TE Vwgh Beschluss 1987/11/23 AW 87/05/0031

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art119a;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juni 1987, Zl. II/2-V-84242/1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: GK in A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. November 1986 versagte der Gemeinderat der antragstellenden Stadtgemeinde im innergemeindlichen Instanzenzug dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Abstellanlage. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Mitbeteiligten statt, behob den genannten Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der antragstellenden Stadtgemeinde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wird im wesentlichen damit begründet, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides müsse der Gemeinderat dem mitbeteiligten Bauwerber bei der nächsten Gemeinderatssitzung eine Baubewilligung erteilen und würde sodann das - nach Ansicht der antragstellenden Stadtgemeinde - gesetzbzw. verordnungswidrige Bauvorhaben ausgeführt und die beschwerdeführende Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Hiedurch würde die antragstellende Gemeinde in ihren Rechten einen unverhältnismäßig größeren Nachteil erleiden, als der mitbeteiligte Bauwerber. Durch eine derartige Bauführung sei insbesondere nicht auszuschließen, daß die von der antragstellenden Stadtgemeinde zu wahrende örtliche Sicherheit gefährdet würde. Darüber hinaus hätte eine Entscheidung präjudizielle Wirkung auf weitere gleichgelagerte Bauansuchen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0120, BauSlg. Nr. 745). In der vorliegenden, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Beschwerdesache hat die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufhebung des bei ihr durch den mitbeteiligten Bauwerber angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeinderates im wesentlichen darauf gestützt, daß bei Öffnung des Tores zum vorgesehenen Abstellplatz durch Funkimpulse kein Stauraum im Sinne des § 5 Abs. 4 der NÖ Garagenordnung erforderlich sei. Damit hat die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde in bindender Weise darüber abgesprochen, daß der von den Gemeindebehörden im innergemeindlichen Instanzenzug herangezogene Versagungsgrund nicht zutreffe. Im - ungeachtet der Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde durch die antragstellende Stadtgemeinde - fortzusetzenden baubehördlichen Verfahren wäre der Gemeinderat nunmehr unter Bindung an die von der Gemeinde für unrichtig gehaltene, die Aufhebung tragende Rechtsansicht der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde verpflichtet, innerhalb der im § 118 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannte Frist von drei Monaten neuerlich zu entscheiden, wobei allerdings die Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit des Gemeinderates erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG zulässigerweise vom mitbeteiligten Bauwerber erhoben werden könnte.Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden vergleiche , dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0120, BauSlg. Nr. 745). In der vorliegenden, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Beschwerdesache hat die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufhebung des bei ihr durch den mitbeteiligten Bauwerber angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeinderates im wesentlichen darauf gestützt, daß bei Öffnung des Tores zum vorgesehenen Abstellplatz durch Funkimpulse kein Stauraum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, der NÖ Garagenordnung erforderlich sei. Damit hat die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde in bindender Weise darüber abgesprochen, daß der von den Gemeindebehörden im innergemeindlichen Instanzenzug herangezogene Versagungsgrund nicht zutreffe. Im - ungeachtet der Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde durch die antragstellende Stadtgemeinde - fortzusetzenden baubehördlichen Verfahren wäre der Gemeinderat nunmehr unter Bindung an die von der Gemeinde für unrichtig gehaltene, die Aufhebung tragende Rechtsansicht der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde verpflichtet, innerhalb der im Paragraph 118, Absatz 2, NÖ Bauordnung genannte Frist von drei Monaten neuerlich zu entscheiden, wobei allerdings die Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit des Gemeinderates erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 27, VwGG zulässigerweise vom mitbeteiligten Bauwerber erhoben werden könnte.

Erteilt der Gemeinderat der antragstellenden Stadtgemeinde in Befolgung der dargelegten gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintrittes seiner Säumigkeit dem mitbeteiligten Bauwerber die von ihm angestrebte baubehördliche Bewilligung, könnte diese Bewilligung auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der antragstellenden Gemeinde folgend den nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid aufheben sollte, nicht mehr - auch nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren - aufgehoben werden. Daraus erhellt, daß der angefochtene Vorstellungsbescheid - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit - darauf ist im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A, abzustellen - insofern zugänglich ist, als der Gemeinderat der antragstellenden Stadtgemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet wäre, dem mitbeteiligten Bauwerber eine - nicht mehr aus dem Rechtsbestand zu beseitigende - baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung. Im übrigen würde dem mitbeteiligten Bauwerber, dem im innergemeindlichen Instanzenzug die baubehördliche Bewilligung versagt geblieben ist, eine Rechtsstellung zukommen, die er bisher im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht besessen hat.

Aus den dargelegten Gründen war auf Grund der vorzunehmenden Interessensabwägung - daß öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen - dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 23. November 1987

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verfahrensrecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987050031.A00

Im RIS seit

17.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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