TE Vwgh Erkenntnis 1988/1/12 87/07/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde 1. der Firma B-Baugesellschaft m.b.H. & Co KG in H, 2. des Dipl.Ing. WH in B, 3. des JH in B, 4. des HR in B und 5. des WR in B, alle vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, Hypo-Passage 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1987, Zl. 511.467/01-I 5/85, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei:

Wasserverband Y, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, Rathausstraße 35), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1982 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß § 121 WRG 1959 das Übereinstimmen des mit ihrem namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid vom 22. November 1974 wasserrechtlich bewilligten und nunmehr errichteten Verbandsammlers X-Abwasserreinigungsanlage Y der mitbeteiligten Partei mit der erteilten Bewilligung fest. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Bauausführung erfolgte Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt wasserrechtlich bewilligt.Mit Bescheid vom 6. Dezember 1982 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß Paragraph 121, WRG 1959 das Übereinstimmen des mit ihrem namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid vom 22. November 1974 wasserrechtlich bewilligten und nunmehr errichteten Verbandsammlers X-Abwasserreinigungsanlage Y der mitbeteiligten Partei mit der erteilten Bewilligung fest. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Bauausführung erfolgte Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt wasserrechtlich bewilligt.

Auf Grund von gegen diesen Bescheid von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 30. September 1983 den Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz insoweit, als mit ihm die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich dessen Auflage 22 festgestellt worden war, und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß "Bedingung 22" des zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides dürfe der Abwasserkanal im Bereich der Grundparzellen 2663/12, 2663/7, 2663/14, 2663/15 und 2663/16, alle KG Z (Grundeigentümer dieser Parzellen sind die nunmehrigen Beschwerdeführer), höchstens 5-6 m vom zukünftigen Dammfuß des generellen Ausbauprojektes des X-Kanales entfernt verlegt werden. Demgegenüber sei einem Aktenvermerk des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 30. Oktober 1980 zu entnehmen, daß der Kanal tatsächlich in einem Abstand von etwa 12 m vom künftigen Dammfuß des X-Kanals verlegt worden sei.

In der Folge stellte der Landeshauptmann von Vorarlberg auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 21. März 1984 durchgeführten mündlichen Überprüfungsverhandlung mit Bescheid vom 29. Mai 1985 fest, daß der von der mitbeteiligten Partei errichtete Verbandsammler X-Z im Bereich der vorgenannten Grundstücke entsprechend der Auflage 22 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1974 ausgeführt worden sei und daher diese Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Begründend führte die Behörde aus, nach dem generellen gültigen Ausbauprojekt für den X-Kanal betrage der Abstand zwischen der Kanalachse und dem westlichen landseitigen Dammfuß im Bereich der Grundparzelle 2663/12, KG Z, 16,77 m. Dieser Abstand nehme bis zur Grundparzelle 2663/16, KG Z, bis auf 17,93 m zu. Die Verlegung des Abwasserkanals sei so erfolgt, daß, bezogen auf den Mittelpunkt der Schächte, im Bereich der Grundparzelle 2663/12, KG Z, die Entfernung des Abwasserkanals zur Kanalachse des X-Kanals 21,15 m betrage. Diese Entfernung nehme nach Norden hin geringfügig zu und erreiche an der Nordgrenze der Grundparzelle 2663/16, KG Z, 23,37 m. Daraus ergebe sich, daß der Abwasserkanal im Bereich der angeführten Grundstücke in einem Entfernungsbereich von 4,38 bis 5,44 m vom westlichen landseitigen Dammfuß des X-Kanales verlegt worden sei. Die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugelassene maximale Entfernung von 6 m vom Dammfuß werde sohin an keiner Stelle überschritten. Dies gelte auch dann, wenn der Abstand nicht auf den Mittelpunkt der Schächte des Verbandsammlers, sondern auf die westliche Begrenzung desselben bezogen werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stelle die bescheidmäßige Situierung des Verbandsammlers nicht auf die Grundstücksgrenzen, sondern auf die Entfernung vom zukünftigen Dammfuß des generellen Ausbauprojektes des X-Kanals ab. Das Ausbauprojekt für den X-Kanal sei seit dem Jahre 1974 nicht geändert worden und sei in der noch heute bestehenden Form für das Bewilligungsverfahren im Jahre 1974 maßgebend gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ergebe sich, daß der Abwasserkanal nicht nur in einem bestimmten Abstand vom zukünftigen Dammfuß des X-Kanals, sondern auch in einem bestimmten Abstand von der östlichen Begrenzung ihrer Grundstücke zu verlegen gewesen sei. Da der Abstand zu der Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden sei, liege eine Abweichung vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vor, sodaß zu Unrecht das Übereinstimmen der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt worden sei. Dieser Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. April 1987 keine Folge. In Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg führte die belangte Behörde begründend aus, die "Bedingung 22" des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides beziehe sich ausdrücklich nur auf den Abstand des Abwasserkanals vom zukünftigen Dammfuß, nicht aber auf Grundstücksgrenzen. Ein bestimmter Abstand von einer Grundstücksgrenze sei von den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren auch nie gefordert worden. Da der Damm des Ausbauprojektes für den X-Kanal noch nicht bestehe, sei für die Überprüfung der konsensgemäßen Situierung des Abwasserkanals die Achse des X-Kanals maßgebend. Von dieser Bezugslinie ausgehend seien aber die in der "Bedingung 22" des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides festgelegten Entfernungen eingehalten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung sowie in dem Recht auf Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes gemäß § 121 WRG 1959 verletzt. Durch "Bedingung 22" des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei nicht nur der Abstand des Abwasserkanals zum Dammfuß, sondern unter Zugrundelegung des Lageplanes Nr. 7414/3b vom 28. April 1974 auch die Lage im Bereich der Grundparzelle 2663/12 an der Grenze und im Bereich der übrigen Grundstücke etwa 2-3 m von der Grundstücksgrenze entfernt festgelegt worden. Bei ihrer seinerzeitigen Zustimmung zum Projekt seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, daß die Beanspruchung ihrer Grundstücke nur laut Plan erfolgen werde. Den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plänen komme für die Überprüfung der konsensgemäßen Ausführung des Vorhabens entscheidende Bedeutung zu. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhobene Forderung nach einem einzuhaltenden Abstand vom Dammfuß müsse auch dahin verstanden werden, daß damit ein den damals vorliegenden Plänen entsprechender Maximalabstand des Abwasserkanals zur Grundstücksgrenze von 8-9 m verlangt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung sowie in dem Recht auf Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 121, WRG 1959 verletzt. Durch "Bedingung 22" des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei nicht nur der Abstand des Abwasserkanals zum Dammfuß, sondern unter Zugrundelegung des Lageplanes Nr. 7414/3b vom 28. April 1974 auch die Lage im Bereich der Grundparzelle 2663/12 an der Grenze und im Bereich der übrigen Grundstücke etwa 2-3 m von der Grundstücksgrenze entfernt festgelegt worden. Bei ihrer seinerzeitigen Zustimmung zum Projekt seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, daß die Beanspruchung ihrer Grundstücke nur laut Plan erfolgen werde. Den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plänen komme für die Überprüfung der konsensgemäßen Ausführung des Vorhabens entscheidende Bedeutung zu. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhobene Forderung nach einem einzuhaltenden Abstand vom Dammfuß müsse auch dahin verstanden werden, daß damit ein den damals vorliegenden Plänen entsprechender Maximalabstand des Abwasserkanals zur Grundstücksgrenze von 8-9 m verlangt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht im größeren Umfange berühren, von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den §§ 40 bis 44 AVG 1950 absehen und sich auf eine dem Unternehmen weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde, wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht im größeren Umfange berühren, von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 absehen und sich auf eine dem Unternehmen weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen.

Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zunächst von der in Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ohne Durchführung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung das Übereinstimmen der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt und geringfügige Abweichungen entsprechend der Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt. Dieser Bescheid wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 ausdrücklich nur insoweit behoben, als mit ihm "die Übereinstimmung der ausgeführten Abwasserreinigungsanlage mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich der Auflage 22 festgestellt wurde, daß der Kanal im Bereich der Grundparzellen 2663/12, 7, 14, 15 und 16, alle KG Z, höchstens 5-6 m vom zukünftigen Dammfuß des generellen Ausbauprojektes des X-Kanales verlegt werden darf" und die Angelegenheit insoweit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Daraus folgt, daß der Gegenstand des in der Folge vom zuständigen Landeshauptmann von Vorarlberg durchzuführenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten Abwasseranlage mit der Auflage 22 des zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein konnte.Im Beschwerdefall hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zunächst von der in Absatz 4, der zitierten Gesetzesstelle eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ohne Durchführung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung das Übereinstimmen der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt und geringfügige Abweichungen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich genehmigt. Dieser Bescheid wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ausdrücklich nur insoweit behoben, als mit ihm "die Übereinstimmung der ausgeführten Abwasserreinigungsanlage mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich der Auflage 22 festgestellt wurde, daß der Kanal im Bereich der Grundparzellen 2663/12, 7, 14, 15 und 16, alle KG Z, höchstens 5-6 m vom zukünftigen Dammfuß des generellen Ausbauprojektes des X-Kanales verlegt werden darf" und die Angelegenheit insoweit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Daraus folgt, daß der Gegenstand des in der Folge vom zuständigen Landeshauptmann von Vorarlberg durchzuführenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten Abwasseranlage mit der Auflage 22 des zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sein konnte.

Punkt 22 der Vorschreibungen des namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1974 lautet:

"Der Kanal darf im Bereich der Grundparzellen 2663/12, 2663/7, 2663/14, 2663/15 und 2663/16 KG Z höchstens 5-6 m vom zukünftigen Dammfuß des generellen Ausbauprojektes des X-Kanales entfernt verlegt werden."

Den unbestritten gebliebenen, auf Sachverständigengutachten basierenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge entsprechen die sich aus einer Planurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. S. ergebenden Entfernungen des verlegten Abwasserkanals von der Achse des X-Kanals den in der angeführten Bescheidvorschreibung enthaltenen Abständen. Den demgegenüber ins Treffen geführten, nach Ansicht der Beschwerdeführer sich aus der Feststellung eines gegenüber den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plänen geänderten Verlaufes ihrer östlichen Grundstücksgrenzen ergebenden Abweichungen des ausgeführten Kanals gegenüber den sonstigen Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, insbesondere gegenüber dem Auftrag, das Vorhaben projektsgemäß auszuführen, könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren die Übereinstimmung des ausgeführten Kanals mit allen durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Kriterien zu überprüfen gewesen wäre. Eine derartige Überprüfung im vollen Umfang war den Wasserrechtsbehörden in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren aber, wie aufgezeigt, wegen der nur hinsichtlich der Feststellung der Übereinstimmung des ausgeführten Abwasserkanals mit der Vorschreibung 22 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides erfolgten Aufhebung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 6. Dezember 1982 verwehrt. Ausgehend von dieser Rechtslage kann aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden, wenn dieser aufbauend auf Sachverständigengutachten, aus denen sich die Einhaltung der gemäß Vorschreibung 22 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zulässigen Entfernung des Abwasserkanals vom zukünftigen Dammfuß ergibt, die Übereinstimmung des ausgeführten Abwasserkanals mit der Vorschreibung 22 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides festgestellt hat.

Im übrigen ist der von den Beschwerdeführern angeführte Lageplan Nr. 7414/3b vom 28. April 1974 in dem den vorgelegten Verwaltungsakten beigefügten Gleichstück E des Bewilligungsoperates nicht enthalten. Dieser Lageplan findet sich aber in den Verwaltungsakten und trägt einen auf einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. März 1976 bezugnehmenden Bewilligungsvermerk. Mit diesem Bescheid waren aber lediglich den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht berührende Teilstücke des gegenständlichen Abwasserkanals wasserrechtlich bewilligt worden. Unabhängig davon kann aber auch aus dem mit dem angeführten Lageplan übereinstimmenden, allerdings einen Hinweis auf die Lage des Dammfußes nicht enthaltenden Lageplan vom 28. Juni 1974, Zl. 7414/3, der mit einem auf den hier maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bezugnehmenden Bewilligungsvermerk versehen ist, nichts für die Beschwerdeführer gewonnen werden, weil das Hervorkommen eines von den Projektsannahmen abweichenden Verlaufes von Grundstücksgrenzen für die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Abwasserkanals mit der Vorschreibung 22 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ohne Bedeutung ist.

Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 12. Jänner 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070085.X00

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten