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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des FM in P, vertreten durch Mag. iur. Alfred Bergthaler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Feldgasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. September 1983, Zl. WA-213/4- 1983/Spi/Kitz, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 1982 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 9, 11 bis 13, 30 bis 32, 50 und 98 WRG 1959 aufgetragen, die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid derselben Behörde vom 14. März 1957 für die Ableitung der betrieblichen und häuslichen Abwässer getroffenen Vorkehrungen den Erfordernissen der Gewässerreinhaltung derart anzupassen, daß eine vollbiologische Reinigung vorzusehen und darüber ein entsprechendes Sanierungsprojekt bis zum 1. Juli 1983 zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ergänzte aus Anlaß der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 22. September 1983 die erstinstanzliche Anordnung im genannten Spruchpunkt II dahin gehend, daß die dem Sanierungsprojekt zugrundeliegende vollbiologische Reinigung einen solchen Reinigungsgrad aufzuweisen habe, daß die anfallenden Abwässer im Ablauf nur mehr einen biochemischen Sauerstoffbedarf von 20 mg/1 und einen chemischen Sauerstoffbedarf von 75 mg/1 aufweisen; gleichzeitig wurde die für die Vorlage eines Sanierungsprojektes festgesetzte Frist bis zum 31. Jänner 1984 verlängert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 1982 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 9, 11 bis 13, 30 bis 32, 50 und 98 WRG 1959 aufgetragen, die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid derselben Behörde vom 14. März 1957 für die Ableitung der betrieblichen und häuslichen Abwässer getroffenen Vorkehrungen den Erfordernissen der Gewässerreinhaltung derart anzupassen, daß eine vollbiologische Reinigung vorzusehen und darüber ein entsprechendes Sanierungsprojekt bis zum 1. Juli 1983 zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ergänzte aus Anlaß der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 22. September 1983 die erstinstanzliche Anordnung im genannten Spruchpunkt römisch zwei dahin gehend, daß die dem Sanierungsprojekt zugrundeliegende vollbiologische Reinigung einen solchen Reinigungsgrad aufzuweisen habe, daß die anfallenden Abwässer im Ablauf nur mehr einen biochemischen Sauerstoffbedarf von 20 mg/1 und einen chemischen Sauerstoffbedarf von 75 mg/1 aufweisen; gleichzeitig wurde die für die Vorlage eines Sanierungsprojektes festgesetzte Frist bis zum 31. Jänner 1984 verlängert.
Der Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen Anordnung verletzt erachtet; er betrachtet eine vollbiologische Kläranlage vor allem wegen des Kostenaufwandes von mehr als einer Million Schilling sowie im Hinblick auf bereits getätigte Verbesserungen im Interesse der Gewässerreinhaltung als ihm nicht zumutbar und hält sie in Anbetracht einer von der Behörde im erstinstanzlichen Bescheid selbst als in absehbarer Zeit unausbleiblich bezeichneten Errichtung einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage für eine gänzliche Fehlinvestition.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte behördliche Anordnung wurde auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Sie enthält, auch in der durch die belangte Behörde herbeigeführten Fassung, den Auftrag an den Beschwerdeführer, bis zu einem bestimmten Termin ein Sanierungsprojekt für eine vollbiologische Reinigung seiner Abwässer zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Nun sind zwar nach der eben genannten Gesetzesstelle die zur Reinhaltung bei wasserrechtlich bewilligten Einwirkungen getroffenen Vorkehrungen, wenn sie unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, unbeschadet des verliehenen Rechtes vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Das bedeutet aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zl. 82/07/0211, - auf dessen ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung erinnert sei, Bezug genommen wird - unter Hinweis auf sein Erkenntnis Slg. Nr. 6912/A dargetan hat, daß Inhalt einer auf eine derartige Anpassung abzielenden Anordnung rechtens nicht die Verpflichtung des Wasserberechtigten lediglich zur Vorlage eines Projektes, sondern nur ein Auftrag an diesen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer ist; die bezeichnete gesetzliche Vorschrift ermächtigt nämlich die Wasserrechtsbehörde allein zur Erlassung einer Vollziehungsverfügung, durch welche der vom Gesetz gewollte Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges hergestellt werden kann, was im Fall eines bloßen Projektvorlage-Auftrages nicht möglich wäre.Die vom Beschwerdeführer bekämpfte behördliche Anordnung wurde auf Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 gestützt. Sie enthält, auch in der durch die belangte Behörde herbeigeführten Fassung, den Auftrag an den Beschwerdeführer, bis zu einem bestimmten Termin ein Sanierungsprojekt für eine vollbiologische Reinigung seiner Abwässer zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Nun sind zwar nach der eben genannten Gesetzesstelle die zur Reinhaltung bei wasserrechtlich bewilligten Einwirkungen getroffenen Vorkehrungen, wenn sie unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichen, unbeschadet des verliehenen Rechtes vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Das bedeutet aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zl. 82/07/0211, - auf dessen ausführliche Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung erinnert sei, Bezug genommen wird - unter Hinweis auf sein Erkenntnis Slg. Nr. 6912/A dargetan hat, daß Inhalt einer auf eine derartige Anpassung abzielenden Anordnung rechtens nicht die Verpflichtung des Wasserberechtigten lediglich zur Vorlage eines Projektes, sondern nur ein Auftrag an diesen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer ist; die bezeichnete gesetzliche Vorschrift ermächtigt nämlich die Wasserrechtsbehörde allein zur Erlassung einer Vollziehungsverfügung, durch welche der vom Gesetz gewollte Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges hergestellt werden kann, was im Fall eines bloßen Projektvorlage-Auftrages nicht möglich wäre.
Indem die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid bereits deswegen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb jener, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen noch im einzelnen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.Indem die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid bereits deswegen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb jener, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen noch im einzelnen einzugehen war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilagen.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilagen.
Wien, am 12. Jänner 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070338.X00Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013