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Verfahren vor dem VwGHNorm
ASVG §35 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1. der "X" Gesellschaft m.b.H. in W, 2. des HB in W, 3. des AF in W, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien IX, Schwarzspanierstraße 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1986, Zl. MA 14-F 138/86, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), den Beschluß gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1. der "X" Gesellschaft m.b.H. in W, 2. des HB in W, 3. des AF in W, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien römisch neun, Schwarzspanierstraße 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1986, Zl. MA 14-F 138/86, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien römisch zehn, Wienerbergstraße 15-19), den Beschluß gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Spruch
Begründung
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 13. September 1974 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 und 3 ASVG in Verbindung mit §44 und § 49 ASVG, § 62 Abs. 2 AlVG 1958 sowie § 19 Abs. 4 des Arbeitkammergesetzes, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages verpflichtet sei, Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 180.767,10 an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten; die am 30. April 1974 sowie am 10. Juni 1974 ausgestellten, dem Dienstgeber bereits zugegangenen Beitragsvorschreibungen "1. Nachtrag März 1974" und "1. Nachtrag April 1974" bestünden zu Recht. Begründend wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 24. Oktober 1972 bis 25.Oktober 1973 im Betrieb der F. OHG eine Beitragsprüfung durchgeführt habe, bei der festgestellt worden sei, daß die F. OHG Werbemittelverteiler, die der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlägen, beschäftige, die sie jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Über die Versicherungspflicht der einzelnen Werbemittelverteiler sei mit 125 Bescheiden abgesprochen worden. Die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen würden sich daraus ergeben.Mit Bescheid vom 13. September 1974 sprach die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse aus, daß die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG in Verbindung mit §44 und Paragraph 49, ASVG, Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958 sowie Paragraph 19, Absatz 4, des Arbeitkammergesetzes, Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages verpflichtet sei, Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 180.767,10 an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten; die am 30. April 1974 sowie am 10. Juni 1974 ausgestellten, dem Dienstgeber bereits zugegangenen Beitragsvorschreibungen "1. Nachtrag März 1974" und "1. Nachtrag April 1974" bestünden zu Recht. Begründend wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 24. Oktober 1972 bis 25.Oktober 1973 im Betrieb der F. OHG eine Beitragsprüfung durchgeführt habe, bei der festgestellt worden sei, daß die F. OHG Werbemittelverteiler, die der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlägen, beschäftige, die sie jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Über die Versicherungspflicht der einzelnen Werbemittelverteiler sei mit 125 Bescheiden abgesprochen worden. Die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen würden sich daraus ergeben.
Dagegen erhob die F. OHG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Prunbauer, Einspruch mit der Begründung, daß die 125 Bescheide über die Versicherungspflicht der Werbemittelverteiler noch nicht rechtskräftig seien, die F. OHG die Versicherungspflicht aber bestreite.
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Grund der §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zurück. Dieser Bescheid wurde dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Grund der Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse zurück. Dieser Bescheid wurde dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Darin bringen sie - ebenso wie in dem die Versicherungspflicht eines der obgenannten Dienstnehmer betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zl. 86/08/0150 des Verwaltungsgerichtshofes - vor, daß die F. OHG mit Sacheinlagevertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die X Gesellschaft m.b.H. (die Erstbeschwerdeführerin) eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei durch Gesellschafterbeschluß die Auflösung der F. OHG beschlossen worden. Die Auflösung der F. OHG sei auf Grund der Einbringung in die Erstbeschwerdeführerin am 29. September 1980, registermäßig durchgeführt am 2. Oktober 1980, erfolgt. In der Sache bestreiten sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Darin bringen sie - ebenso wie in dem die Versicherungspflicht eines der obgenannten Dienstnehmer betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zl. 86/08/0150 des Verwaltungsgerichtshofes - vor, daß die F. OHG mit Sacheinlagevertrag vom 24. September 1980 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die X Gesellschaft m.b.H. (die Erstbeschwerdeführerin) eingebracht worden sei. Gleichzeitig sei durch Gesellschafterbeschluß die Auflösung der F. OHG beschlossen worden. Die Auflösung der F. OHG sei auf Grund der Einbringung in die Erstbeschwerdeführerin am 29. September 1980, registermäßig durchgeführt am 2. Oktober 1980, erfolgt. In der Sache bestreiten sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 86/13/0011, und vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/13/0169, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 86/13/0011, und vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/13/0169, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der eingangs genannte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß §66 Abs. 2 AVG 1950 behoben. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht vorlägen, und behaupten damit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Entscheidung in der Sache nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 verletzt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der eingangs genannte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß §66 Absatz 2, AVG 1950 behoben. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht vorlägen, und behaupten damit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Entscheidung in der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 verletzt seien.
"Sache" des über Einspruch der F. OHG gegen den eingangs genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde war die Verpflichtung der F. OHG "als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG" zur Bezahlung der oben näher genannten (vor der behaupteten Auflösung der F. OHG entstandenen und fällig gewordenen) Beiträge und Umlagen nach den oben näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer hängt daher davon ab, ob sie durch den angefochtenen Bescheid (der zufolge Zustellung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedenfalls als erlassen anzusehen ist und damit dem Rechtsbestand angehört) - ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit - in eigenen Rechten auf Entscheidung in dieser Sache verletzt sein können."Sache" des über Einspruch der F. OHG gegen den eingangs genannten Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde war die Verpflichtung der F. OHG "als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG" zur Bezahlung der oben näher genannten (vor der behaupteten Auflösung der F. OHG entstandenen und fällig gewordenen) Beiträge und Umlagen nach den oben näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer hängt daher davon ab, ob sie durch den angefochtenen Bescheid (der zufolge Zustellung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedenfalls als erlassen anzusehen ist und damit dem Rechtsbestand angehört) - ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit - in eigenen Rechten auf Entscheidung in dieser Sache verletzt sein können.
Dies ist, unabhängig davon, ob die F. OHG noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Parteifähigkeit im Einspruchsverfahren verloren hat oder nicht, zu verneinen. Denn die Beschwerdeführer, nämlich die Erstbeschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin der F. OHG und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Gesellschafter bzw. ehemaliger Gesellschafter der F. OHG im eigenen Namen, könnten als Personen, die in Zukunft möglicherweise für die Beiträge und Umlagen, zu deren Zahlung die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des §§ 35 Abs. 1 ASVG mit dem eingangs genannten, mit dem angefochtenen Bescheid behobenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verpflichtet wurde, zur Haftung herangezogen werden, auch nicht durch einen die Verpflichtung der F. OHG als Dienstgeber aussprechenden Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen in dem die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0150).Dies ist, unabhängig davon, ob die F. OHG noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Parteifähigkeit im Einspruchsverfahren verloren hat oder nicht, zu verneinen. Denn die Beschwerdeführer, nämlich die Erstbeschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin der F. OHG und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Gesellschafter bzw. ehemaliger Gesellschafter der F. OHG im eigenen Namen, könnten als Personen, die in Zukunft möglicherweise für die Beiträge und Umlagen, zu deren Zahlung die F. OHG als Dienstgeber im Sinne des Paragraphen 35, Absatz eins, ASVG mit dem eingangs genannten, mit dem angefochtenen Bescheid behobenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verpflichtet wurde, zur Haftung herangezogen werden, auch nicht durch einen die Verpflichtung der F. OHG als Dienstgeber aussprechenden Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein vergleiche dazu die ausführlichen Darlegungen in dem die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0150).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 1987
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080178.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023