TE Vwgh Erkenntnis 1988/3/8 87/07/0138

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.1988
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrGG Stmk 1971 §51;
FlVfGG §41 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftsführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des E und der OT in S, beide vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 1987, Zl. 8-LAS 19 So 3/30-1987, betreffend Beteiligung an einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Siedlungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann FR in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) vom 5. Februar 1979 wurden gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970 (SLG), ingesamt vierzehn Siedlungswerber (darunter mit 4.360/170.344 Anteilen der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, NT) zur "Siedlungsgemeinschaft S" (SG) zusammengefaßt. Zweck der SG war der Erwerb von Liegenschaften im Gesamtausmaß von ca. 170.3442 ha um mehr als 6 Millionen Schilling vom steirischen Grundauffang-Fonds. Diese Liegenschaften wurden in demselben Bescheid der SG zugeteilt, wobei diese Zuteilung als eine gemäß dem SLG begünstigte Bodenreformmaßnahme festgestellt wurde. In der Begründung dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt worden, schon jetzt bestehe unter sämtlichen Mitgliedern der SG Einverständnis über deren künftige Liquidierung, wobei 130.8600 ha der zugeteilten Gesamtfläche nach dem im Spruch festgesetzten Anteilsverhältnis auf die Mitglieder der SG aufgeteilt werden sollten, während die verbleibende Restfläche "als Agrargemeinschaft erklärt werden" sollte, wobei Mitglieder dieser Agrargemeinschaft die Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT sein würden. Dieser Bescheid wurde u.a. auch an NT zugestellt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) vom 5. Februar 1979 wurden gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970, (SLG), ingesamt vierzehn Siedlungswerber (darunter mit 4.360/170.344 Anteilen der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, NT) zur "Siedlungsgemeinschaft S" (SG) zusammengefaßt. Zweck der SG war der Erwerb von Liegenschaften im Gesamtausmaß von ca. 170.3442 ha um mehr als 6 Millionen Schilling vom steirischen Grundauffang-Fonds. Diese Liegenschaften wurden in demselben Bescheid der SG zugeteilt, wobei diese Zuteilung als eine gemäß dem SLG begünstigte Bodenreformmaßnahme festgestellt wurde. In der Begründung dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt worden, schon jetzt bestehe unter sämtlichen Mitgliedern der SG Einverständnis über deren künftige Liquidierung, wobei 130.8600 ha der zugeteilten Gesamtfläche nach dem im Spruch festgesetzten Anteilsverhältnis auf die Mitglieder der SG aufgeteilt werden sollten, während die verbleibende Restfläche "als Agrargemeinschaft erklärt werden" sollte, wobei Mitglieder dieser Agrargemeinschaft die Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT sein würden. Dieser Bescheid wurde u.a. auch an NT zugestellt.

Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 10. Oktober 1984 teilte die ABB dann die dafür vorgesehenen Grundstücke den einzelnen Mitgliedern der SG zu, darunter ein Waldgrundstück den beiden Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern des NT; gleichzeitig stellte die ABB fest, daß die SG mit der grundbücherlichen Richtigstellung als aufgelöst gelte. In Spruchpunkt II dieses Bescheides folgte die Feststellung, daß die von dieser Zuteilung nicht umfaßten Liegenschaften der SG nunmehr agrargemeinschaftliche Liegenschaften seien, wobei an der "Agrargemeinschaft S" (AG) dreizehn Anteilsrechte für die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften der früheren Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT bzw. seiner Rechtsnachfolger gebildet wurden. In der Begründung dieses Bescheides führte die ABB u. a. aus, daß die Auflösung der SG, die Zuteilung der Grundstücke an deren Mitglieder sowie die Begründung der AG unter Teilnahme dieser Mitglieder mit Ausnahme des NT bzw. seiner Rechtsnachfolger in einer Mitgliederversammlung der SG am 19. März 1984 einstimmig beschlossen worden sei.Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 10. Oktober 1984 teilte die ABB dann die dafür vorgesehenen Grundstücke den einzelnen Mitgliedern der SG zu, darunter ein Waldgrundstück den beiden Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern des NT; gleichzeitig stellte die ABB fest, daß die SG mit der grundbücherlichen Richtigstellung als aufgelöst gelte. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides folgte die Feststellung, daß die von dieser Zuteilung nicht umfaßten Liegenschaften der SG nunmehr agrargemeinschaftliche Liegenschaften seien, wobei an der "Agrargemeinschaft S" (AG) dreizehn Anteilsrechte für die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften der früheren Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT bzw. seiner Rechtsnachfolger gebildet wurden. In der Begründung dieses Bescheides führte die ABB u. a. aus, daß die Auflösung der SG, die Zuteilung der Grundstücke an deren Mitglieder sowie die Begründung der AG unter Teilnahme dieser Mitglieder mit Ausnahme des NT bzw. seiner Rechtsnachfolger in einer Mitgliederversammlung der SG am 19. März 1984 einstimmig beschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung. Sie machten geltend, sie seien an der AG mit 1/14 zu beteiligen; es seien keine Beschlüsse der SG unter Mitwirkung der Beschwerdeführer zustandegekommen, da ihre Mitbeteiligung an der AG nicht zufriedenstellend geklärt worden sei.

Mit Bescheid vom 28. Februar 1985 hob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 10. Oktober 1984 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz zurück. In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde die vom Obmann der SG in der Berufungsverhandlung erstattete Äußerung wieder, wonach eine Beteiligung der Beschwerdeführer an der AG dem Grunde nach zu Recht bestehe und wonach deren Höhe im Rahmen einer weiteren Vollversammlung der SG geklärt werden würde. Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde u.a. aus, daß dem bisherigen Verwaltungsgeschehen auf Grund der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, daß die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben hätten, aus denen abgeleitet werden könnte, daß ihre Beteiligung an der AG ausgeschlossen worden sei. Es bedürfe daher der Ausspruch über die Gründung der AG noch weiterer mündlicher Verhandlungen, bzw. einer internen Willensbildung der SG.Mit Bescheid vom 28. Februar 1985 hob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 10. Oktober 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz zurück. In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde die vom Obmann der SG in der Berufungsverhandlung erstattete Äußerung wieder, wonach eine Beteiligung der Beschwerdeführer an der AG dem Grunde nach zu Recht bestehe und wonach deren Höhe im Rahmen einer weiteren Vollversammlung der SG geklärt werden würde. Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde u.a. aus, daß dem bisherigen Verwaltungsgeschehen auf Grund der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, daß die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben hätten, aus denen abgeleitet werden könnte, daß ihre Beteiligung an der AG ausgeschlossen worden sei. Es bedürfe daher der Ausspruch über die Gründung der AG noch weiterer mündlicher Verhandlungen, bzw. einer internen Willensbildung der SG.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen erließ die ABB den Bescheid vom 4. Dezember 1986, dessen Spruch in allen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Punkten mit jenem ihres Bescheides vom 10. Oktober 1984 übereinstimmte. Zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen führte die ABB begründend im wesentlichen aus, NT sei mit nur 4.360/170.344 Anteilen in die SG einbezogen worden, er habe daher im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern keine Anteile hinsichtlich der verbleibenden Restfläche für die AG erworben. Für die ihm aus der SG zugeteilte Waldfläche sei ein Kaufpreis von S 208.026,-- bezahlt worden. Eine Mitgliedschaft an der AG habe NT nicht nur nicht angestrebt, sondern ausdrücklich abgelehnt. Es sei daher die Anzahlung für den agrargemeinschaftlichen Anteil von S 11.000,-- nie vorgeschrieben worden, und es hätten weder NT noch seine Rechtsnachfolger für die Wirtschaftsführung der AG Arbeits- oder Barleistungen erbracht. Zum Begehren der Beschwerdeführer um Aufnahme in die AG werde festgestellt, daß sich die Mitglieder der SG mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 24. Oktober 1985 dagegen ausgesprochen hätten; statt dessen sollte an die Erben des NT anläßlich der Auflösung der SG ein Barbetrag von S 100.080,-- geleistet werden. Eine darüber hinausgehende positive Erledigung der von den Beschwerdeführern erhobenen Forderung finde "im Verfahrensergebnis, insbesondere in den abgegebenen Erklärungen und den Feststellungen über die konkreten Grundzuteilungen bzw. die hiefür letztlich erbrachten finanziellen Leistungen von NT und Rechtsnachfolgern keine Grundlage". Eine Anerkennung von Mitgliedschaftsrechten an der AG habe daher nicht erfolgen können. Gegen die im Rahmen der autonomen Selbstverwaltung von der SG beschlossene Vorgangsweise hinsichtlich des Zuspruches eines Barbetrages an NT's Erben bestünden seitens der ABB keine Bedenken.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer vor allem wegen ihrer Nichtaufnahme in die AG Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zahlreiche Zeugen zur Behauptung des Obmannes der SG einvernommen, NT habe ausdrücklich auf eine Mitgliedschaft an der zu begründenden AG verzichtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1987 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensverlaufes und nach detaillierter Wiedergabe der vor ihr abgelegten Zeugenaussagen damit, daß NT als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer seinerzeit -Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1987 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensverlaufes und nach detaillierter Wiedergabe der vor ihr abgelegten Zeugenaussagen damit, daß NT als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer seinerzeit -

und zwar anläßlich einer Almbegehung am 16. Mai 1974 - gegenüber der SG und auch gegenüber einem Amtsorgan der ABB erklärt habe, daß er kein Interesse habe, künftighin Mitglied einer erst zu gründenden AG zu werden. Diese gemäß § 51 des mit LGBl. Nr. 8/1986 wiederverlautbarten steirischen Gesetzes über die Agrargemeinschaften (AgrGG 1971) für die Beschwerdeführer rechtsverbindliche Erklärung sei auch in den rechtskräftigen Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 eingeflossen, nach welchem Mitglieder der AG die Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT sein würden. Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführer als Mitglieder der AG sei daher gesetzlich gedeckt. Dem von den Beschwerdeführern erhobenen Anspruch sei die Erklärung ihres Rechtsvorgängers NT, aber auch der Beschluß der Vollversammlung der SG vom 19. März 1984 betreffend die Mitgliedschaft an der AG "mit Ausnahme T" entgegenzuhalten. Über finanzielle Leistungen habe die belangte Behörde nicht zu entscheiden, da solche nicht zur "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens gehörten. und zwar anläßlich einer Almbegehung am 16. Mai 1974 - gegenüber der SG und auch gegenüber einem Amtsorgan der ABB erklärt habe, daß er kein Interesse habe, künftighin Mitglied einer erst zu gründenden AG zu werden. Diese gemäß Paragraph 51, des mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1986, wiederverlautbarten steirischen Gesetzes über die Agrargemeinschaften (AgrGG 1971) für die Beschwerdeführer rechtsverbindliche Erklärung sei auch in den rechtskräftigen Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 eingeflossen, nach welchem Mitglieder der AG die Mitglieder der SG mit Ausnahme des NT sein würden. Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführer als Mitglieder der AG sei daher gesetzlich gedeckt. Dem von den Beschwerdeführern erhobenen Anspruch sei die Erklärung ihres Rechtsvorgängers NT, aber auch der Beschluß der Vollversammlung der SG vom 19. März 1984 betreffend die Mitgliedschaft an der AG "mit Ausnahme T" entgegenzuhalten. Über finanzielle Leistungen habe die belangte Behörde nicht zu entscheiden, da solche nicht zur "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens gehörten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, als Mitglieder der AG festgestellt zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die SG hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe weder geprüft, ob NT am 16. Mai 1974 überhaupt zu einer Verzichtserklärung, wie sie die belangte Behörde als erwiesen angenommen habe, berechtigt gewesen sei, noch habe sie untersucht, ob eine solche Verzichtserklärung von NT gegenüber einem dazu geeigneten Adressaten abgegeben worden sei. Es gingen aber auch die Hinweise der Agrarbehörden auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 ins Leere, weil darin gar nicht spruchmäßig über eine Nichtaufnahme der Beschwerdeführer in die AG abgesprochen worden sei. Als Verfahrensmangel wird ferner gerügt, daß der Vorsitzende der belangten Behörde die Zeugen für die Abgabe der strittigen Verzichtserklärung "geradezu unerhört suggestiv" befragt habe.

Es erübrigt sich jedoch, auf diese in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe im einzelnen einzugehen, weil die belangte Behörde in jedem Falle mit der Annahme, die von ihr festgestellte Verzichtserklärung des NT vom 16. Mai 1974 habe für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung, die Rechtslage verkannt hat.

Diese Annahme hat die belangte Behörde rechtlich ausschließlich auf § 51 AgrGG 1971 gestützt. Nach dieser - mit diesem Wortlaut bereits 1974 in Geltung gestandenen - Bestimmung ist die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend.Diese Annahme hat die belangte Behörde rechtlich ausschließlich auf Paragraph 51, AgrGG 1971 gestützt. Nach dieser - mit diesem Wortlaut bereits 1974 in Geltung gestandenen - Bestimmung ist die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend.

Die belangte Behörde hat eine derartige Bindungswirkung für die Beschwerdeführer auf Grund einer von ihr festgestellten Erklärung des NT anläßlich einer Almbegehung am 16. Mai 1974 angenommen; diese Erklärung sei - wie neuerlich in der Gegenschrift ausgeführt - auch in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 "eingeflossen". Dagegen machen die Beschwerdeführer mit Recht geltend, daß eine unter den festgestellten Umständen abgegebene "Verzichtserklärung" des NT nicht der Agrarbehörde gegenüber "schriftlich oder mündlich zu Protokoll" abgegeben worden wäre, und daß auch der Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 mangels eines entsprechenden Inhaltes seines Spruches keine für die Beschwerdeführer in der Frage ihrer Teilnahme an der AG bindende Rechtslage geschaffen habe. Dazu ist der Vollständigkeit halber auch noch darauf hinzuweisen, daß NT am 16. Mai 1974 eine Verzichtserklärung gegenüber der SG, wie sie die belangte Behörde angenommen hat, schon deshalb nicht abgegeben haben kann, weil die SG ja erst mit dem Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 rechtlich ins Leben getreten ist. Dem Umstand wiederum, daß an der Almbegehung am 16. Mai 1974 ein Amtsorgan der ABB teilgenommen hat, kommt - wie bereits ausgeführt - Bedeutung im Sinne des § 51 AgrGG 1971 deshalb nicht zu, weil NT den strittigen Verzicht diesem Organ gegenüber keinesfalls "schriftlich" oder "mündlich zu Protokoll" erklärt hat.Die belangte Behörde hat eine derartige Bindungswirkung für die Beschwerdeführer auf Grund einer von ihr festgestellten Erklärung des NT anläßlich einer Almbegehung am 16. Mai 1974 angenommen; diese Erklärung sei - wie neuerlich in der Gegenschrift ausgeführt - auch in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 "eingeflossen". Dagegen machen die Beschwerdeführer mit Recht geltend, daß eine unter den festgestellten Umständen abgegebene "Verzichtserklärung" des NT nicht der Agrarbehörde gegenüber "schriftlich oder mündlich zu Protokoll" abgegeben worden wäre, und daß auch der Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 mangels eines entsprechenden Inhaltes seines Spruches keine für die Beschwerdeführer in der Frage ihrer Teilnahme an der AG bindende Rechtslage geschaffen habe. Dazu ist der Vollständigkeit halber auch noch darauf hinzuweisen, daß NT am 16. Mai 1974 eine Verzichtserklärung gegenüber der SG, wie sie die belangte Behörde angenommen hat, schon deshalb nicht abgegeben haben kann, weil die SG ja erst mit dem Bescheid der ABB vom 5. Februar 1979 rechtlich ins Leben getreten ist. Dem Umstand wiederum, daß an der Almbegehung am 16. Mai 1974 ein Amtsorgan der ABB teilgenommen hat, kommt - wie bereits ausgeführt - Bedeutung im Sinne des Paragraph 51, AgrGG 1971 deshalb nicht zu, weil NT den strittigen Verzicht diesem Organ gegenüber keinesfalls "schriftlich" oder "mündlich zu Protokoll" erklärt hat.

Auf eine für die Beschwerdeführer bindende Erklärung ihres Rechtsvorgängers konnte somit die Entscheidung, wonach die Beschwerdeführer nicht als Mitglieder der AG in Frage kämen, nicht gestützt werden. Ob ein solcher Ausschluß allenfalls - entgegen den einschlägigen Erklärungen des Obmannes der SG in dem Verfahren, welches dem gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1985 vorangegangen ist - in im Rahmen der Selbstverwaltung der SG gefaßten, ordnungsgemäß zustandegekommenen und verbindlichen Beschlüssen Deckung findet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, weil es diesbezüglich an entsprechenden Feststellungen der Agrarbehörden fehlt.Auf eine für die Beschwerdeführer bindende Erklärung ihres Rechtsvorgängers konnte somit die Entscheidung, wonach die Beschwerdeführer nicht als Mitglieder der AG in Frage kämen, nicht gestützt werden. Ob ein solcher Ausschluß allenfalls - entgegen den einschlägigen Erklärungen des Obmannes der SG in dem Verfahren, welches dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1985 vorangegangen ist - in im Rahmen der Selbstverwaltung der SG gefaßten, ordnungsgemäß zustandegekommenen und verbindlichen Beschlüssen Deckung findet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, weil es diesbezüglich an entsprechenden Feststellungen der Agrarbehörden fehlt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 8. März 1988Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 53 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Wien, am 8. März 1988

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070138.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten