in der Begründung folgendes an: Es sei richtig, daß unter anderem der Bewilligungsbescheid vom 26. November 1976 in Rechtskraft erwachsen sei und diesem Bescheid Planunterlagen zugrundeliegen, welche die Übermauerung in Höhe von 1,95 m darstellen. Sollte durch die Baubewilligung die Übermauerung in Höhe von 1,95 m mitbewilligt worden sein, so sei die erfolgte Bauführung trotzdem nicht bewilligungsgemäß zur Ausführung gelangt, da die Baubewilligungen vom 13. November 1974 und 26. November 1976 jeweils den Auflagepunkt enthielten, Anrainerrechte dürften durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden. Durch den Überprüfungsbescheid vom 27. Juli 1977 könne die Abstandsunterschreitung nicht saniert werden, da dieser Bescheid keine konstitutiven Wirkungen entfalte. Die Vorgangsweise der Berufungsbehörde sei zu Recht erfolgt, da in das Nachbarrecht auf Abstandhaltung eingegriffen werde und die Erteilung der Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau die rechtswidrige Sanierung eines konsenswidrigen Zustandes (Mindestabstandsunterschreitung) bedeuten würde; daher müsse zunächst der konsenslose Zustand durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes behoben werden.Die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wies im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1983 die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und führte in der Begründung folgendes an: Es sei richtig, daß unter anderem der Bewilligungsbescheid vom 26. November 1976 in Rechtskraft erwachsen sei und diesem Bescheid Planunterlagen zugrundeliegen, welche die Übermauerung in Höhe von 1,95 m darstellen. Sollte durch die Baubewilligung die Übermauerung in Höhe von 1,95 m mitbewilligt worden sein, so sei die erfolgte Bauführung trotzdem nicht bewilligungsgemäß zur Ausführung gelangt, da die Baubewilligungen vom 13. November 1974 und 26. November 1976 jeweils den Auflagepunkt enthielten, Anrainerrechte dürften durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden. Durch den Überprüfungsbescheid vom 27. Juli 1977 könne die Abstandsunterschreitung nicht saniert werden, da dieser Bescheid keine konstitutiven Wirkungen entfalte. Die Vorgangsweise der Berufungsbehörde sei zu Recht erfolgt, da in das Nachbarrecht auf Abstandhaltung eingegriffen werde und die Erteilung der Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau die rechtswidrige Sanierung eines konsenswidrigen Zustandes (Mindestabstandsunterschreitung) bedeuten würde; daher müsse zunächst der konsenslose Zustand durch eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 25, Absatz 8, des Bebauungsgrundlagengesetzes behoben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Unter Bezugnahme auf § 42 AVG 1950 wird vorgebracht, daß die Nachbarin GB bei der Verhandlung am 18. November 1976 keinen Einwand bezüglich des Abstandes geltend gemacht habe und somit hinsichtlich dieses Punktes präkludiert sei. Zur Auflage, betreffend Beeinträchtigung der Anrainer durch die Bauführung, wird betont, daß sich dies nur auf die sich aus den tatsächlichen baulichen Tätigkeiten (Baumeisterarbeiten usw.) ergebenden Beeinträchtigungen privatrechtlicher Natur (etwa §§ 364, 417, 418, 850 bis 858 ABGB) beziehen könne. Die Behörde sei an den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1976 samt Überprüfung gebunden; die Übermauer bedürfe daher keiner nachträglichen Bewilligung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Unter Bezugnahme auf Paragraph 42, AVG 1950 wird vorgebracht, daß die Nachbarin GB bei der Verhandlung am 18. November 1976 keinen Einwand bezüglich des Abstandes geltend gemacht habe und somit hinsichtlich dieses Punktes präkludiert sei. Zur Auflage, betreffend Beeinträchtigung der Anrainer durch die Bauführung, wird betont, daß sich dies nur auf die sich aus den tatsächlichen baulichen Tätigkeiten (Baumeisterarbeiten usw.) ergebenden Beeinträchtigungen privatrechtlicher Natur (etwa Paragraphen 364, 417, 418, 850, bis 858 ABGB) beziehen könne. Die Behörde sei an den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1976 samt Überprüfung gebunden; die Übermauer bedürfe daher keiner nachträglichen Bewilligung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und eingebrachter Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Durch den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 26. November 1976 ist die Übermauer mit der Höhe von 1,95 m als bewilligt anzusehen. Der Bescheid verweist nämlich auf Verhandlungsschrift, Baubeschreibung und Pläne als einen wesentlichen Bescheidbestandteil. In dem dem Bescheid zugrundeliegenden Plan von Ing. AH ist die Übermauerung in Höhe von 1,95 m dargestellt. Auflage 1 des Bescheides lautet: „Der vorliegende Bauplan des Bauführers und Planverfassers Ing. AH, ..... ist genauestens einzuhalten.“

Damit in Widerspruch zu stehen scheint nun Auflage 4 dieses Bescheides: „Für die weitere Baudurchführung und Fertigstellung des Wohn- und Garagenobjektes gelten die Vorschreibungen des seinerzeitigen Bescheides vom 13. November 1974, Zl. 1.837/74.“

Der genannte Bescheid enthält als Auflagepunkt 14: „Anrainerrechte dürfen durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden“.

In der Verhandlungsschrift vom 17. Juni 1982 stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, daß durch die Ausführung des Bauvorhabens mit Errichtung der Übermauer in der Höhe von 1,95 m der erforderliche Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Anrainerin B um 17 cm unterschritten wird.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig bemerkt, wäre hiefür eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes erforderlich; diese hätte jedoch der Erlassung des Bescheides vom 26. November 1976 vorangehen müssen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig bemerkt, wäre hiefür eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes erforderlich; diese hätte jedoch der Erlassung des Bescheides vom 26. November 1976 vorangehen müssen.

Zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 1976 lagen die genannten Planunterlagen von Ing. AH vor. Die Nachbarn konnten sich vom darin dargestellten Projekt informieren; da in der Verhandlung keine Einwendungen erhoben wurden, ist für die Nachbarn gemäß § 42 AVG 1950 Präklusion gegeben. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Begründung, durch dieses Projekt sei in gesetzlich geschützte Nachbarrechte nicht eingegriffen worden, ist entgegenzuhalten, daß das Projekt laut Planunterlagen eben auch eine Übermauer in der Höhe von 1,95 m vorsah und dies durch die geänderte Traufenhöhe sehr wohl Einwirkungen auf Nachbarrechte bedeuten könnte.Zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 1976 lagen die genannten Planunterlagen von Ing. AH vor. Die Nachbarn konnten sich vom darin dargestellten Projekt informieren; da in der Verhandlung keine Einwendungen erhoben wurden, ist für die Nachbarn gemäß Paragraph 42, AVG 1950 Präklusion gegeben. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Begründung, durch dieses Projekt sei in gesetzlich geschützte Nachbarrechte nicht eingegriffen worden, ist entgegenzuhalten, daß das Projekt laut Planunterlagen eben auch eine Übermauer in der Höhe von 1,95 m vorsah und dies durch die geänderte Traufenhöhe sehr wohl Einwirkungen auf Nachbarrechte bedeuten könnte.

Bei Betrachtung des gesamten Verfahrensablaufes ist ersichtlich, daß der Bewilligungsbescheid vom 26. November 1976 objektiv (also unter Berücksichtigung der Planunterlagen) nur so verstanden werden kann, daß Auflagepunkt 14 in Übereinstimmung mit der errichteten Übermauer gemäß den eingereichten Plänen zu sehen ist (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 10. April 1980, Zl. 1941/78, Slg. N. F. Nr. 10.093/A).

Der Auflage „Anrainerrechte dürfen durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden“ hätte es im konkreten gar nicht bedurft, da sich diese Verpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt. Bezüglich des Mindestabstandes wurde zwar ein Nachbarrecht dadurch verletzt, daß vor der Erlassung der Baubewilligung - aus welchen Gründen dies unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben - ein Verfahren bezüglich Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes durchgeführt wurde, doch steht fest, daß der Bescheid vom 26. November 1976 - obwohl gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßend - in Rechtskraft erwachsen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß „ ...... durch diese Bewilligung die erfolgte Bauführung trotzdem nicht bewilligungsgemäß zur Ausführung gelangt“ ist, kann nicht geteilt werden. Es kann nämlich nicht der Auffassung gefolgt werden, einen Bewilligungsbescheid so auszulegen, daß durch die darin vorgeschriebenen Auflagen die Ausführung des Bauvorhabens rechtlich unmöglich gemacht wird.Der Auflage „Anrainerrechte dürfen durch die Bauführung nicht beeinträchtigt werden“ hätte es im konkreten gar nicht bedurft, da sich diese Verpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt. Bezüglich des Mindestabstandes wurde zwar ein Nachbarrecht dadurch verletzt, daß vor der Erlassung der Baubewilligung - aus welchen Gründen dies unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben - ein Verfahren bezüglich Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 25, Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes durchgeführt wurde, doch steht fest, daß der Bescheid vom 26. November 1976 - obwohl gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßend - in Rechtskraft erwachsen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, daß „ ...... durch diese Bewilligung die erfolgte Bauführung trotzdem nicht bewilligungsgemäß zur Ausführung gelangt“ ist, kann nicht geteilt werden. Es kann nämlich nicht der Auffassung gefolgt werden, einen Bewilligungsbescheid so auszulegen, daß durch die darin vorgeschriebenen Auflagen die Ausführung des Bauvorhabens rechtlich unmöglich gemacht wird.

Somit ist davon auszugehen, daß die Übermauer in der bezeichneten Höhe baurechtlich bewilligt ist und eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes nun nicht mehr nötig ist.Somit ist davon auszugehen, daß die Übermauer in der bezeichneten Höhe baurechtlich bewilligt ist und eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Bebauungsgrundlagengesetzes nun nicht mehr nötig ist.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 15. Oktober 1987

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060001.X00

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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