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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §867;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des 1. PO, des 2. HS, des 3. JF, des 4. HI, des 5. FL, des 6. JG, alle in S, alle vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. April 1986, Zl. LAS-514/6/85, betreffend einen Vollversammlungsbeschluß (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft A-Alpinteressentschaft, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Aufgrund Ersitzung und zufolge der Regulierungsurkunde vom 13. Dezember 1884 ist auf dem südlichen Teil der Grundstücke 820 und 821, EZ. 16 II KG X, die Dienstbarkeit der Weide für die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) mit 50 Rindern einverleibt. Die Fraktion B als grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 820 und 821 stellte mit Eingabe vom 25. Jänner 1929 bei der Agrarbezirksbehörde Lienz (ABB) einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Ablösung u.a. der genannten Weiderechte. Diesem Antrag gab die (ABB) mit Bescheid vom 13. Juli 1929 Folge und verfügte die Einleitung des Weideservitutenablösungsverfahrens. Nach Abweisung mehrerer gegen diesen Bescheid erhobener Berufungen durch den Landesagrarsenat (LAS) mit Bescheid vom 11. Oktober 1929 ist die Einleitung des Verfahrens rechtskräftig geworden; am 26. Oktober 1929 ist die Kundmachung der ABB über die Einleitung des Verfahrens erlassen worden. 1.1. Aufgrund Ersitzung und zufolge der Regulierungsurkunde vom 13. Dezember 1884 ist auf dem südlichen Teil der Grundstücke 820 und 821, EZ. 16 römisch zwei KG römisch zehn, die Dienstbarkeit der Weide für die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) mit 50 Rindern einverleibt. Die Fraktion B als grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 820 und 821 stellte mit Eingabe vom 25. Jänner 1929 bei der Agrarbezirksbehörde Lienz (ABB) einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Ablösung u.a. der genannten Weiderechte. Diesem Antrag gab die (ABB) mit Bescheid vom 13. Juli 1929 Folge und verfügte die Einleitung des Weideservitutenablösungsverfahrens. Nach Abweisung mehrerer gegen diesen Bescheid erhobener Berufungen durch den Landesagrarsenat (LAS) mit Bescheid vom 11. Oktober 1929 ist die Einleitung des Verfahrens rechtskräftig geworden; am 26. Oktober 1929 ist die Kundmachung der ABB über die Einleitung des Verfahrens erlassen worden.
1.2. Im Rahmen der vor der ABB am 21. Juli 1932 durchgeführten Verhandlung schlossen die mP (als Berechtigte) - dies allerdings ohne beschlußmäßige Deckung durch die Vollversammlung - und die Fraktion B (als Belastete) ein Übereinkommen, demzufolge das "Dienstbarkeitsrecht der Weide mit dem aufgetriebenen Vieh einschließlich des Schneefluchtrechtes und des Brenn-, Bau- und Zaunholzbezugsrechtes auf dem südlichen Teil der Gp. 820 und 821, KG X" in Grund und Boden abgelöst wird. Das Ablösungsgrundstück besteht aus dem südlichen Teil der Gp. 820 und 821 und ist in dem Übereinkommen näher bezeichnet. (Nach den Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrem Einspruch vom 28. August 1979 soll das Gesamtausmaß der Ablösungsfläche 18,36 ha betragen.) Dieses Übereinkommen ist mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. Dezember 1932 genehmigt, den dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid des LAS vom 24. November 1933 nicht Folge gegeben worden. Den gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen, die Gültigkeit des Übereinkommens bekämpfenden Berufungen gab der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) mit Bescheid vom 12. Juni 1936 Folge - dies wegen Fehlens der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der mP - und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landeshauptmannschaft Tirol. Mit dem an die Landeshauptmannschaft Tirol als Agrarbehörde gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1936 teilte der Obmann der mP mit, daß deren Vollversammlung das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht anerkannt habe. Die Vorstehung der Fraktion B betrieb mit Schreiben vom 27. Mai 1937 die Fortsetzung des Servitutenablösungsverfahrens.
1.3. Im Rahmen der am 23. August 1979 abgehaltenen außerordentlichen Vollversammlung der mP wurde zu TO-Punkt 1) "Genehmigung des Übereinkommens der A-Alpinteressentschaft und der Fraktion B der Gemeinde X (Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) vom 21. Juli 1932 über die Ablösung von Weideservituten durch die Vollversammlung" mehrheitlich (mit 1329 Stimmen bei 238 Gegenstimmen und 75 Stimmenthaltungen) die Genehmigung dieses Übereinkommens beschlossen. Zu TO-Punkt 2) beschloß die Vollversammlung mehrheitlich die Aufnahme eines Kredites in der Höhe von S 100.000,-- zur Finanzierung eines gerichtlich anhängigen Rechtsstreites. Mit Eingabe an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 5. September 1979 beantragte die mP die "Fortsetzung des Servitutenregulierungsverfahrens" und die Genehmigung der vorgenannten Vollversammlungsbeschlüsse. Bereits mit Eingabe vom 28. August 1979 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer (in ihrer Eigenschaft als überstimmte Agrargemeinschaftsmitglieder) bei der AB "Einspruch (Beschwerde)" gegen die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 23. August 1979 mit dem Antrag, diesen Beschlüssen "die agrarbehördliche Genehmigung zu versagen bzw. die Aufhebung dieser Beschlüsse zu verfügen". 1.3. Im Rahmen der am 23. August 1979 abgehaltenen außerordentlichen Vollversammlung der mP wurde zu TO-Punkt 1) "Genehmigung des Übereinkommens der A-Alpinteressentschaft und der Fraktion B der Gemeinde römisch zehn (Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) vom 21. Juli 1932 über die Ablösung von Weideservituten durch die Vollversammlung" mehrheitlich (mit 1329 Stimmen bei 238 Gegenstimmen und 75 Stimmenthaltungen) die Genehmigung dieses Übereinkommens beschlossen. Zu TO-Punkt 2) beschloß die Vollversammlung mehrheitlich die Aufnahme eines Kredites in der Höhe von S 100.000,-- zur Finanzierung eines gerichtlich anhängigen Rechtsstreites. Mit Eingabe an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 5. September 1979 beantragte die mP die "Fortsetzung des Servitutenregulierungsverfahrens" und die Genehmigung der vorgenannten Vollversammlungsbeschlüsse. Bereits mit Eingabe vom 28. August 1979 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer (in ihrer Eigenschaft als überstimmte Agrargemeinschaftsmitglieder) bei der Ausschussbericht "Einspruch (Beschwerde)" gegen die beiden Vollversammlungsbeschlüsse vom 23. August 1979 mit dem Antrag, diesen Beschlüssen "die agrarbehördliche Genehmigung zu versagen bzw. die Aufhebung dieser Beschlüsse zu verfügen".
2. Unter dem Datum 8. November 1985 erließ die AB einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: 2. Unter dem Datum 8. November 1985 erließ die Ausschussbericht einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1) Die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft B' hat mit Eingabe vom 21.8.1979 den Antrag der Fraktion B der Gemeinde X vom 25.1.1929 betreffend Ablösung der Weiderechte der A-Alpinteressentschaft auf Gp. 820 und 821 KG X zurückgezogen. Gemäß § 52 i.V.m. § 38 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, wird dem Widerruf des Ablösungsantrages die Zustimmung versagt. "1) Die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft B' hat mit Eingabe vom 21.8.1979 den Antrag der Fraktion B der Gemeinde römisch zehn vom 25.1.1929 betreffend Ablösung der Weiderechte der A-Alpinteressentschaft auf Gp. 820 und 821 KG römisch zehn zurückgezogen. Gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, wird dem Widerruf des Ablösungsantrages die Zustimmung versagt.
2) Gemäß § 37 Abs 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 i.d.F. BGBl. Nr. 18/1984 wird dem Einspruch des PO und Genossen, vertreten durch RA Dr. Peter Rohracher, Lienz, gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft 'A-Alpinteressentschaft' vom 23.8.1979 zu Tagesordnungspunkt 1 (Genehmigung des in der mündlichen Verhandlung am 21.7.1932 zwischen der A-Alpinteressentschaft und der Fraktion B getroffenen Ablösungsübereinkommens) und zu Tagesordnungspunkt 2 (Kreditaufnahme) Folge gegeben und werden die angefochtenen Beschlüsse behoben. 2) Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, wird dem Einspruch des PO und Genossen, vertreten durch RA Dr. Peter Rohracher, Lienz, gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft 'A-Alpinteressentschaft' vom 23.8.1979 zu Tagesordnungspunkt 1 (Genehmigung des in der mündlichen Verhandlung am 21.7.1932 zwischen der A-Alpinteressentschaft und der Fraktion B getroffenen Ablösungsübereinkommens) und zu Tagesordnungspunkt 2 (Kreditaufnahme) Folge gegeben und werden die angefochtenen Beschlüsse behoben.
3) Über den Antrag der Agrargemeinschaft 'A-Alpinteressentschaft' vom 5.9.1979 auf Genehmigung der Vollversammlungsbeschlüsse vom 23.8.1979 wird nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu Pkt. 2) dieses Bescheides entschieden werden."
Begründend führte die AB zu Spruchpunkt 2) - nur insoweit ist die Begründung für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen aus, daß im Grunde des Bescheides des OAS vom 12. Juni 1936 die in der Verhandlung am 21. Juli 1932 von den Vertretern der beiden Parteien abgegebenen Erklärungen als für die Gültigkeit des Ablösungsübereinkommens nicht ausreichend anzusehen gewesen seien. Im "fortgesetzten Verfahren" habe der Obmann der mP am 10. Dezember 1936 mitgeteilt, daß die Vollversammlung das Übereinkommen nicht anerkannt habe. Seit dem Einlangen dieser Mitteilung am 14. Dezember 1936 habe die Agrarbehörde davon auszugehen, daß das Übereinkommen mit Wirkung ex tunc als nichtig anzusehen und somit nicht gültig zustandegekommen sei. Damit sei auch die bis dahin bestandene Bindungswirkung für die Fraktion B bzw. die Nachbarschaft B weggefallen, ohne Rücksicht darauf, ob deren Vollversammlung jemals einen Beschluß über die nachträgliche Genehmigung des Übereinkommens gefaßt habe oder nicht. Das nichtige Rechtsgeschäft der Servitutenablösung könne nicht dadurch Gültigkeit erlangen und wieder aufleben, daß nunmehr die Vollversammlung der mP mehrheitlich die Genehmigung der Ablösung beschlossen habe, und zwar auch dann nicht, wenn die Vollversammlung der Nachbarschaft B einen gleichlautenden Beschluß fassen sollte, was im übrigen nicht anzunehmen sei, da diese Agrargemeinschaft sogar den Ablösungsantrag zurückziehen wolle.Begründend führte die Ausschussbericht zu Spruchpunkt 2) - nur insoweit ist die Begründung für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - im wesentlichen aus, daß im Grunde des Bescheides des OAS vom 12. Juni 1936 die in der Verhandlung am 21. Juli 1932 von den Vertretern der beiden Parteien abgegebenen Erklärungen als für die Gültigkeit des Ablösungsübereinkommens nicht ausreichend anzusehen gewesen seien. Im "fortgesetzten Verfahren" habe der Obmann der mP am 10. Dezember 1936 mitgeteilt, daß die Vollversammlung das Übereinkommen nicht anerkannt habe. Seit dem Einlangen dieser Mitteilung am 14. Dezember 1936 habe die Agrarbehörde davon auszugehen, daß das Übereinkommen mit Wirkung ex tunc als nichtig anzusehen und somit nicht gültig zustandegekommen sei. Damit sei auch die bis dahin bestandene Bindungswirkung für die Fraktion B bzw. die Nachbarschaft B weggefallen, ohne Rücksicht darauf, ob deren Vollversammlung jemals einen Beschluß über die nachträgliche Genehmigung des Übereinkommens gefaßt habe oder nicht. Das nichtige Rechtsgeschäft der Servitutenablösung könne nicht dadurch Gültigkeit erlangen und wieder aufleben, daß nunmehr die Vollversammlung der mP mehrheitlich die Genehmigung der Ablösung beschlossen habe, und zwar auch dann nicht, wenn die Vollversammlung der Nachbarschaft B einen gleichlautenden Beschluß fassen sollte, was im übrigen nicht anzunehmen sei, da diese Agrargemeinschaft sogar den Ablösungsantrag zurückziehen wolle.
3. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der mP entschied der LAS (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 17. April 1986 gemäß § 66 Abs. 4 und 2 sowie § 56 AVG 1950 i.V.m. 3. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der mP entschied der LAS (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 17. April 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und 2 sowie Paragraph 56, AVG 1950 i.V.m.
§ 37 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG) idF LGBl. Nr. 18/1984 und i.V.m. den Verwaltungsstatuten im Generalakt der ABB vom 23. Dezember 1929 wie folgt:Paragraph 37, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, und in Verbindung mit den Verwaltungsstatuten im Generalakt der ABB vom 23. Dezember 1929 wie folgt:
"a) Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß Spruchpunkt 3) behoben wird;
b) in der Frage des mehrheitlichen Vollversammlungsbeschlusses zu TO-Pkt. 1) bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft A-Alpinteressentschaft vom 23.8.1979 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit im Umfange dieser Behebung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen;
c) im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und Darstellung des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt b) ihres Bescheides (Behebung des Spruchpunktes 2) des Bescheides der AB vom 8. November 1985 im Umfang der Behebung des zu TO-Punkt 1) gefaßten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979) - nur insoweit ist die Bescheidbegründung hier von Interesse - im wesentlichen aus, es handle sich im Gegenstande nicht, wie mP meine, um Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen einzelnen Teilgenossen, sondern um Streitigkeiten, die zwischen den Einspruch erhebenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (den nunmehrigen Beschwerdeführern) einerseits und der mP anderseits aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstanden seien. Streitgegenstand sei der Umstand, daß sich einzelne überstimmte Mitglieder gegen die in der Vollversammlung vom 23. August 1979 erfolgte mehrheitliche Willensbildung der mP stellten. Die Erstinstanz habe sich daher zu Recht (im Spruchpunkt 2) ihres Bescheides) mit dieser Streitigkeit zwischen der mP und ihren Einspruch erhebenden Mitgliedern befaßt. Nach § 37 Abs. 2 TFLG i. d.F. LGBl. Nr. 18/1984 entscheide die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstünden. Gemäß § 37 Abs. 1 TFLG unterlägen die Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde; diese erstrecke sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen (lit. a) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft (lit. b).Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und Darstellung des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt b) ihres Bescheides (Behebung des Spruchpunktes 2) des Bescheides der Ausschussbericht vom 8. November 1985 im Umfang der Behebung des zu TO-Punkt 1) gefaßten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979) - nur insoweit ist die Bescheidbegründung hier von Interesse - im wesentlichen aus, es handle sich im Gegenstande nicht, wie mP meine, um Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen einzelnen Teilgenossen, sondern um Streitigkeiten, die zwischen den Einspruch erhebenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (den nunmehrigen Beschwerdeführern) einerseits und der mP anderseits aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstanden seien. Streitgegenstand sei der Umstand, daß sich einzelne überstimmte Mitglieder gegen die in der Vollversammlung vom 23. August 1979 erfolgte mehrheitliche Willensbildung der mP stellten. Die Erstinstanz habe sich daher zu Recht (im Spruchpunkt 2) ihres Bescheides) mit dieser Streitigkeit zwischen der mP und ihren Einspruch erhebenden Mitgliedern befaßt. Nach Paragraph 37, Absatz 2, TFLG i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, entscheide die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstünden. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG unterlägen die Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde; diese erstrecke sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen (Litera a,) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft (Litera b,).
Gegenstand der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der mP zu TO-Punkt 1) am 23. August 1979 sei gewesen und habe nur gewesen sein können die einseitige Willenserklärung durch die mP, dem bei der Verhandlung am 21. Juli 1932 zwischen der mP und der Fraktion B (der Rechtsvorgängerin der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) getroffenen Ablösungsübereinkommen zuzustimmen. Eine Rechtswidrigkeit der mehrheitlichen Willensbildung der mP bei der besagten Vollversammlung könne nicht darin liegen, daß nach Meinung der Beschwerdeführer eine korrespondierende Willenserklärung durch die Fraktion B bzw. durch deren Rechtsnachfolgerin zum Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht vorliege. Eine Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 könne aber auch nicht darin liegen, daß der Obmann der mP schon am 10. Dezember 1936 der Landeshauptmannschaft Tirol mitgeteilt habe, daß seinerzeit die Vollversammlung der mP das Übereinkommen nicht anerkannt habe. Im vorliegenden agrarbehördlichen Aufsichtsverfahren sei nicht von Relevanz, ob zur agrargemeinschaftlichen Willensbildung der mP die Zustimmung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B bereits vorliege oder noch erreicht werden könne. Die Agrarbehörde habe vielmehr diesen Vollversammlungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Kriterien des § 37 TFLG zu prüfen, d.h. wie unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen und der statutenmäßigen Regelungen die im Übereinkommen vom 21. Juli 1932 erfolgten Zusagen zu bewerten seien. In dieser Hinsicht (Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft) hätten die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch an die AB vom 28. August 1979 u. a. vorgebracht, daß der Inhalt des mehrheitlich gefaßten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 eine drastische Benachteiligung der mP darstelle, die jedenfalls dem ureigentlichen Zweck eines solchen Regulierungsverfahrens widerspreche. Die mP würde nämlich durch diese Regelung auf den Grundstücken 820 und 821 der ihr zustehenden Weide- und Schneefluchtrechte sowie Brenn-, Bau- und Zaunholzbezugsrechte verlustig gehen. Anderseits würde die mP für die Ablösung dieser, für einen entsprechenden Alpbetrieb unbedingt notwendigen Rechte lediglich Grundflächen im Ausmaß von 18,36 ha erhalten, die größtenteils als Schutzwald ausgebildet seien und eine entsprechende Holznutzung nicht zulassen würden. Die verwertbaren Holzbestände seien zwischenzeitig von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B selbst genutzt worden. Schließlich sähen die Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Nachteil für die mP darin, daß die ihr zustehenden Weiderechte bisher, soweit sie nicht für eigene Zwecke beansprucht worden seien, laufend verpachtet worden seien. Durch den Entfall einer laufenden Einnahmequelle für die Zukunft würde der mP ein Nachteil entstehen. Mit der Rechtsfrage, ob durch dieses Sachvorbringen der Beschwerdeführer ein Widerspruch zur Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der mP aufgezeigt worden sei, das die Behebung des beeinspruchten Vollversammlungsbeschlusses zur Folge hätte, habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Die AB habe zur Klärung der maßgeblichen Sachfragen auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zur Beurteilung der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Vertreter der mP und der Beschwerdeführer sowie eines in der wirtschaftlichen Verwaltungsführung von Agrargemeinschaften erfahrenen Amtssachverständigen nach Ansicht der belangten Behörde unvermeidlich. Nur so könne rasch und zweckmäßig und gleichzeitig unter Wahrung des Parteiengehörs der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden.Gegenstand der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der mP zu TO-Punkt 1) am 23. August 1979 sei gewesen und habe nur gewesen sein können die einseitige Willenserklärung durch die mP, dem bei der Verhandlung am 21. Juli 1932 zwischen der mP und der Fraktion B (der Rechtsvorgängerin der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B) getroffenen Ablösungsübereinkommen zuzustimmen. Eine Rechtswidrigkeit der mehrheitlichen Willensbildung der mP bei der besagten Vollversammlung könne nicht darin liegen, daß nach Meinung der Beschwerdeführer eine korrespondierende Willenserklärung durch die Fraktion B bzw. durch deren Rechtsnachfolgerin zum Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht vorliege. Eine Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 könne aber auch nicht darin liegen, daß der Obmann der mP schon am 10. Dezember 1936 der Landeshauptmannschaft Tirol mitgeteilt habe, daß seinerzeit die Vollversammlung der mP das Übereinkommen nicht anerkannt habe. Im vorliegenden agrarbehördlichen Aufsichtsverfahren sei nicht von Relevanz, ob zur agrargemeinschaftlichen Willensbildung der mP die Zustimmung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B bereits vorliege oder noch erreicht werden könne. Die Agrarbehörde habe vielmehr diesen Vollversammlungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Kriterien des Paragraph 37, TFLG zu prüfen, d.h. wie unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen und der statutenmäßigen Regelungen die im Übereinkommen vom 21. Juli 1932 erfolgten Zusagen zu bewerten seien. In dieser Hinsicht (Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft) hätten die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch an die Ausschussbericht vom 28. August 1979 u. a. vorgebracht, daß der Inhalt des mehrheitlich gefaßten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 eine drastische Benachteiligung der mP darstelle, die jedenfalls dem ureigentlichen Zweck eines solchen Regulierungsverfahrens widerspreche. Die mP würde nämlich durch diese Regelung auf den Grundstücken 820 und 821 der ihr zustehenden Weide- und Schneefluchtrechte sowie Brenn-, Bau- und Zaunholzbezugsrechte verlustig gehen. Anderseits würde die mP für die Ablösung dieser, für einen entsprechenden Alpbetrieb unbedingt notwendigen Rechte lediglich Grundflächen im Ausmaß von 18,36 ha erhalten, die größtenteils als Schutzwald ausgebildet seien und eine entsprechende Holznutzung nicht zulassen würden. Die verwertbaren Holzbestände seien zwischenzeitig von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B selbst genutzt worden. Schließlich sähen die Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Nachteil für die mP darin, daß die ihr zustehenden Weiderechte bisher, soweit sie nicht für eigene Zwecke beansprucht worden seien, laufend verpachtet worden seien. Durch den Entfall einer laufenden Einnahmequelle für die Zukunft würde der mP ein Nachteil entstehen. Mit der Rechtsfrage, ob durch dieses Sachvorbringen der Beschwerdeführer ein Widerspruch zur Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der mP aufgezeigt worden sei, das die Behebung des beeinspruchten Vollversammlungsbeschlusses zur Folge hätte, habe sich die Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Die Ausschussbericht habe zur Klärung der maßgeblichen Sachfragen auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zur Beurteilung der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Vertreter der mP und der Beschwerdeführer sowie eines in der wirtschaftlichen Verwaltungsführung von Agrargemeinschaften erfahrenen Amtssachverständigen nach Ansicht der belangten Behörde unvermeidlich. Nur so könne rasch und zweckmäßig und gleichzeitig unter Wahrung des Parteiengehörs der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden.
4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten nach den §§ 1, 4, 5, 6, 7 und 8 des Verwaltungsstatutes der mP vom 23. Dezember 1929, nach § 37 TFLG und nach § 861 ABGB verletzt. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen in ihrer Gesamtheit ist dies dahin zu verstehen, daß sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt fühlen, daß die belangte Behörde, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kassatorisch (und nicht gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. meritorisch) entschieden habe. Begehrt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "aufgrund Verletzung materiell- und formellrechtlicher Bestimmungen". 4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten nach den Paragraphen eins, 4, 5, 6, 7 und 8 des Verwaltungsstatutes der mP vom 23. Dezember 1929, nach Paragraph 37, TFLG und nach Paragraph 861, ABGB verletzt. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen in ihrer Gesamtheit ist dies dahin zu verstehen, daß sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt fühlen, daß die belangte Behörde, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kassatorisch (und nicht gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. meritorisch) entschieden habe. Begehrt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "aufgrund Verletzung materiell- und formellrechtlicher Bestimmungen".
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde nicht Folge zu geben, erstattet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ungeachtet dessen, daß die Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1986 schlechthin bekämpft, geht der Gerichtshof im Hinblick auf das gesamte Beschwerdevorbringen (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) davon aus, daß sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt b) dieses Bescheides (Behebung des Spruchpunktes 2) des erstinstanzlichen Bescheides, soweit mit diesem der zu TO-Punkt 1) der Vollversammlung der mP am 23. August 1979 gefaßte Beschluß betreffend die Genehmigung des Ablösungsübereinkommens vom 21. Juli 1932 behoben worden ist) richtet.
2. In Ausführung des Beschwerdepunktes (oben 1.4.) bringen die Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefaßt folgendes vor: Aufgrund der ablehnenden Haltung der Vollversammlung der mP, die zufolge der Mitteilung des Obmannes an die Landeshauptmannschaft Tirol vom 10. Dezember 1936 das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht anerkannt habe, sei eine wesentliche Bedingung für das Zustandekommen des genannten Übereinkommens nicht erfüllt; eine verbindliche Wirkung könne dieses sohin nicht äußern. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung des Obmannes der mP vom 10. Dezember 1936 bei der Behörde am 14. Dezember 1936 sei hinsichtlich des bis dahin schwebenden Rechtsgeschäftes Nichtigkeit eingetreten. Dazu komme, daß die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B durch die Zurücknahme ihres Antrages auf Einleitung eines Ablösungsverfahrens (Eingabe vom 21. August 1979) zum Ausdruck gebracht habe, ihre seinerzeitige grundsätzliche Zustimmung zu diesem Übereinkommen nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen; dies unabhängig davon, daß ein derartiger Schritt formalrechtlich nicht vorgesehen sei. Durch die darin gelegene unmißverständliche Willensäußerung sei die Parteienvereinbarung vom 21. Juli 1932 endgültig vernichtet worden, nachdem seitens der mP bereits vorher die Zustimmung versagt worden sei. Jedenfalls könne "aus fundamentalen Gründen notwendiger Rechtssicherheit" ein derart nichtiges Rechtsgeschäft keinesfalls dadurch verbindliche Wirkung wiedererlangen, daß ein Vertragsteil durch eine nachträgliche Beschlußfassung des zuständigen Organes seinen positiven Vertragswillen zum Ausdruck bringe. Bezogen auf das Verwaltungsstatut der mP stehe demnach fest, daß seitens der Vollversammlung die Zustimmung zum Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht erteilt worden sei. Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a TFLG erstrecke sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen. Die Vollversammlung der mP habe unter Zugrundelegung der Mitteilung des Obmannes vom 10. Dezember 1936 ihre Zustimmung zum Ablösungsübereinkommen vom 21. Juli 1932 versagt, sodaß eine nachträgliche gegenteilige Beschlußfassung "logischerweise" eine nachträgliche Bindung nicht mehr erzeugen könne. 2. In Ausführung des Beschwerdepunktes (oben 1.4.) bringen die Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefaßt folgendes vor: Aufgrund der ablehnenden Haltung der Vollversammlung der mP, die zufolge der Mitteilung des Obmannes an die Landeshauptmannschaft Tirol vom 10. Dezember 1936 das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht anerkannt habe, sei eine wesentliche Bedingung für das Zustandekommen des genannten Übereinkommens nicht erfüllt; eine verbindliche Wirkung könne dieses sohin nicht äußern. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung des Obmannes der mP vom 10. Dezember 1936 bei der Behörde am 14. Dezember 1936 sei hinsichtlich des bis dahin schwebenden Rechtsgeschäftes Nichtigkeit eingetreten. Dazu komme, daß die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B durch die Zurücknahme ihres Antrages auf Einleitung eines Ablösungsverfahrens (Eingabe vom 21. August 1979) zum Ausdruck gebracht habe, ihre seinerzeitige grundsätzliche Zustimmung zu diesem Übereinkommen nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen; dies unabhängig davon, daß ein derartiger Schritt formalrechtlich nicht vorgesehen sei. Durch die darin gelegene unmißverständliche Willensäußerung sei die Parteienvereinbarung vom 21. Juli 1932 endgültig vernichtet worden, nachdem seitens der mP bereits vorher die Zustimmung versagt worden sei. Jedenfalls könne "aus fundamentalen Gründen notwendiger Rechtssicherheit" ein derart nichtiges Rechtsgeschäft keinesfalls dadurch verbindliche Wirkung wiedererlangen, daß ein Vertragsteil durch eine nachträgliche Beschlußfassung des zuständigen Organes seinen positiven Vertragswillen zum Ausdruck bringe. Bezogen auf das Verwaltungsstatut der mP stehe demnach fest, daß seitens der Vollversammlung die Zustimmung zum Übereinkommen vom 21. Juli 1932 nicht erteilt worden sei. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TFLG erstrecke sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen. Die Vollversammlung der mP habe unter Zugrundelegung der Mitteilung des Obmannes vom 10. Dezember 1936 ihre Zustimmung zum Ablösungsübereinkommen vom 21. Juli 1932 versagt, sodaß eine nachträgliche gegenteilige Beschlußfassung "logischerweise" eine nachträgliche Bindung nicht mehr erzeugen könne.
2.1. Nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. 2.1. Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - ein solcher liegt im Beschwerdefall vor - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann einerseits darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis Zl. 84/07/0256 vom 7. Oktober 1986, und die dort zitierte Judikatur.)
2.2. Gemäß § 37 Abs 1 TFLG i.d.F. LGBl. Nr. 18/1984 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf (lit. a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen und (lit. b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Nach § 37 Abs. 2 TFLG hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. 2.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf (Litera a,) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen und (Litera b,) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Nach Paragraph 37, Absatz 2, TFLG hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.
3.1. Der Gerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß es sich bei dem an diese Behörde im Instanzenzug herangetragenen Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern als bei der Beschlußfassung der Vollversammlung der mP über die Genehmigung des Ablösungsübereinkommens vom 21. Juli 1932 am 23. August 1979 in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern der mP einerseits und der mP anderseits um eine Streitigkeit "zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern" im Sinne des § 37 Abs. 2 TFLG handelt, über die in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach Maßgabe der Kriterien des § 37 Abs. 1 leg. cit. i.d.F. LGBl. Nr. 18/1984 zu entscheiden war. Gegenteiliges haben auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht behauptet. 3.1. Der Gerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß es sich bei dem an diese Behörde im Instanzenzug herangetragenen Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern als bei der Beschlußfassung der Vollversammlung der mP über die Genehmigung des Ablösungsübereinkommens vom 21. Juli 1932 am 23. August 1979 in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern der mP einerseits und der mP anderseits um eine Streitigkeit "zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern" im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TFLG handelt, über die in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, zu entscheiden war. Gegenteiliges haben auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht behauptet.
3.2.1. Zu prüfen bleibt demnach, ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch machen durfte, somit, ob durch den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der oben II.2.1. genannten Gesichtspunkte eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bewirkt worden ist. 3.2.1. Zu prüfen bleibt demnach, ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch machen durfte, somit, ob durch den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der oben römisch zwei.2.1. genannten Gesichtspunkte eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bewirkt worden ist.
Gegenstand aufsichtsbehördlicher Überprüfung, soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang, war - was die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht betonte - ausschließlich der zu TO-Punkt 1) der Vollversammlung vom 23. August 1979 gefaßte Mehrheitsbeschluß, also die einseitige Willensäußerung der mP, das seinerzeit abgeschlossene Ablösungsübereinkommen mit der Fraktion B "zu genehmigen". Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde stand einer derartigen Beschlußfassung weder das TFLG noch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung geltende Satzung der mP (das Verwaltungsstatut vom 23. Dezember 1929) entgegen. Der Umstand, daß laut Mitteilung des seinerzeitigen Obmannes der mP vom 10. Dezember 1936 die Vollversammlung der mP das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 damals nicht anerkannt habe, hinderte daher die am 23. August 1979 zusammengetretene Vollversammlung rechtens ebensowenig an der in Rede stehenden Beschlußfassung wie die Tatsache, daß die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Rechtsnachfolgerin der Fraktion B den von der letztgenannten gestellten Ablösungsantrag vom 25. Jänner 1929 mit Eingabe vom 21. August 1979 zurückgezogen hat. Abgesehen davon, daß dieser Zurückziehung mit dem insoweit unbekämpft gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der AB vom 8. November 1985 die agrarbehördliche Zustimmung versagt worden ist, spielt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses zu TO-Punkt 1) vom 23. August 1979, gemessen an den von der Aufsichtsbehörde heranzuziehenden Kriterien des § 37 Abs. 1 TFLG i.d.F. LGBl. Nr. 18/1984, keine Rolle, daß zum einen die Vollversammlung der mP schon einmal (im Jahre 1936) zu dem Ablösungsübereinkommen (in ablehnender Weise) Beschluß gefaßt hat und daß zum anderen die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht mehr an das Übereinkommen gebunden zu fühlen. Denn nicht der Frage, ob das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 unter Einhaltung aller für die Willensbildung der beiden beteiligten Parteien maßgebenden Vorschriften zustandegekommen ist oder nicht, kommt - aus der Sicht des Beschwerdefalles - rechtliche Relevanz zu, sondern allein der Frage, ob die, wie erwähnt, als solche zulässige Beschlußfassung der Vollversammlung über die "Genehmigung" des besagten Übereinkommens, sohin der unmißverständlich erklärte Wille der mP, den Inhalt dieser Vereinbarung für sich - einseitig -Gegenstand aufsichtsbehördlicher Überprüfung, soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang, war - was die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht betonte - ausschließlich der zu TO-Punkt 1) der Vollversammlung vom 23. August 1979 gefaßte Mehrheitsbeschluß, also die einseitige Willensäußerung der mP, das seinerzeit abgeschlossene Ablösungsübereinkommen mit der Fraktion B "zu genehmigen". Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde stand einer derartigen Beschlußfassung weder das TFLG noch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung geltende Satzung der mP (das Verwaltungsstatut vom 23. Dezember 1929) entgegen. Der Umstand, daß laut Mitteilung des seinerzeitigen Obmannes der mP vom 10. Dezember 1936 die Vollversammlung der mP das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 damals nicht anerkannt habe, hinderte daher die am 23. August 1979 zusammengetretene Vollversammlung rechtens ebensowenig an der in Rede stehenden Beschlußfassung wie die Tatsache, daß die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B als Rechtsnachfolgerin der Fraktion B den von der letztgenannten gestellten Ablösungsantrag vom 25. Jänner 1929 mit Eingabe vom 21. August 1979 zurückgezogen hat. Abgesehen davon, daß dieser Zurückziehung mit dem insoweit unbekämpft gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Ausschussbericht vom 8. November 1985 die agrarbehördliche Zustimmung versagt worden ist, spielt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses zu TO-Punkt 1) vom 23. August 1979, gemessen an den von der Aufsichtsbehörde heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984,, keine Rolle, daß zum einen die Vollversammlung der mP schon einmal (im Jahre 1936) zu dem Ablösungsübereinkommen (in ablehnender Weise) Beschluß gefaßt hat und daß zum anderen die Agrargemeinschaft Nachbarschaft B zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht mehr an das Übereinkommen gebunden zu fühlen. Denn nicht der Frage, ob das Übereinkommen vom 21. Juli 1932 unter Einhaltung aller für die Willensbildung der beiden beteiligten Parteien maßgebenden Vorschriften zustandegekommen ist oder nicht, kommt - aus der Sicht des Beschwerdefalles - rechtliche Relevanz zu, sondern allein der Frage, ob die, wie erwähnt, als solche zulässige Beschlußfassung der Vollversammlung über die "Genehmigung" des besagten Übereinkommens, sohin der unmißverständlich erklärte Wille der mP, den Inhalt dieser Vereinbarung für sich - einseitig -
als bindend anzusehen, dem aufsichtsbehördlichen Maßstab des § 37 Abs. 1 leg. cit. standhält. Dies aber ist, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, unabhängig davon zu beurteilen, ob vom Bestand eines rechtsverbindlichen Übereinkommens, also einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien ausgegangen werden kann und ob, verneinendenfalls, mit einer der Willensäußerung der mP vom 23. August 1979 korrespondierenden Willensäußerung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B gerechnet werden kann. als bindend anzusehen, dem aufsichtsbehördlichen Maßstab des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. standhält. Dies aber ist, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, unabhängig davon zu beurteilen, ob vom Bestand eines rechtsverbindlichen Übereinkommens, also einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien ausgegangen werden kann und ob, verneinendenfalls, mit einer der Willensäußerung der mP vom 23. August 1979 korrespondierenden Willensäußerung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft B gerechnet werden kann.
3.2.2. Diese Erwägungen zugrunde gelegt vermag der Gerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter keinem der beiden maßgebenden Aspekte (oben II.2.1.) zu erkennen: Die belangte Behörde hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie den ihr vorgelegenen Sachverhalt aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden Vorschrift des § 37 Abs. 1 lit. a und b TFLG i.d.F. LGB1. Nr. 18/1984 als mangelhaft erachtet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1981, Zl. 3395/80), sowie daß und weshalb sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Beiziehung der Beschwerdeführer und der mP sowie eines einschlägig erfahrenen Amtssachverständigen) für unvermeidlich hält. 3.2.2. Diese Erwägungen zugrunde gelegt vermag der Gerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter keinem der beiden maßgebenden Aspekte (oben römisch zwei.2.1.) zu erkennen: Die belangte Behörde hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie den ihr vorgelegenen Sachverhalt aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a und b TFLG in der Fassung LGB1. Nr. 18 aus 1984, als mangelhaft erachtet vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1981, Zl. 3395/80), sowie daß und weshalb sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Beiziehung der Beschwerdeführer und der mP sowie eines einschlägig erfahrenen Amtssachverständigen) für unvermeidlich hält.
4. Da die belangte Behörde angesichts der Versäumnisse der Behörde erster Instanz - deren Bescheid enthält in der Tat keinerlei Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage eines allfälligen (von den Beschwerdeführern behaupteten) Widerspruches des mehrfach genannten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 zu § 37 Abs. 1 lit. b TFLG i.d.F. 4. Da die belangte Behörde angesichts der Versäumnisse der Behörde erster Instanz - deren Bescheid enthält in der Tat keinerlei Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage eines allfälligen (von den Beschwerdeführern behaupteten) Widerspruches des mehrfach genannten Vollversammlungsbeschlusses vom 23. August 1979 zu Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, TFLG i.d.F.
LGBl. Nr. 18/1984 zuließen - zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 ausgegangen ist und der Erstinstanz auch keine unrichtige Rechtsansicht vorgegeben hat, leidet der angefochtene Bescheid nicht an der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit.Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, zuließen - zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ausgegangen ist und der Erstinstanz auch keine unrichtige Rechtsansicht vorgegeben hat, leidet der angefochtene Bescheid nicht an der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei beruht darauf, daß die Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandersatzes (lediglich) S 9.270,-- beträgt. 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei beruht darauf, daß die Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandersatzes (lediglich) S 9.270,-- beträgt.
Wien, am 19. Jänner 1988
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070114.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015