RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0107

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
VwGG §63;

Rechtssatz

Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinne des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Verfahrensschritte vornimmt, die sie zuvor unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlassen hat. Dies war hier die Gewährung von rechtlichem Gehör. Darüber hinaus hindert § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde jedoch nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich außer Betracht gelassen hat (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0062).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120107.X05

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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