RS Vwgh 2007/10/11 2007/04/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ORF-G 2001 §13 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0141

Rechtssatz

Aus dem, aus den Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR XXI. GP) abzuleitenden, Zweck des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001, weniger finanzstarke Printmedien gegenüber finanzstarken, marktmächtigen Printmedien, denen genügend Werbemittel für Werbung im ORF-Fernsehen zur Verfügung steht, zu schützen, kann kein subjektives Recht einer bestimmten Verlagsgruppe an einer Feststellung gemäß § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 abgeleitet werden, weil sich dieser Schutzzweck nicht auf ein spezifisches Printmedium, sondern auf - sämtliche - weniger finanzstarke Printmedien erstreckt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040043.X06

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten