TE Vwgh Beschluss 1987/11/19 86/08/0178

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1
ASVG §58 Abs2
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
GmbHG §6
GmbHG §6a
StruktVG 1969 §8
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. GmbHG § 6 heute
  2. GmbHG § 6 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 6 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. GmbHG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 6a heute
  2. GmbHG § 6a gültig ab 01.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. GmbHG § 6a gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. GmbHG § 6a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1. der "X" Gesellschaft m.b.H. in W, 2. des HB in W, 3. des AF in W, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien IX, Schwarzspanierstraße 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1986, Zl. MA 14-F 138/86, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), den Beschluß gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1. der "X" Gesellschaft m.b.H. in W, 2. des HB in W, 3. des AF in W, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien römisch neun, Schwarzspanierstraße 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1986, Zl. MA 14-F 138/86, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien römisch zehn, Wienerbergstraße 15-19), den Beschluß gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Spruch

Begründung

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 13. September 1974 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 und 3 ASVG in Verbindung mit §44 und § 49 ASVG, § 62 Abs. 2 AlVG 1958 sowie § 19 Abs. 4 des Arbeitkammergesetzes, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages verpflichtet sei, Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 180.767,10 an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten; die am 30. April 1974 sowie am 10. Juni 1974 ausgestellten, dem Dienstgeber bereits zugegangenen Beitragsvorschreibungen "1. Nachtrag März 1974" und "1. Nachtrag April 1974" bestünden zu Recht. Begründend wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 24. Oktober 1972 bis 25.Oktober 1973 im Betrieb der F. OHG eine Beitragsprüfung durchgeführt habe, bei der festgestellt worden sei, daß die F. OHG Werbemittelverteiler, die der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlägen, beschäftige, die sie jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Über die Versicherungspflicht der einzelnen Werbemittelverteiler sei mit 125 Bescheiden abgesprochen worden. Die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen würden sich daraus ergeben.Mit Bescheid vom 13. September 1974 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG in Verbindung mit §44 und Paragraph 49, ASVG, Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958 sowie Paragraph 19, Absatz 4, des Arbeitkammergesetzes, Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages verpflichtet sei, Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 180.767,10 an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten; die am 30. April 1974 sowie am 10. Juni 1974 ausgestellten, dem Dienstgeber bereits zugegangenen Beitragsvorschreibungen "1. Nachtrag März 1974" und "1. Nachtrag April 1974" bestünden zu Recht. Begründend wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 24. Oktober 1972 bis 25.Oktober 1973 im Betrieb der F. OHG eine Beitragsprüfung durchgeführt habe, bei der festgestellt worden sei, daß die F. OHG Werbemittelverteiler, die der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlägen, beschäftige, die sie jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Über die Versicherungspflicht der einzelnen Werbemittelverteiler sei mit 125 Bescheiden abgesprochen worden. Die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen würden sich daraus ergeben.

Dagegen erhob die F. OHG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Prunbauer, Einspruch mit der Begründung, daß die 125 Bescheide über die Versicherungspflicht der Werbemittelverteiler noch nicht rechtskräftig seien, die F. OHG die Versicherungspflicht aber bestreite.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Grund der §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zurück. Dieser Bescheid wurde dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Grund der Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zurück. Dieser Bescheid wurde dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse zugestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Darin bringen sie - ebenso wie in dem die Versicherungspflicht eines der obgenannten Dienstnehmer betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zl. 86/08/0150 des Verwaltungsgerichtshofes - vor, daß die F. OHG mit Sacheinlagevertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die X Gesellschaft m.b.H. (die Erstbeschwerdeführerin) eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei durch Gesellschafterbeschluß die Auflösung der F. OHG beschlossen worden. Die Auflösung der F. OHG sei auf Grund der Einbringung in die Erstbeschwerdeführerin am 29. September 1980, registermäßig durchgeführt am 2. Oktober 1980, erfolgt. In der Sache bestreiten sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Darin bringen sie - ebenso wie in dem die Versicherungspflicht eines der obgenannten Dienstnehmer betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zl. 86/08/0150 des Verwaltungsgerichtshofes - vor, daß die F. OHG mit Sacheinlagevertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die X Gesellschaft m.b.H. (die Erstbeschwerdeführerin) eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei durch Gesellschafterbeschluß die Auflösung der F. OHG beschlossen worden. Die Auflösung der F. OHG sei auf Grund der Einbringung in die Erstbeschwerdeführerin am 29. September 1980, registermäßig durchgeführt am 2. Oktober 1980, erfolgt. In der Sache bestreiten sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 86/13/0011, und vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/13/0169, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 86/13/0011, und vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/13/0169, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der eingangs genannte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß §66 Abs. 2 AVG 1950 behoben. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht vorlägen, und behaupten damit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Entscheidung in der Sache nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 verletzt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der eingangs genannte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß §66 Absatz 2, AVG 1950 behoben. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht vorlägen, und behaupten damit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Entscheidung in der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 verletzt seien.

"Sache" des über Einspruch der F. OHG gegen den eingangs genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde war die Verpflichtung der F. OHG "als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG" zur Bezahlung der oben näher genannten (vor der behaupteten Auflösung der F. OHG entstandenen und fällig gewordenen) Beiträge und Umlagen nach den oben näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer hängt daher davon ab, ob sie durch den angefochtenen Bescheid (der zufolge Zustellung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedenfalls als erlassen anzusehen ist und damit dem Rechtsbestand angehört) - ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit - in eigenen Rechten auf Entscheidung in dieser Sache verletzt sein können."Sache" des über Einspruch der F. OHG gegen den eingangs genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde war die Verpflichtung der F. OHG "als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG" zur Bezahlung der oben näher genannten (vor der behaupteten Auflösung der F. OHG entstandenen und fällig gewordenen) Beiträge und Umlagen nach den oben näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer hängt daher davon ab, ob sie durch den angefochtenen Bescheid (der zufolge Zustellung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedenfalls als erlassen anzusehen ist und damit dem Rechtsbestand angehört) - ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit - in eigenen Rechten auf Entscheidung in dieser Sache verletzt sein können.

Dies ist, unabhängig davon, ob die F. OHG noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Parteifähigkeit im Einspruchsverfahren verloren hat oder nicht, zu verneinen. Denn die Beschwerdeführer, nämlich die Erstbeschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin der F. OHG und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Gesellschafter bzw. ehemaliger Gesellschafter der F. OHG im eigenen Namen, könnten als Personen, die in Zukunft möglicherweise für die Beiträge und Umlagen, zu deren Zahlung die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des §§ 35 Abs. 1 ASVG mit dem eingangs genannten, mit dem angefochtenen Bescheid behobenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verpflichtet wurde, zur Haftung herangezogen werden, auch nicht durch einen die Verpflichtung der F. OHG als Dienstgeber aussprechenden Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen in dem die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0150).Dies ist, unabhängig davon, ob die F. OHG noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Parteifähigkeit im Einspruchsverfahren verloren hat oder nicht, zu verneinen. Denn die Beschwerdeführer, nämlich die Erstbeschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin der F. OHG und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Gesellschafter bzw. ehemaliger Gesellschafter der F. OHG im eigenen Namen, könnten als Personen, die in Zukunft möglicherweise für die Beiträge und Umlagen, zu deren Zahlung die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des Paragraphen 35, Absatz eins, ASVG mit dem eingangs genannten, mit dem angefochtenen Bescheid behobenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verpflichtet wurde, zur Haftung herangezogen werden, auch nicht durch einen die Verpflichtung der F. OHG als Dienstgeber aussprechenden Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein vergleiche dazu die ausführlichen Darlegungen in dem die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0150).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 1987

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080178.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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