TE Vwgh Erkenntnis 1988/2/25 87/02/0088

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §9 Abs2;
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Mag. PM in W, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien IV, Rechte Wienzeile 29/8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. März 1987, Zl. MA 70-10/827/86/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Mag. PM in W, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Rechte Wienzeile 29/8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. März 1987, Zl. MA 70-10/827/86/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe "am 4.10.1985 um 07.35 Uhr in Wien 4., Margaretenstraße 40 (bei dem dort befindlichen Schutzweg) als Lenkerin des Pkw mit Kennzeichen W ... 1) das Armzeichen einer Politesse zur Schulwegsicherung

(beide Arme quer zur Fahrtrichtung) nicht beachtet und ... das

Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten, 2) durch Überqueren des Schutzweges einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger nicht das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht" und dadurch Übertretungen 1) des § 37 Abs. 3 und 2) des § 9 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über sie wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (je 40 Stunden Ersatzarrest) verhängt.Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten, 2) durch Überqueren des Schutzweges einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger nicht das ungehinderte Überqueren der Fahrbahn ermöglicht" und dadurch Übertretungen 1) des Paragraph 37, Absatz 3 und 2) des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Über sie wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (je 40 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verhalten der Anzeigerin - einer sogenannten Politesse - zu anderen Zeiten als zur Tatzeit für die Lösung des Beschwerdefalles nicht ausschlaggebend ist.

1. Gemäß § 37 Abs. 3 StVO 1960 haben Fahrzeuglenker, wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält, vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung, anzuhalten. 1. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StVO 1960 haben Fahrzeuglenker, wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält, vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung, anzuhalten.

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der Übertretung des § 37 Abs. 3 StVO 1960 zur Last gelegt, ihr Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten zu haben. Dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, vor der die Haltezeichen gebenden Politesse anzuhalten. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen, da die Politesse im Rahmen der Schulwegsicherung an einem Schutzweg tätig war, sodaß davon auszugehen ist, daß die Fahrbahnstelle, an der die Beschwerdeführerin anzuhalten gehabt hat, tatsächlich vor dem Schutzweg gelegen war. 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der Übertretung des Paragraph 37, Absatz 3, StVO 1960 zur Last gelegt, ihr Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten zu haben. Dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, vor der die Haltezeichen gebenden Politesse anzuhalten. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen, da die Politesse im Rahmen der Schulwegsicherung an einem Schutzweg tätig war, sodaß davon auszugehen ist, daß die Fahrbahnstelle, an der die Beschwerdeführerin anzuhalten gehabt hat, tatsächlich vor dem Schutzweg gelegen war.

1.2. Das Gebot des § 37 Abs. 3 StVO 1960 umfaßt nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch insofern auf das weitere Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Anhalten, als das Vorbeifahren an dem Verkehrsposten (das Einfahren in die Kreuzung) verboten ist, solange der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält (vgl. die Ausführungen über den normativen Gehalt des § 38 Abs. 5 StVO 1960, der ebenfalls nur von der Verpflichtung zum Anhalten bei Rotlicht spricht, im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1987, Zl. 85/18/0257; auch dort wird die Verpflichtung zum Anhalten als Verbot des Einfahrens in die Kreuzung trotz Rotlichtes gelesen). Es spielt daher keine Rolle, daß die meldungslegende Politesse bei ihrer Zeugenaussage, die sie erst ca. 14 Monate nach der Tat abgelegt hat, erstmals davon sprach, daß die Beschwerdeführerin zunächst angehalten habe, dann aber an ihr vorbei über den Schutzweg gefahren sei. 1.2. Das Gebot des Paragraph 37, Absatz 3, StVO 1960 umfaßt nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch insofern auf das weitere Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Anhalten, als das Vorbeifahren an dem Verkehrsposten (das Einfahren in die Kreuzung) verboten ist, solange der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält vergleiche , die Ausführungen über den normativen Gehalt des Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960, der ebenfalls nur von der Verpflichtung zum Anhalten bei Rotlicht spricht, im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1987, Zl. 85/18/0257; auch dort wird die Verpflichtung zum Anhalten als Verbot des Einfahrens in die Kreuzung trotz Rotlichtes gelesen). Es spielt daher keine Rolle, daß die meldungslegende Politesse bei ihrer Zeugenaussage, die sie erst ca. 14 Monate nach der Tat abgelegt hat, erstmals davon sprach, daß die Beschwerdeführerin zunächst angehalten habe, dann aber an ihr vorbei über den Schutzweg gefahren sei.

1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zur Tatzeit am Tatort den Schutzweg überfahren zu haben. Sie bringt aber vor, daß die Anzeigerin erst zu einem Zeitpunkt die Fahrbahn betreten habe, zu dem sich das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug "unmittelbar vor bzw. auf dem Schutzweg" befunden habe; ein Anhalten vor dem Schutzweg sei nicht mehr möglich gewesen.

Demgegenüber nimmt die belangte Behörde aufgrund der Zeugenaussagen der Anzeigerin und einer Passantin als erwiesen an, daß die Anzeigerin in der Mitte der Fahnbahn stehend mit ausgestreckten Armen das Zeichen zum Anhalten gegeben hat. Ob die Zeichengebung - wie die Anzeigerin ausführt - schon eine halbe Minute oder kürzere Zeit angedauert hat, kann dahinstehen.

Strittig ist somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Kontrolle beschränkt, ob der Sachverhalt von der Behörde genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d. h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende Darstellung und nicht deren Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Strittig ist somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Kontrolle beschränkt, ob der Sachverhalt von der Behörde genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d. h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende Darstellung und nicht deren Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Angaben der Anzeigerin gefolgt ist. Diese Angaben wurden im genannten entscheidenden Punkt von der als Zeugin vernommenen Passantin bestätigt. Gravierende Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Anzeigerin gibt es keine. Die Anzeige beschränkte sich nur auf die Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, wofür - wie oben ausgeführt - der Umstand, ob die Beschwerdeführerin vor dem Schutzweg zunächst angehalten hat oder nicht, keine Rolle spielt, während der Bericht vom 23. Dezember 1985 nur auf ihr eigenes Verhalten Bezug nimmt. Im übrigen beeinträchtigt auch der Umstand, daß die Anzeigerin nicht nur Namen und Anschrift, sondern auch Mädchennamen, Staatsbürgerschaft und Familienstand der als Zeugin vernommenen Passantin angeben konnte, deren Glaubwürdigkeit nicht. Schließlich liegt die behauptete Widersprüchlichkeit der Angaben der Anzeigerin nicht vor: Diese hat nach der Aktenlage niemals ausgesagt, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer Fahrgeschwindigkeit vor dem Schutzweg nicht mehr anhalten können. Vielmehr war im gesamten Verwaltungsstrafverfahren von Seiten aller Beteiligten übereinstimmend von einer relativ geringen Fahrgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin die Rede.

Es ist nicht unschlüssig, aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug zu einem Zeitpunkt an der Anzeigerin vorbei über den Schutzweg gelenkt hat, zu dem diese in der Mitte der Fahrbahn stehend den Verkehr vor dem Schutzweg anhielt. Diese Annahme schließt die Version der Beschwerdeführerin aus. Es stellt daher auch die Nichtdurchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise - eines Lokalaugenscheines und der Erstellung einer "Zeit-Weg-Rechnung" - keinen Verfahrensmangel dar.

Die Beschwerde erweist sich damit in Ansehung der Übertretung des § 37 Abs. 3 StVO 1960 als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich damit in Ansehung der Übertretung des Paragraph 37, Absatz 3, StVO 1960 als unbegründet.

2. Gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 haben Fahrzeuglenker einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. 2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 haben Fahrzeuglenker einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Übertretungen nach § 37 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 StVO 1960 einander nicht ausschließen. In diesen Bestimmungen werden zwei Anhalteverpflichtungen normiert, die voneinander unabhängig bestehen, weil die die Verpflichtung auslösenden Sachverhaltselemente geregelt sind. Wenn daher ein Fahrzeuglenker das Armzeichen eines einen Schutzweg sichernden Verkehrsposten mißachtet und über den Schutzweg fährt, begeht er damit noch nicht - neben einer Übertretung nach § 37 Abs. 3 StVO 1960 (vgl. obigen Pkt.  1.1.) - eo ipso eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich auf dem Schutzweg potentiell gefährdete oder gehinderte Fußgänger befinden.Vorweg ist festzuhalten, daß die Übertretungen nach Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 einander nicht ausschließen. In diesen Bestimmungen werden zwei Anhalteverpflichtungen normiert, die voneinander unabhängig bestehen, weil die die Verpflichtung auslösenden Sachverhaltselemente geregelt sind. Wenn daher ein Fahrzeuglenker das Armzeichen eines einen Schutzweg sichernden Verkehrsposten mißachtet und über den Schutzweg fährt, begeht er damit noch nicht - neben einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 3, StVO 1960 vergleiche , obigen Pkt.  1.1.) - eo ipso eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich auf dem Schutzweg potentiell gefährdete oder gehinderte Fußgänger befinden.

Die Beschwerdeführerin leugnet, irgendjemanden gefährdet oder gehindert zu haben. Die belangte Behörde nimmt als erwiesen an,

daß "etliche Kinder und die Zeugin ... zum Stehenbleiben gezwungen

worden sind". Diese Annahme beruht auf der Aussage der Passantin, sie sei zurückgesprungen, als das Fahrzeug vor ihr über den Schutzweg gefahren sei. Die Anzeigerin hat ausgeführt, daß einige Schulkinder "stehenbleiben bzw. zurücktreten" mußten.

Hinsichtlich dieser unterschiedlichen Angaben gilt in Ansehung der Beweiswürdigung dasselbe wie zu Punkt 1. Der belangten Behörde kann auch diesbezüglich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie eine Hinderung zumindest der als Zeugin vernommenen Passantin angenommen hat. Wenn diese von einem "Zurückspringen" gesprochen hat, hat sie damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie infolge des Fahrmanövers der Beschwerdeführerin auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Es kann daher dahinstehen, ob zusätzlich noch Schulkinder am Überqueren der Fahrbahn gehindert waren.Hinsichtlich dieser unterschiedlichen Angaben gilt in Ansehung der Beweiswürdigung dasselbe wie zu Punkt 1. Der belangten Behörde kann auch diesbezüglich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie eine Hinderung zumindest der als Zeugin vernommenen Passantin angenommen hat. Wenn diese von einem "Zurückspringen" gesprochen hat, hat sie damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie infolge des Fahrmanövers der Beschwerdeführerin auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Es kann daher dahinstehen, ob zusätzlich noch Schulkinder am Überqueren der Fahrbahn gehindert waren.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 25. Februar 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X00

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten