TE Vwgh Erkenntnis 1987/11/27 87/18/0092

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

StVO
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §105 Abs1
StPO 1975 §86 Abs2
StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §76 Abs1
StVO 1960 §8 Abs4
VStG §1
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §6
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Juni 1987, Zl. MA 70-10/1132/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien römisch siebzehn, Hernalser Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Juni 1987, Zl. MA 70-10/1132/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Laut der durch den Sicherheitswachebeamten S L der Bundespolizeidirektion Wien erstatteten Anzeige vom 9. Oktober 1986 habe der Beschwerdeführer an diesem Tag um 21.40 Uhr in W, R-straße 5, als Fußgänger sich ca. 1 m vom Gehsteig entfernt auf die Fahrbahn gestellt und einen vorschriftswidrig abgestellten Pkw am Wegfahren gehindert, indem er sich unmittelbar vor das Fahrzeug gestellt habe. Nach Versuchen des Lenkers, dem Fußgänger auszuweichen, habe der Beschwerdeführer sich wieder an anderer Stelle vor das Fahrzeug gestellt. Die Absicht des Beschwerdeführers sei unverkennbar die gewesen, den Lenker des Pkws am Fortfahren zu hindern. Der Meldungsleger S L wurde am 20. Februar 1987 als Zeuge vernommen und gab an:

„Ich kann mich an gegenständliche Amtshandlung erinnern. Ich habe das Verhalten des Angezeigten ausführlich in der Anzeige geschildert und verweise ich auf diese Angaben; ich erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage.“

Auch ein weiterer am Tatort zur Tatzeit anwesender Sicherheitswachebeamter namens K wurde am 11. Februar 1987 als Zeuge vernommen, bekundete jedoch nicht, daß der Beschwerdeführer auf der Fahrbahn gestanden sei. Vielmehr ging die Zeugenaussage dahin, daß mehrere Fahrzeuge vorschriftswidrig auf dem Gehsteig geparkt gewesen seien und daß der Beschwerdeführer den Lenker eines dieser Fahrzeuge gehindert habe, von dort wegzufahren.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich einerseits im Einspruch gegen die erlassene Strafverfügung damit, daß er anfangs auf dem Gehsteig stehend den Lenker eines Pkws am Wegfahren gehindert habe, später habe er dabei die Fahrbahn betreten. Andererseits war in der Niederschrift vom 16. April 1987 von letzterem Umstand nicht mehr die Rede, der Beschwerdeführer gab nur an, auf dem Gehsteig stehend einen Lenker am Wegfahren gehindert zu haben; ferner gab er an, daß der Lenker des Pkws gegen seine, des Beschwerdeführers, Beine gefahren sei; da „die Polizei“ gerade herbeigekommen sei, habe er verlangt, daß der Polizist gegen diesen Autofahrer Anzeige erstatte.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Oktober 1986 um 21.40 Uhr in W, R-straße 5, als Fußgänger nicht den dort befindlichen Gehsteig benützt, sondern sei auf der Fahrbahn gestanden, wodurch ein Pkw am Wegfahren gehindert worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach S 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 76 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Oktober 1986 um 21.40 Uhr in W, R-straße 5, als Fußgänger nicht den dort befindlichen Gehsteig benützt, sondern sei auf der Fahrbahn gestanden, wodurch ein Pkw am Wegfahren gehindert worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach S 99 Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses hieß es unter anderem, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei durch die Zeugenaussagen zweier Sicherheitswachebeamter eindeutig widerlegt.

Über Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Juni 1987 das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach den Zeugenaussagen beider Sicherheitswachebeamter habe der Beschwerdeführer die Fahrbahn als Fußgänger vorschriftswidrig benützt, indem er sich auf dieser aufgehalten habe, ohne die Absicht gehabt zu haben, diese zu überqueren. Der Beschwerdeführer sei nicht genötigt gewesen, die Fahrbahn zu betreten, vielmehr habe er dies mutwillig in der Absicht getan, den Lenker eines Pkws am Wegfahren zu hindern. Die Berufungsbehörde schenke der Zeugenaussage des Meldungslegers - von der Zeugenaussage des zweiten Sicherheitswachebeamten ist in diesem Zusammenhang nicht mehr die Rede - mehr Glauben als der Verantwortung des Beschwerdeführers. § 76 Abs. 1 StVO sei sehr wohl auf einen solchen Sachverhalt anwendbar. Auch wenn der Lenker des Pkws sein Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt haben sollte, sei es nicht Sache des Beschwerdeführers, sich in die Rolle des Hüters des Gesetzes zu versetzen. Er hätte das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug nicht am Wegfahren hindern dürfen. Ein Lokalaugenschein sei nicht durchzuführen gewesen, weil die Tat nicht in allen wesentlichen Phasen rekonstruierbar sei. Auch beim Beweisantrag auf Vernehmung des Fahrzeuglenkers handle es sich um einen bloßen Erkundigungsbeweis.Über Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Juni 1987 das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach den Zeugenaussagen beider Sicherheitswachebeamter habe der Beschwerdeführer die Fahrbahn als Fußgänger vorschriftswidrig benützt, indem er sich auf dieser aufgehalten habe, ohne die Absicht gehabt zu haben, diese zu überqueren. Der Beschwerdeführer sei nicht genötigt gewesen, die Fahrbahn zu betreten, vielmehr habe er dies mutwillig in der Absicht getan, den Lenker eines Pkws am Wegfahren zu hindern. Die Berufungsbehörde schenke der Zeugenaussage des Meldungslegers - von der Zeugenaussage des zweiten Sicherheitswachebeamten ist in diesem Zusammenhang nicht mehr die Rede - mehr Glauben als der Verantwortung des Beschwerdeführers. Paragraph 76, Absatz eins, StVO sei sehr wohl auf einen solchen Sachverhalt anwendbar. Auch wenn der Lenker des Pkws sein Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt haben sollte, sei es nicht Sache des Beschwerdeführers, sich in die Rolle des Hüters des Gesetzes zu versetzen. Er hätte das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug nicht am Wegfahren hindern dürfen. Ein Lokalaugenschein sei nicht durchzuführen gewesen, weil die Tat nicht in allen wesentlichen Phasen rekonstruierbar sei. Auch beim Beweisantrag auf Vernehmung des Fahrzeuglenkers handle es sich um einen bloßen Erkundigungsbeweis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es trifft zwar zu, daß bei Unmöglichkeit der Gehsteigbenützung wegen dessen Verstellung durch Kraftfahrzeuge ein Fußgänger in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1, zweiter Satz StVO auch das Straßenbankett, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand benützen dürfte, doch hat der Beschwerdeführer nie behauptet und es geht aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor, daß sich der Beschwerdeführer deshalb auf der Fahrbahn aufgehalten habe, weil er auf dieser, anstatt auf dem versperrten Gehsteig, gehen wollte. Das Stehen auf der Fahrbahn kann aber nicht damit begründet werden, daß der Gehsteig versperrt gewesen sei.Es trifft zwar zu, daß bei Unmöglichkeit der Gehsteigbenützung wegen dessen Verstellung durch Kraftfahrzeuge ein Fußgänger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins,, zweiter Satz StVO auch das Straßenbankett, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand benützen dürfte, doch hat der Beschwerdeführer nie behauptet und es geht aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor, daß sich der Beschwerdeführer deshalb auf der Fahrbahn aufgehalten habe, weil er auf dieser, anstatt auf dem versperrten Gehsteig, gehen wollte. Das Stehen auf der Fahrbahn kann aber nicht damit begründet werden, daß der Gehsteig versperrt gewesen sei.

Es trifft zu, daß die in § 76 Abs. 1, erster Satz StVO enthaltene Verpflichtung, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen und das darin enthaltene Verbot, überraschend die Fahrbahn zu betreten, Ausnahmen im Sinne einer Rechtfertigung zuläßt. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist im § 86 Abs. 2 StPO normiert. Diese Bestimmung lautet:Es trifft zu, daß die in Paragraph 76, Absatz eins,, erster Satz StVO enthaltene Verpflichtung, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen und das darin enthaltene Verbot, überraschend die Fahrbahn zu betreten, Ausnahmen im Sinne einer Rechtfertigung zuläßt. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist im Paragraph 86, Absatz 2, StPO normiert. Diese Bestimmung lautet:

„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.“

Da eine Verwaltungsübertretung - hier die nach § 8 Abs. 4 StVO - keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, konnte sich der Beschwerdeführer, sofern er sich nur deshalb auf der Fahrbahn aufgehalten hatte, um den Lenker des Pkws wegen dieser Verwaltungsübertretung anzuzeigen, nicht auf § 86 Abs. 2 StPO berufen.Da eine Verwaltungsübertretung - hier die nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO - keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, konnte sich der Beschwerdeführer, sofern er sich nur deshalb auf der Fahrbahn aufgehalten hatte, um den Lenker des Pkws wegen dieser Verwaltungsübertretung anzuzeigen, nicht auf Paragraph 86, Absatz 2, StPO berufen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz, nämlich sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in seiner Niederschrift am 16. April 1987 behauptet, der Lenker des Pkws habe ihn „mit der Stoßstange wegdrücken“ wollen, er sei „gegen meine Beine gefahren“; im Zusammenhalt mit dem letzterwähnten Vorbringen bekundete der Beschwerdeführer, er habe von „der Polizei“ verlangt, daß gegen diesen Autofahrer Anzeige erstattet werde.

In Erwägung des Umstandes, daß das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten des Lenkers des Pkws das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB darstellen könnte, wäre der Beschwerdeführer in seiner Tathandlung - Stehen auf der Fahrbahn - allenfalls durch S 86 Abs. 2 StPO gerechtfertigt gewesen. Voraussetzung dafür wäre, daß entweder der Tatbestand der Nötigung objektiv vorgelegen oder der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Tatbestandes in entschuldbarem Irrtum befunden habe.In Erwägung des Umstandes, daß das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten des Lenkers des Pkws das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB darstellen könnte, wäre der Beschwerdeführer in seiner Tathandlung - Stehen auf der Fahrbahn - allenfalls durch S 86 Absatz 2, StPO gerechtfertigt gewesen. Voraussetzung dafür wäre, daß entweder der Tatbestand der Nötigung objektiv vorgelegen oder der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Tatbestandes in entschuldbarem Irrtum befunden habe.

Diese Umstände wurden von der belangten Behörde nicht überprüft.

Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt - nämlich der möglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 2 StPO - ergänzungsbedürftig belassen. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt - nämlich der möglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO - ergänzungsbedürftig belassen. Ihr Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren nach Stempelgebühren war abzuweisen, weil es als Beilage nur der Vorlage des angefochtenen Bescheides in einer Ausfertigung bedurfte.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren nach Stempelgebühren war abzuweisen, weil es als Beilage nur der Vorlage des angefochtenen Bescheides in einer Ausfertigung bedurfte.

Wien, 27. November 1987

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180092.X00

Im RIS seit

27.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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