RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0188

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §18 Abs1 idF 2440-34;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs14 idF 2440-37;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs15 idF 2440-37;
GdBGehaltsO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs4 idF 2440-34;
VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Die im E vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0242, getätigte Aussage, wonach im Falle einer Überleitung nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe entspricht, wird nicht mehr aufrecht erhalten: Der letzte Satz des Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GdBGehaltsO-Novelle, LGBl. 2440-34, ordnet an, dass die Überleitung nach dieser Gesetzesbestimmung bereits eine solche in eine Leistungsverwendungsgruppe ist und eine weitere Beförderung unzulässig ist. Befand sich der Gemeindebeamte aber solcherart nach der Überleitung in das neue Gehaltsschema in der Leistungsverwendungsgruppe VI, so ist die nach § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO maßgebliche Verwendungsgruppe die Grundverwendungsgruppe V. Die - allerdings erst am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen und daher für die Überleitung zum 1. Jänner 1998 nicht unmittelbar maßgeblichen - Begriffsdefinitionen des § 4 Abs. 14 und 15 GdBGehaltsO führten im Übrigen zum selben Ergebnis. Gehörte der Gemeindebeamte aber mit 1. Jänner 1998 iSd § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO der Grundverwendungsgruppe V an, konnte er (auch die nunmehr begehrte) gehaltsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe X aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz NÖ GdBGehaltsO iVm § 29 Abs. 2 lit. b NÖ GdBDO in beiden hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen (LGBl. 2400-29 und 2400-34) nicht erreichen. Einer Vorgangsweise nach § 13 Abs. 1 VwGG bedurfte es ungeachtet der Aussagen im zitierten E vom 15. April 2005 nicht, weil ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliegt, wenn es sich bei den in der Vorjudikatur enthaltenen Aussagen um tragende Elemente der damaligen Entscheidung handelte (vgl. hiezu E vom 14. Juli 2000, Zl. 2000/02/0065, und vom 28. September 1995, Zl. 94/17/0427, VwSlg 14331 A/1995). Dies ist hier in Ansehung der im E vom 15. April 2005 vorgenommenen Beurteilung, der Gemeindebeamte sei mit 1. Jänner 1998 in die Grundverwendungsgruppe VI übergeleitet worden, nicht der Fall, zumal er die (seinerzeit begehrte) gehaltsrechtliche Stellung nach der Funktionsgruppe XI im Falle der hier angenommenen Überleitung in die Grundverwendungsgruppe V ebenso wenig (schon gar nicht) hätte erreichen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120188.X02

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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