Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §100 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde TRAUN, vertreten durch Dr. Harry ZAMPONI, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1987, Zl. 410.349/01-I4/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Abtragung einer Brücke (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundestraßenverwaltung, p.A. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz, Kärntnerstraße 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Kraftwerkes Traun Pucking wurde der damaligen Konsenswerberin (der O.Ö. Kraftwerke AG) von der belangten Behörde u.a. die Bedachtnahme auf die Versorgungsleitung der von der beschwerdeführenden Gemeinde betriebenen Wasserversorgungsanlage aufgetragen.
Infolge der Errichtung dieses Traunkraftwerkes wurde die Traun im Bereich der B 139 in ein neues Flußbett südlich der alten Traun verlegt und eine neue Traunbrücke gebaut. Das alte Traunbett wurde teilweise trockengelegt, sodaß die alte Traunbrücke, über welche die Wasserversorgungsleitung der Beschwerdeführerin verläuft, überflüssig geworden ist.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1985 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Bund, Bundesstraßenverwaltung (der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in der Folge kurz: MB) auf Grund der §§ 12, 38, 50, 72, 99, 102, 105 und 111 WRG 1959 gemäß dem von der MB eingereichten Projekt die wasserrechtliche Bewilligung zum "Abtrag" der alten Traunbrücke und zur Errichtung eines anstelle dieser Brücke geplanten Straßendammes, wobei der MB u.a. die nachstehende Auflage erteilt wurde:Mit Bescheid vom 14. Mai 1985 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Bund, Bundesstraßenverwaltung (der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in der Folge kurz: MB) auf Grund der Paragraphen 12, 38, 50, 72, 99, 102, 105 und 111 WRG 1959 gemäß dem von der MB eingereichten Projekt die wasserrechtliche Bewilligung zum "Abtrag" der alten Traunbrücke und zur Errichtung eines anstelle dieser Brücke geplanten Straßendammes, wobei der MB u.a. die nachstehende Auflage erteilt wurde:
"9.) Während der Bauzeit ist die Wasserversorgung der Stadt Traun durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten und ist die Leitungsunterbrechung so kurz als möglich zu halten, wobei vorher die Stadt Traun nachweislich zu verständigen ist. Die neue Leitung ist technisch einwandfrei zu verlegen, wobei auf eine ausreichende Wartungsmöglichkeit zu achten ist. Es ist auch Sorge zu tragen, daß eine zweite Wasserleitung im Bereich des westlichen Straßendammes verlegt werden kann."
Im Spruch dieses Bescheides wurde ferner "die Forderung der Stadt Traun auf Kostentragung der Umlegung der in der B 139 befindlichen gemeindeeigenen Wasserleitung durch die Bundesstraßenverwaltung bzw. die O.Ö. Kraftwerke AG" abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides widersprach der LH der Auffassung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das Projekt der MB sei als Teil des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Kraftwerksprojektes zu werten, weshalb der LH zur Entscheidung unzuständig sei. Zur Frage der Kostentragung für die Wasserleitungsverlegung führte der LH unter Hinweis auf jene Bescheide, mit denen diese Wasserleitung bewilligt worden ist, begründend aus, die diesbezügliche Forderung der Beschwerdeführerin sei von der Wasserrechtsbehörde "mangels Zuständigkeit abzuweisen" gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Bei den vom LH bewilligten Maßnahmen habe es sich um solche gemäß § 38 WRG 1959 gehandelt, die nicht als ein im Rahmen des Kraftwerksprojektes zu behandelndes Detailprojekt anzusehen seien. Aus wasserbautechnischen Gründen hätte die alte Traunbrücke auch nach Errichtung des Traunkraftwerkes bestehen bleiben können; ihre Abtragung sei daher durch die Errichtung dieses Kraftwerkes nicht notwendig, sondern nur ermöglicht worden. Der LH habe daher mit Recht seine Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für die Bewilligung des nunmehr strittigen Projektes, für welches im übrigen auch nicht die Kraftwerksgesellschaft, sondern die MB als Konsenswerber aufgetreten sei, bejaht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Bei den vom LH bewilligten Maßnahmen habe es sich um solche gemäß Paragraph 38, WRG 1959 gehandelt, die nicht als ein im Rahmen des Kraftwerksprojektes zu behandelndes Detailprojekt anzusehen seien. Aus wasserbautechnischen Gründen hätte die alte Traunbrücke auch nach Errichtung des Traunkraftwerkes bestehen bleiben können; ihre Abtragung sei daher durch die Errichtung dieses Kraftwerkes nicht notwendig, sondern nur ermöglicht worden. Der LH habe daher mit Recht seine Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für die Bewilligung des nunmehr strittigen Projektes, für welches im übrigen auch nicht die Kraftwerksgesellschaft, sondern die MB als Konsenswerber aufgetreten sei, bejaht.
Was die Kostenfrage für die Verlegung der Wasserleitung betreffe, so sei diese nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, sie werde vielmehr maßgeblich nach dem zwischen dem Straßenerhalter und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrag zu beurteilen sein, nach welchem die Kosten für die Verlegung der Wasserleitung im Zuge baulicher Veränderungen an der Straße dem Wasserversorgungsunternehmen aufzuerlegen seien. Den Forderungen der Beschwerdeführerin auf Kostentragung der Wasserleitungsverlegung durch Dritte sei daher vom LH zu Recht nicht stattgegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf gesetzeskonforme Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen des WRG 1959, sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde über Ersatzansprüche Dritter" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die MB hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur geltend gemachten Unzuständigkeit hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei dem im Beschwerdefall strittigen Projekt in Wahrheit um ein Detailprojekt im Rahmen der Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking handle, für dessen Bewilligung infolge des gegebenen Konnexes gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 nicht der LH, sondern als einzige Instanz die belangte Behörde selbst zuständig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Sowohl der LH als auch die belangte Behörde haben der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin bereits zutreffend entgegengehalten, daß die Abtragung der alten Traunbrücke und deren Ersatz durch einen Damm keine notwendige Folge des Kraftwerksbaues darstellt, sondern durch diesen Kraftwerksbau nur möglich gemacht worden ist. Eine taugliche Begründung für die Beschwerdebehauptung, das nunmehrige Projekt sei durch die Kraftwerkserrichtung "zwingend notwendig" geworden, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig; der Umstand, daß schon im Zeitpunkt der Erklärung des Kraftwerkes zum bevorzugten Wasserbau bekannt gewesen sei, daß die alte Traunbrücke damit "überflüssig" würde, stellt eine solche Begründung nicht dar, zumal diese Entbehrlichkeit der alten Brücke noch nicht notwendigerweise deren Abtragung nach sich ziehen mußte.Zur geltend gemachten Unzuständigkeit hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei dem im Beschwerdefall strittigen Projekt in Wahrheit um ein Detailprojekt im Rahmen der Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking handle, für dessen Bewilligung infolge des gegebenen Konnexes gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 nicht der LH, sondern als einzige Instanz die belangte Behörde selbst zuständig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Sowohl der LH als auch die belangte Behörde haben der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin bereits zutreffend entgegengehalten, daß die Abtragung der alten Traunbrücke und deren Ersatz durch einen Damm keine notwendige Folge des Kraftwerksbaues darstellt, sondern durch diesen Kraftwerksbau nur möglich gemacht worden ist. Eine taugliche Begründung für die Beschwerdebehauptung, das nunmehrige Projekt sei durch die Kraftwerkserrichtung "zwingend notwendig" geworden, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig; der Umstand, daß schon im Zeitpunkt der Erklärung des Kraftwerkes zum bevorzugten Wasserbau bekannt gewesen sei, daß die alte Traunbrücke damit "überflüssig" würde, stellt eine solche Begründung nicht dar, zumal diese Entbehrlichkeit der alten Brücke noch nicht notwendigerweise deren Abtragung nach sich ziehen mußte.
Eine Behandlung des in Rede stehenden Projektes im Rahmen des das Kraftwerk betreffenden Bewilligungsverfahrens kam im übrigen - ein Fall des § 101 Abs. 2 WRG 1959 liegt nicht vor - auch wegen der Verschiedenheit der Konsenswerber nicht in Betracht; für von der MB geplante Maßnahmen ist eine Bevorzugungserklärung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 ja niemals ausgesprochen worden.Eine Behandlung des in Rede stehenden Projektes im Rahmen des das Kraftwerk betreffenden Bewilligungsverfahrens kam im übrigen - ein Fall des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 liegt nicht vor - auch wegen der Verschiedenheit der Konsenswerber nicht in Betracht; für von der MB geplante Maßnahmen ist eine Bevorzugungserklärung gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 ja niemals ausgesprochen worden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß es sich bei der der MB erteilten Bewilligung um eine Maßnahme nach § 38 WRG 1959 handelt und daß dafür eine Einräumung von Zwangsrechten im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden ist, weshalb auch die Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne der §§ 117 ff WRG 1959 an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde auf ihre Rechte im Rahmen der der MB erteilten Bewilligung durch die Auflage I 9.) des von der belangten Behörde insofern bestätigten erstinstanzlichen Bescheides entsprechend Bedacht genommen. Eine Haftung für allfällige Schäden, die der Beschwerdeführerin im Zuge der Durchführung der bewilligten Maßnahmen zugefügt werden könnten, hätte sich im übrigen nach bürgerlichem Recht zu richten.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß es sich bei der der MB erteilten Bewilligung um eine Maßnahme nach Paragraph 38, WRG 1959 handelt und daß dafür eine Einräumung von Zwangsrechten im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden ist, weshalb auch die Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne der Paragraphen 117, ff WRG 1959 an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde auf ihre Rechte im Rahmen der der MB erteilten Bewilligung durch die Auflage römisch eins 9.) des von der belangten Behörde insofern bestätigten erstinstanzlichen Bescheides entsprechend Bedacht genommen. Eine Haftung für allfällige Schäden, die der Beschwerdeführerin im Zuge der Durchführung der bewilligten Maßnahmen zugefügt werden könnten, hätte sich im übrigen nach bürgerlichem Recht zu richten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich jedoch nicht nur wegen der Nichtzuerkennung einer Entschädigung, sondern auch durch die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß "die Kostenfrage für die Verlegung der Wasserleitung nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens" sei, in ihren Rechten verletzt; nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Wasserrechtsbehörde vielmehr "zur Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung der Verlegung der Wasserleitungsanlage durch Dritte" berufen.
Im Gegensatz zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die Wasserrechtsbehörden dadurch, daß sie einen verbindlichen Ausspruch darüber, wer die Kosten der strittigen Leitungsverlegung zu tragen habe, unterlassen haben, Rechte der Beschwerdeführerin keinesfalls verletzt haben können. Solange nämlich diese Kostentragung einem "Dritten", also auch der Beschwerdeführerin, nicht spruchmäßig auferlegt wurde, ist zur Deckung der Kosten jener Arbeiten und Maßnahmen, die dem Konsenswerber bewilligt wurden, niemand außer diesem Konsenswerber selbst verpflichtet; ob und inwieweit sich allenfalls aus anderen Rechtstiteln ein Anspruch der MB ableiten lassen mag, einen Ersatz der bei Durchführung der bewilligten Arbeiten in Einhaltung der ihr erteilten Auflagen erwachsenen Aufwendungen von einem "Dritten" zu begehren, ist tatsächlich nicht im vorliegenden Bewilligungsverfahren zu klären.
Mag daher der diesbezügliche Spruchteil des auch insoweit von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides mißverständlich formuliert sein, und mag auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer Meinung Ausdruck verliehen haben, die Kosten der Leitungsverlegung würde letztlich die Beschwerdeführerin zu tragen haben, so geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Ergebnis deshalb ins Leere, weil der angefochtene Bescheid einen die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Kostentragung belastenden verbindlichen Ausspruch nicht enthält.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 3. Dezember 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X00Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013