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UStGNorm
ABGB §891Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Grossmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des Jakob B in C, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. März 1987, Zl. 1763-2/86, betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein strittig, ob eine Forderung von S 1,905.560,-- (brutto) die dem Beschwerdeführer gegen zwei Solidarschuldner (Oskar S und Dr. Werner W.) zusteht, als uneinbringlich im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1972 anzusehen und damit einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein strittig, ob eine Forderung von S 1,905.560,-- (brutto) die dem Beschwerdeführer gegen zwei Solidarschuldner (Oskar S und Dr. Werner W.) zusteht, als uneinbringlich im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972 anzusehen und damit einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht.
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses die Uneinbringlichkeit der Forderung verneint hatte, als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat dazu die Ansicht, daß unter Uneinbringlichkeit im Umsatzsteuerrecht mehr als die bloße Dubiosität der Forderung zu verstehen sei, nämlich ein tatsächlicher, bereits feststehender Forderungsverlust, so z.B. eine bereits tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die in Rede stehende, seit Jahren prozeßverfangene Forderung sei zwar durch ein für sie negatives Sachverständigengutachten „erschüttert“ worden und damit als zweifelhaft anzusehen, jedoch könne erst der entsprechende, negative Abschluß des Gerichtsverfahrens durch Urteil oder Vergleich diesbezüglich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des §16 UStG 1972 führen. Auch der Umstand, daß gegen einen der beiden Solidarschuldner bereits zur Hereinbringung eines Bagatellbetrages von S 3.000,-- Exekution geführt werden müsse, ändere daran nichts, weil ja ein zweiter solidarisch Verpflichteter zur Verfügung stünde. Der Umstand wiederum, daß der zweite Gesamtschuldner sich dahin geäußert habe, er müsse im Falle des Prozeßverlustes den Konkurs anmelden, habe nichts zu besagen, weil auch im Falle der tatsächlichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht gesagt werden könne, daß damit alle Forderungen bereits in voller Höhe uneinbringlich seien. Zuletzt wies die belangte Behörde auch noch darauf hin, daraus, daß der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht habe, das Gerichtsverfahren im Falle des Prozeßverlustes in erster Instanz unter Ausschöpfung aller möglichen Instanzen führen zu wollen, sich ergebe, daß er selbst mit einer gewissen Einbringlichkeit der Forderung rechne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z. 1 bzw. Abs. 3 UStG 1972 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, UStG 1972 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des UStG 1972 haben folgenden Wortlaut:
„S 16 (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des S 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben„S 16 (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des S 1 Absatz eins, Ziffer eins und 2 geändert, so haben
(3) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so gilt Abs. 1 sinngemäß. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.“(3) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so gilt Absatz eins, sinngemäß. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.“
Die Beschwerde vertritt zur Frage der Uneinbringlichkeit einer Forderung die Auffassung, Uneinbringlichkeit sei gegeben, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, daß die Möglichkeit der künftigen Realisierung so fern liege, daß damit im Verkehrsleben nicht mehr gerechnet werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall ihrer Ansicht nach „zweifelsohne gegeben“. Eine fruchtlose Pfändung sei im vorliegenden Fall nicht denkbar, weil noch kein Exekutionstitel vorliege, die Forderung sei „als Folge des langjährigen Rechtsstreites wertlos und werde auch bei Obsiegen (des Beschwerdeführers als Kläger) kaum einbringlich sein“. Der Beklagte Dr. W sei nämlich ein einkommens- und vermögensloser Pensionist; der Zweitbeklagte Oskar S habe sich dahingegehend geäußert, er müsse den Konkurs anmelden, wenn er den Prozeß verliere; überdies betrage die hypothekarische Belastung der Liegenschaften des Schuldners Oskar S bei einer Fläche von 12.000 m2 S 9,860.000,--.
Zu diesen Beschwerdeausführungen, die insgesamt lediglich eine Wiederholung der schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente darstellen, ist folgendes zu sagen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 85/15/0338, auf das gemäß S 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird) kann dann, wenn einem Gläubiger nicht nur ein Schuldner gegenübersteht, sondern mehrere, die ihm solidarisch haften, von einer Uneinbringlichkeit der Forderung so lange nicht gesprochen werden, solange die Möglichkeit besteht, die Forderung bei einem der solidarisch Verpflichteten hereinzubringen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 85/15/0338, auf das gemäß S 43 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird) kann dann, wenn einem Gläubiger nicht nur ein Schuldner gegenübersteht, sondern mehrere, die ihm solidarisch haften, von einer Uneinbringlichkeit der Forderung so lange nicht gesprochen werden, solange die Möglichkeit besteht, die Forderung bei einem der solidarisch Verpflichteten hereinzubringen.
Aus diesem Grund ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers allein aus dem Umstand, daß gegen seinen Schuldner Dr. W bereits wegen eines Bagatellbetrages von S 3.000,-- Exekution geführt worden sein soll (wobei der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, daß diese Exekution fruchtlos geblieben sei), nichts zu gewinnen.
Was den zweiten Solidarschuldner des Beschwerdeführers anlangt, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß nach der einhelligen Ansicht der Literatur die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht hinreicht, sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht Vermutung (vgl. in diesem Sinne Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch4, 441; dieselben im Kommentar IV, Anm. 64 zu § 16 UStG; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer, Komm. z. UStG, Anm. 9 zu § 16 UStG 1972; Loukota, ÖStZ 1975, 214). Gerade die von der Literatur geforderte Gewißheit liegt aber bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers gegen seinen zweiten Solidarschuldner noch nicht vor, weil einerseits ein Prozeßverlust im vorliegenden Fall zwar als immerhin möglich, aber noch keinesfalls als gewiß anzusehen ist, und andererseits die bloße Drohung eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, er werde Konkurs anmelden müssen, nichts darüber aussagt, ob und inwieweit die Forderung dann allenfalls uneinbringlich sein wird. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal dann, wenn ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist, von vornherein angenommen werden kann, daß eine Forderung damit in voller Höhe uneinbringlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1978, Zl. 1636/77).Was den zweiten Solidarschuldner des Beschwerdeführers anlangt, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß nach der einhelligen Ansicht der Literatur die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht hinreicht, sie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht Vermutung vergleiche , in diesem Sinne Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch4, 441; dieselben im Kommentar römisch vier, Anmerkung 64, zu Paragraph 16, UStG; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer, Komm. z. UStG, Anmerkung 9, zu Paragraph 16, UStG 1972; Loukota, ÖStZ 1975, 214). Gerade die von der Literatur geforderte Gewißheit liegt aber bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers gegen seinen zweiten Solidarschuldner noch nicht vor, weil einerseits ein Prozeßverlust im vorliegenden Fall zwar als immerhin möglich, aber noch keinesfalls als gewiß anzusehen ist, und andererseits die bloße Drohung eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, er werde Konkurs anmelden müssen, nichts darüber aussagt, ob und inwieweit die Forderung dann allenfalls uneinbringlich sein wird. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal dann, wenn ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist, von vornherein angenommen werden kann, daß eine Forderung damit in voller Höhe uneinbringlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. November 1978, Zl. 1636/77).
Zu all dem kommt, daß der Beschwerdeführer selbst mit einer gewissen Einbringlichkeit seiner Forderung rechnet, weil er die Absicht bekundet hat, im Falle eines Prozeßverlustes den Instanzenzug ausschöpfen zu wollen.
Was schließlich den Hinweis der Beschwerde auf die hypothekarische Belastung des Liegenschaftsvermögens des Schuldners Oskar S anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Behauptungen über den Verkehrswert der genannten Liegenschaften und die Höhe eines daraus allenfalls im exekutiven Weg zu erzielenden Meistbotes aufgestellt hat. Auch aus diesem Umstand kann daher kein Schluß in Richtung einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung gezogen werden.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die von der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, 23. November 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X00Im RIS seit
23.11.1987Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026