TE Vwgh Erkenntnis 1988/1/13 85/01/0310

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Betriebsrates B in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 14. September 1985, Zl. V Re 186/85-49 (mitbeteiligte Partei: X-AG in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25), betreffend Anfechtung einer Kündigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Betriebsrates B in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 14. September 1985, Zl. römisch fünf Re 186/85-49 (mitbeteiligte Partei: X-AG in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 25), betreffend Anfechtung einer Kündigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehr beschwerdeführenden Betriebsrates, die Kündigung des Flugkapitäns FS durch die mitbeteiligte Partei für rechtsunwirksam zu erklären ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Die Kündigung des seit 1964 zuletzt als Flugkapitän angestellten FS sei mit Schreiben vom 3. August 1983 zum 31. Dezember 1983 erfolgt. Der Genannte leide seit längerer Zeit an einer Psychopathie. Zwar bestünden keine sicher nachweisbaren diffusen oder lokalen cerbralen Ausfallserscheinungen, wohl aber typische Verhaltensstörungen.

Hiebei stehe vor allem die Konfliktbereitschaft des Genannten mit der Direktion der mitbeteiligten Partei und mit der beruflichen Umgebung im Vordergrund. Sprunghaftigkeit, Launenhaftigkeit, die Tendenz zur eigenen Interpretation festgelegter Regeln und deren Nichteinhaltung, ferner Eigenwilligkeit, Freude am Experimentieren, starker Profilierungsdrang und überhöhtes Anspruchsniveau seien im Detail festzustellen. Das gute fliegerische Können werde durch die Persönlichkeitsproblematik in der gesamten Leistung beeinträchtigt, eine sinkende Belastbarkeit werde als Folge registriert. Durch die Besonderheiten einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur mit den spezifischen Verhaltensstörungen, die vor allem zu einer erhöhten Konfliktbereitschaft mit Schwierigkeiten in der engen aber auch weiteren Umgebung führten, sei in den meisten Fällen eine Belastung der beruflichen Verpflichtungen verbunden. Besondere Qualifikationsgegebenheiten für einen Linienpiloten seien mit der Persönlichkeitsstruktur einer Psychopathie schwer vereinbar. Die Eignung des Flugkapitäns S als Linienpilot bei der mitbeteiligten Partei sei im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gegeben.

Diese Feststellungen zur Gesundheit und Persönlichkeitsstruktur des Gekündigten traf die belangte Behörde, indem sie offenbar entsprechende Passagen aus einem Gutachten zitierte, welches Univ. Prof. Dr. G im Verfahren vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erstattet hatte. Das genannte Verfahren, in dem es um die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 40 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957, ging (was bejahendenfalls einen Widerruf der Linienpilotenlizenz des Flugkapitäns S zur Folge gehabt hätte) endete mit einer Einstellung gemäß §§ 40, 41 leg. cit., weil sich ein entsprechender Tatbestand nicht ergab (vgl. die Mitteilungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 13. Mai 1985, S 265a in den Akten der belangten Behörde). Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. G liegt den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht bei.Diese Feststellungen zur Gesundheit und Persönlichkeitsstruktur des Gekündigten traf die belangte Behörde, indem sie offenbar entsprechende Passagen aus einem Gutachten zitierte, welches Univ. Prof. Dr. G im Verfahren vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erstattet hatte. Das genannte Verfahren, in dem es um die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandes nach Paragraph 40, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, ging (was bejahendenfalls einen Widerruf der Linienpilotenlizenz des Flugkapitäns S zur Folge gehabt hätte) endete mit einer Einstellung gemäß Paragraphen 40, 41, leg. cit., weil sich ein entsprechender Tatbestand nicht ergab vergleiche , die Mitteilungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 13. Mai 1985, S 265a in den Akten der belangten Behörde). Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. G liegt den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht bei.

Die belangte Behörde stellte des weiteren fest, daß Undiszipliniertheiten in Form mangelnder Befolgung von Verfahrensvorschriften in hohem Maße zu Unfällen beitrügen. Der genannte Flugkapitän bedürfe zur Vermeidung von zu Schwierigkeiten führenden Verhaltensweisen einer dauernden, sehr genauen Aufsicht wegen seiner bewußten, wiederholten Regelverstöße. Der Einsatz eines Flugkapitäns erfolge weitgehend unbeaufsichtigt. Diese Feststellungen entnahm die belangte Behörde offenbar wiederum einem im Verfahren vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erstatteten Gutachten, nämlich dem des HC, auch dieses Gutachten ist den Verwaltungsakten nicht angeschlossen.

Die belangte Behörde hielt den Umstand, daß das von ihr herangezogene Gutachten des Univ. Prof. Dr. G nicht von ihr selbst eingeholt worden war, für nicht relevant, weil der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verwaltungsverfahren nicht gelte und erachtete auch die vom beschwerdeführenden Betriebsrat vorgelegten Privatgutachten des Univ. Prof. Dr. Q (S 147 der Verwaltungsakten) und des Dr. A (S 288 Abs. 1 der Verwaltungsakten) nicht für geeignet, das Gutachten des Univ. Prof. Dr. G zu erschüttern. Dies deshalb, weil die genannten Gutachten (von denen sich das des Prof. Dr. A entgegen der Protokollierung an der obzitierten Stelle nicht bei den Verwaltungsakten befindet) einerseits Privatgutachten seien und andererseits Univ. Prof. Dr. G sich mit diesen beiden Gutachten ohnehin ausführlich auseinandergesetzt habe. Die Abweichungen seien auf die Unterlassung der Berücksichtigung der zwischen dem Flugkapitän S und der mitbeteiligten Partei bestehenden Konfliktsituation zurückzuführen. Konkrete Feststellungen über diese Konfliktsituation traf die belangte Behörde aber nicht.Die belangte Behörde hielt den Umstand, daß das von ihr herangezogene Gutachten des Univ. Prof. Dr. G nicht von ihr selbst eingeholt worden war, für nicht relevant, weil der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verwaltungsverfahren nicht gelte und erachtete auch die vom beschwerdeführenden Betriebsrat vorgelegten Privatgutachten des Univ. Prof. Dr. Q (S 147 der Verwaltungsakten) und des Dr. A (S 288 Absatz eins, der Verwaltungsakten) nicht für geeignet, das Gutachten des Univ. Prof. Dr. G zu erschüttern. Dies deshalb, weil die genannten Gutachten (von denen sich das des Prof. Dr. A entgegen der Protokollierung an der obzitierten Stelle nicht bei den Verwaltungsakten befindet) einerseits Privatgutachten seien und andererseits Univ. Prof. Dr. G sich mit diesen beiden Gutachten ohnehin ausführlich auseinandergesetzt habe. Die Abweichungen seien auf die Unterlassung der Berücksichtigung der zwischen dem Flugkapitän S und der mitbeteiligten Partei bestehenden Konfliktsituation zurückzuführen. Konkrete Feststellungen über diese Konfliktsituation traf die belangte Behörde aber nicht.

Der Umstand, daß auch der Gutachter Univ. Prof. Dr. G empfohlen habe, dem Flugkapitän S die Möglichkeit zu geben, seine Ausbildung als Linienpilot "in einem anderen Rahmen" einzusetzen, sei nicht geeignet, Bedenken zu erwecken, weil der Sachverständige damit einerseits seine Aufgaben überschritten habe und andererseits eben der besonderen Konfliktsituation zwischen Flugkapitän S und der mitbeteiligten Partei Rechnung getragen habe.

Die beantragte Vernehmung der Privatgutachter Univ. Prof. Dr. Q und Prof. Dr. A lehnte die belangte Behörde mit der Begründung ab, daß die Frage der Richtigkeit des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. G nicht Gegenstand von Zeugenvernehmungen sein könne.

Mit dem in der Verhandlung vom 4. September 1985 (vgl. S. 287 letzter Absatz der Verwaltungsakten) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Neuropsychologie und Psychiatrie im einigungsamtlichen Verfahren zum Beweis dafür, daß bei Flugkapitän S die Symptomatik einer Psychopathie oder einer erhöhten Konfliktbereitschaft nicht gegeben sei, setzte sich die belangte Behörde nicht näher auseinander.Mit dem in der Verhandlung vom 4. September 1985 vergleiche , S. 287 letzter Absatz der Verwaltungsakten) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Neuropsychologie und Psychiatrie im einigungsamtlichen Verfahren zum Beweis dafür, daß bei Flugkapitän S die Symptomatik einer Psychopathie oder einer erhöhten Konfliktbereitschaft nicht gegeben sei, setzte sich die belangte Behörde nicht näher auseinander.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, daß ausgehend von den getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand und über die als Folge der Psychopathie bestehende Konfliktbereitschaft mit der mitbeteiligten Partei die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Flugkapitäns S gelegen seien und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet sei (S 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG). Die persönliche Verläßlichkeit und die sowohl fliegerische als auch gesundheitliche und charakterliche Eignung von Linienflugkapitänen sei eine unabdingbare Voraussetzung für einen solchen, sie unterliege keiner die Interessen der mitbeteiligten Partei, insbesondere der Flugsicherheit beeinträchtigenden Einschränkung. Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos wiege schwerer als die Interessen des gekündigten Flugkapitäns.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, daß ausgehend von den getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand und über die als Folge der Psychopathie bestehende Konfliktbereitschaft mit der mitbeteiligten Partei die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Flugkapitäns S gelegen seien und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet sei (S 105 Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG). Die persönliche Verläßlichkeit und die sowohl fliegerische als auch gesundheitliche und charakterliche Eignung von Linienflugkapitänen sei eine unabdingbare Voraussetzung für einen solchen, sie unterliege keiner die Interessen der mitbeteiligten Partei, insbesondere der Flugsicherheit beeinträchtigenden Einschränkung. Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos wiege schwerer als die Interessen des gekündigten Flugkapitäns.

Dem Umstand, daß das Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Flugkapitän S die Lizenz nicht entzogen hat, maß die belangte Behörde deshalb keine Bedeutung bei, weil die beiden Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt hätten. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt sei die arbeitsrechtliche Problematik ausdrücklich ausgeklammert worden, weshalb keine Bindung bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der beschwerdeführende Betriebsrat erachtet sich in seinem Recht auf "Anwendung der bei der Anfechtung von Kündigungen und Durchsetzung der in §§ 105 ff ArbVG normierten Rechte" verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der beschwerdeführende Betriebsrat erachtet sich in seinem Recht auf "Anwendung der bei der Anfechtung von Kündigungen und Durchsetzung der in Paragraphen 105, ff ArbVG normierten Rechte" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen berühren, begründet ist.Gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen berühren, begründet ist.

§ 52 AVG lautet auszugsweise: Paragraph 52, AVG lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint...."

    Die Beschwerde wendet sich in Ausführung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. dagegen, daß die belangte Behörde dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im einigungsamtlichen Verfahren nicht nachgekommen ist und dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hat, im Verfahren vor ihr, den Nachweis zu erbringen, daß das mit "Überschreitungen" behaftete Gutachten des Univ. Prof. Dr. G in bezug auf den Flugkapitän S unrichtig sei. Zur Darlegung, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, nämlich bei Durchführung eines Sachverständigenbeweises im einigungsamtlichen Verfahren, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, legte der beschwerdeführende Betriebsrat seiner Beschwerde zwei Privatgutachten bei, nämlich ein nervenärztliches (neuropsychiatrisches) Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. EN und ein psychologisches des Fachpsychologen für klinische Psychologie Dr. WW. Das erstgenannte Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, daß Flugkapitän S in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht durchaus weiterhin für den Beruf eines Linienpiloten geeignet sei; das fachpsychologische Gutachten attestiert dem Genannten, daß seine Leistungen sowie die Belastbarkeit teilweise deutlich über dem altersentsprechenden Normbereich lägen, daß Leistungsausfälle nicht abgrenzbar seien, daß hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit bestehe (IQ 118) und daß bei ihm keine faßbaren Hinweise auf das Vorliegen einer Psychopathie bzw. Zyklothymie gegeben seien.

    Bereits mit dieser erhobenen Verfahrensrüge ist die Beschwerde im Recht. Die Vorschrift des § 52 AVG bedeutet, daß im Beweisverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen dann zu erfolgen hat, wenn dies "notwendig" ist. Dies ist dahin zu verstehen, daß die Behörde einen Sachverständigenbeweis abgesehen von den Fällen, in denen dies in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, dann aufzunehmen hat, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 131 unter Berufung auf Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1961, 309 ff, 312).Bereits mit dieser erhobenen Verfahrensrüge ist die Beschwerde im Recht. Die Vorschrift des Paragraph 52, AVG bedeutet, daß im Beweisverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen dann zu erfolgen hat, wenn dies "notwendig" ist. Dies ist dahin zu verstehen, daß die Behörde einen Sachverständigenbeweis abgesehen von den Fällen, in denen dies in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, dann aufzunehmen hat, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind vergleiche , Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 131 unter Berufung auf Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1961, 309 ff, 312).

    Im vorliegenden Fall stellt die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Flugkapitäns S zweifelsohne eine solche, im Wege eines Sachverständigenbeweises zu klärende Sachfrage dar.

    Die belangte Behörde hat nun trotz des Vorliegens von Privatgutachten (Univ. Prof. Dr. Q und Prof. Dr. A) die für den gekündigten Flugkapitän S in medizinischer Hinsicht insgesamt positiv sind, allein auf Grund eines - nicht einmal jetzt bei den Verwaltungsakten befindlichen und daher auch auf seine Schlüssigkeit nicht nachprüfbaren - in einem anderen Verfahren vor einer anderen Behörde erstatteten Gutachtens entschieden. Dieses Gutachten, welches allein tragende Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist, wurde nach den eigenen Ausführungen der belangten Behörde in einem Verfahren erstattet, das ganz andere Zielsetzungen hatte als das einigungsamtliche und in dem die arbeitsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Problematik ausdrücklich ausgeklammert worden war. Daraus ergibt sich aber, wie die Beschwerde zutreffend rügt, daß auch das dort erstattete Sachverständigengutachten nicht die Aufgabe hatte, sich zur besonderen Relation des Flugkapitäns S und der mitbeteiligten Partei, worin die arbeitsrechtliche Komponente des Falles gelegen ist, zu äußern und daß damit der Gutachter Univ. Prof. Dr. G zweifelsfrei mit seiner die Entscheidung der belangten Behörde tragenden Aussage, die Eignung des Flugkapitän S als Linienpilot der mitbeteiligten Partei sei im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gegeben, seine Aufgaben überschritten hat. Genausowenig wie die belangte Behörde (zu Recht) die Ausführung des genannten Sachverständigen dahin, daß der gekündigte Flugkapitän in einem anderen Unternehmen als Linienpilot eingesetzt werden könne, mit der Begründung verwertet hat, der Sachverständige habe hiebei seine Aufgabe überschritten, hätte sie daher die von ihr als relevant erachtete Passage des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. G heranziehen dürfen. Stattdessen wäre es bei den hier vorliegenden Gegebenheiten gemäß § 52 AVG Aufgabe der belangten Behörde gewesen, gerade im Hinblick auf die ihr vorliegenden einander widersprechenden gutächtlichen Äußerungen der Prof. G, Q und A selbst die Erstattung eines Sachverständigengutachtens in dem vor ihr abgeführten Verfahren zu veranlassen und den daran beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den Ergebnissen dieses Gutachtens auseinanderzusetzen. Daß sie bei Einhaltung der Vorschrift des § 52 AVG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist durch die der Beschwerde beiliegenden beiden Privatgutachten dargetan.Die belangte Behörde hat nun trotz des Vorliegens von Privatgutachten (Univ. Prof. Dr. Q und Prof. Dr. A) die für den gekündigten Flugkapitän S in medizinischer Hinsicht insgesamt positiv sind, allein auf Grund eines - nicht einmal jetzt bei den Verwaltungsakten befindlichen und daher auch auf seine Schlüssigkeit nicht nachprüfbaren - in einem anderen Verfahren vor einer anderen Behörde erstatteten Gutachtens entschieden. Dieses Gutachten, welches allein tragende Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist, wurde nach den eigenen Ausführungen der belangten Behörde in einem Verfahren erstattet, das ganz andere Zielsetzungen hatte als das einigungsamtliche und in dem die arbeitsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Problematik ausdrücklich ausgeklammert worden war. Daraus ergibt sich aber, wie die Beschwerde zutreffend rügt, daß auch das dort erstattete Sachverständigengutachten nicht die Aufgabe hatte, sich zur besonderen Relation des Flugkapitäns S und der mitbeteiligten Partei, worin die arbeitsrechtliche Komponente des Falles gelegen ist, zu äußern und daß damit der Gutachter Univ. Prof. Dr. G zweifelsfrei mit seiner die Entscheidung der belangten Behörde tragenden Aussage, die Eignung des Flugkapitän S als Linienpilot der mitbeteiligten Partei sei im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gegeben, seine Aufgaben überschritten hat. Genausowenig wie die belangte Behörde (zu Recht) die Ausführung des genannten Sachverständigen dahin, daß der gekündigte Flugkapitän in einem anderen Unternehmen als Linienpilot eingesetzt werden könne, mit der Begründung verwertet hat, der Sachverständige habe hiebei seine Aufgabe überschritten, hätte sie daher die von ihr als relevant erachtete Passage des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. G heranziehen dürfen. Stattdessen wäre es bei den hier vorliegenden Gegebenheiten gemäß Paragraph 52, AVG Aufgabe der belangten Behörde gewesen, gerade im Hinblick auf die ihr vorliegenden einander widersprechenden gutächtlichen Äußerungen der Prof. G, Q und A selbst die Erstattung eines Sachverständigengutachtens in dem vor ihr abgeführten Verfahren zu veranlassen und den daran beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den Ergebnissen dieses Gutachtens auseinanderzusetzen. Daß sie bei Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 52, AVG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist durch die der Beschwerde beiliegenden beiden Privatgutachten dargetan.

    Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG belastet, was zu seiner Aufhebung führen muß.Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG belastet, was zu seiner Aufhebung führen muß.

    Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerde brauchte nach dem Gesagten nicht eingegangen werden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Umsatzsteuerbetrag, für dessen Zuerkennung die Pauschalsätze der zitierten Verordnung keine Grundlage bilden.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Umsatzsteuerbetrag, für dessen Zuerkennung die Pauschalsätze der zitierten Verordnung keine Grundlage bilden.

Wien, am 13. Jänner 1988

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Flugkapitän, Pilot, Begutachtung von Verhaltensstörungen, Kündigungsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010310.X00

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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