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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §11 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmannn, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien III, Weißgerber Lände 50/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. März 1987, Zl. 6/I-1068/87, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 1986, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmannn, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Weißgerber Lände 50/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. März 1987, Zl. 6/I-1068/87, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 25. April 1986 von PP das "Cafe X" mit dem Standort in Wien 17, Nstraße 24-26.
Punkt II dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:Punkt römisch zwei dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Der Verkäufer verkauft und die Käuferin kauft das in Punkt I beschriebene Kaufobjekt um den baren Kaufpreis von S 450.000,-- (Schilling vierhundertfünfzigtausend) zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Dieser Kaufpreis zusätzlich Steuer wurde bei Unterfertigung dieses Vertrages bar übergeben, womit unter einem durch Unterfertigung dieses Vertrages quittiert wird.""Der Verkäufer verkauft und die Käuferin kauft das in Punkt römisch eins beschriebene Kaufobjekt um den baren Kaufpreis von S 450.000,-- (Schilling vierhundertfünfzigtausend) zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Dieser Kaufpreis zusätzlich Steuer wurde bei Unterfertigung dieses Vertrages bar übergeben, womit unter einem durch Unterfertigung dieses Vertrages quittiert wird."
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob dieser Passus des Vertrages als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 anzusehen ist oder nicht.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob dieser Passus des Vertrages als Rechnung im Sinne des Paragraph 11, UStG 1972 anzusehen ist oder nicht.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dabei in Anlehnung an die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033, (Slg. N.F. Nr. 5835/F) und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/15/0084, die Auffassung, der vorliegende Kaufvertrag stelle keine Abrechnung über die vereinbarte Lieferung dar; es fehle im übrigen der gemäß § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG 1972 gebotene Steuerausweis.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dabei in Anlehnung an die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1983, Zl. 83/15/0033, (Slg. N.F. Nr. 5835/F) und vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/15/0084, die Auffassung, der vorliegende Kaufvertrag stelle keine Abrechnung über die vereinbarte Lieferung dar; es fehle im übrigen der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, UStG 1972 gebotene Steuerausweis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug "in Höhe von 20 % der Summe von S 450.000,--" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der in § 12 Abs. 1 Z. 1 zitierte § 11 UStG 1972 regelt die Ausstellung von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für den Beschwerdefall bedeutsam sind in erster Linie folgende Bestimmungen der letztgenannten Gesetzesstelle:Der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, zitierte Paragraph 11, UStG 1972 regelt die Ausstellung von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für den Beschwerdefall bedeutsam sind in erster Linie folgende Bestimmungen der letztgenannten Gesetzesstelle:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach § 11 Abs. 1 leg. cit. berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150065.X00Im RIS seit
11.01.1988Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015