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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1438;Beachte
Vorgeschichte: 86/07/0034 E 7. Oktober 1986;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des WP und der HP in A, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1987, Zl. Bod- 1367/22-1987, betreffend Vorschreibung einer Vorschußrate für gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann JS in A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des WP und der HP in A, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1987, Zl. Bod- 1367/22-1987, betreffend Vorschreibung einer Vorschußrate für gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann JS in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0034, 0048, 0049, zu verweisen.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit es die Beschwerdeführer betraf - die damals angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 19. Dezember 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Die Beschwerdeführer hatten gegen die Vorschreibung einer Vorschußrate in der Höhe von S 10.542,-- samt Nebengebühren für die Kosten gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen (Wegebau) im Zusammenlegungsverfahren S Berufung erhoben, und die belangte Behörde hatte diese Vorschreibung teilweise bestätigt, obwohl sie den Beschwerdeführern Robotleistungen um S 15.110,-- "vorläufig" angerechnet hatte. Zu diesem Ergebnis war die belangte Behörde deshalb gelangt, weil sie in ihre Berechnungen nicht nur die im Berufungsverfahren bekämpfte Vorschußrate, sondern auch eine von der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft (in der Folge kurz: MB) erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebene weitere Vorschußrate einbezogen hatte. Infolge dieser Einbeziehung einer nicht zur "Sache" des anhängigen Berufungsverfahrens gehörenden weiteren Vorschußrate hatte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 19. Dezember 1985 die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit überschritten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1987 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Ratenvorschreibung teilweise (und zwar ausschließlich hinsichtlich der den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Nebengebühren) Folge gegeben, im übrigen aber bestätigt, daß die Beschwerdeführer der MB den Betrag von S 10.542,-- als Vorschuß zu den Kosten gemeinsamer Anlagen (Wirtschaftswege) zu bezahlen hätten. Begründend führte die belangte Behörde nach einer zusammenfassenden Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, sie habe nun den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dies umso mehr, als die meisten Parteien des Zusammenlegungsverfahrens die ihnen vorgeschriebenen Vorschüsse längst bezahlt hätten. Nach einer umfangreichen Wiedergabe der für die Vorschußzahlungen maßgebenden Rechtslage und der für diese Vorschüsse ihrer Höhe und ihrer Aufteilung auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach, angestellten Erwägungen, welche zur Vorschreibung auch der den Beschwerdeführern abverlangten Ratenzahlungen geführt haben, stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geleisteten Hand- und Zugdienste habe der Sachverhalt nunmehr einwandfrei geklärt werden können. Auf Grund der amtlichen Robotlisten und der Aussagen des Obmannes der MB, deren Beweiskraft von den Beschwerdeführern nicht erschüttert worden sei, hätten diese für Wirtschaftswege in den Jahren 1982 bis 1984 Robotleistungen im Werte von S 7.642,50 und für Kleindränungen (Entwässe- rungsanlagen) in den Jahren 1979 bis 1981 solche im Werte von S 9.393,10 erbracht. Die für Kleindränungen erbrachten Leistungen seien für die Kosten der Wirtschaftswege nicht beachtlich, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Kosten für Kleindränungen im Rückstand seien. Addiere man den Betrag von S 7.642,50 und die bereits von den Beschwerdeführern für die Wirtschaftswege erbrachte Barleistung von S 5.257,--, dann verbleibe noch immer eine Differenz von S 17.182,50 zum vorläufigen nominellen Gesamtbetrag, der sich (für die Beschwerdeführer) aus dem Prozentsatz von 1,671 % der für die Wirtschaftswege für alle Mitglieder der MB ermittelten Vorschußgesamtsumme von S 1,800.000,-- ergebe. Da weiters der Bau der Wirtschaftswege bereits vollendet sei (wiewohl noch keine Endabrechnung vorliege), könne nicht davon gesprochen werden, daß der Vorschußbetrag von S 10.542,-- das "erforderliche Ausmaß" im Sinne des § 7 Abs. 3 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG), übersteige.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1987 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Ratenvorschreibung teilweise (und zwar ausschließlich hinsichtlich der den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Nebengebühren) Folge gegeben, im übrigen aber bestätigt, daß die Beschwerdeführer der MB den Betrag von S 10.542,-- als Vorschuß zu den Kosten gemeinsamer Anlagen (Wirtschaftswege) zu bezahlen hätten. Begründend führte die belangte Behörde nach einer zusammenfassenden Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, sie habe nun den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dies umso mehr, als die meisten Parteien des Zusammenlegungsverfahrens die ihnen vorgeschriebenen Vorschüsse längst bezahlt hätten. Nach einer umfangreichen Wiedergabe der für die Vorschußzahlungen maßgebenden Rechtslage und der für diese Vorschüsse ihrer Höhe und ihrer Aufteilung auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach, angestellten Erwägungen, welche zur Vorschreibung auch der den Beschwerdeführern abverlangten Ratenzahlungen geführt haben, stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geleisteten Hand- und Zugdienste habe der Sachverhalt nunmehr einwandfrei geklärt werden können. Auf Grund der amtlichen Robotlisten und der Aussagen des Obmannes der MB, deren Beweiskraft von den Beschwerdeführern nicht erschüttert worden sei, hätten diese für Wirtschaftswege in den Jahren 1982 bis 1984 Robotleistungen im Werte von S 7.642,50 und für Kleindränungen (Entwässe- rungsanlagen) in den Jahren 1979 bis 1981 solche im Werte von S 9.393,10 erbracht. Die für Kleindränungen erbrachten Leistungen seien für die Kosten der Wirtschaftswege nicht beachtlich, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Kosten für Kleindränungen im Rückstand seien. Addiere man den Betrag von S 7.642,50 und die bereits von den Beschwerdeführern für die Wirtschaftswege erbrachte Barleistung von S 5.257,--, dann verbleibe noch immer eine Differenz von S 17.182,50 zum vorläufigen nominellen Gesamtbetrag, der sich (für die Beschwerdeführer) aus dem Prozentsatz von 1,671 % der für die Wirtschaftswege für alle Mitglieder der MB ermittelten Vorschußgesamtsumme von S 1,800.000,-- ergebe. Da weiters der Bau der Wirtschaftswege bereits vollendet sei (wiewohl noch keine Endabrechnung vorliege), könne nicht davon gesprochen werden, daß der Vorschußbetrag von S 10.542,-- das "erforderliche Ausmaß" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG), übersteige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, weder dem Grunde noch der Höhe nach die ihnen vorgeschriebene Vorschußrate zahlen zu müssen, verletzt, und machen darüber hinaus geltend, daß die Zusammensetzung der belangten Behörde aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Zusammensetzung der belangten Behörde werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie insbesondere das abweisliche Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl und andere, Zl. 12/1985/98/146). Auch mit ihrem Hinweis auf eine der belangten Behörde mangelnde "Geschäftsordnung" zeigt die Beschwerde keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Forderung nach einer festen Geschäftseinteilung für Kollegialbehörden im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG aus keiner nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1968, Slg. 5684, und vom 13. Oktober 1965, Slg. 5095). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Agrarbehördengesetz 1950 zu stellen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Zusammensetzung der belangten Behörde werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt vergleiche , dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie insbesondere das abweisliche Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl und andere, Zl. 12/1985/98/146). Auch mit ihrem Hinweis auf eine der belangten Behörde mangelnde "Geschäftsordnung" zeigt die Beschwerde keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Forderung nach einer festen Geschäftseinteilung für Kollegialbehörden im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG aus keiner nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar ist vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1968, Slg. 5684, und vom 13. Oktober 1965, Slg. 5095). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Agrarbehördengesetz 1950 zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem eingangs genannten Vorerkenntnis vom 7. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0034, 0048, 0049, ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Einhebung und Aufteilung von Kostenvorschüssen für die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§§ 7, 16 und 17 FLG) mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, daß die Agrarbehörden im Beschwerdefall bei der Erstellung des vorläufigen Umlegungsschlüssels nicht rechtswidrig vorgegangen seien. Aus den vorgelegten Akten sei vielmehr das Bemühen der Behörden zu erkennen, mit dieser Aufteilung jener der Endabrechnung bereits möglichst nahezukommen. Die zu diesen Fragen in der nunmehrigen Beschwerde unter Vorwegnahme des künftigen Ergebnisses des Zusammenlegungsverfahrens enthaltenen Ausführungen geben keinen Anlaß zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner bereits in diesem Vorerkenntnis ausgesprochenen Auffassung fest, wonach die prozentuelle Belastung der Beschwerdeführer mit 1,671 % des jeweils eingeforderten Teiles des Vorschußgesamtbetrages nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist; dies unbeschadet allfällig notwendiger Korrekturen in der erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes und nach Feststehen des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgelaufenen Gesamtbetrages durchzuführenden Endabrechnung.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem eingangs genannten Vorerkenntnis vom 7. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0034, 0048, 0049, ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Einhebung und Aufteilung von Kostenvorschüssen für die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (Paragraphen 7, 16 und 17 FLG) mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, daß die Agrarbehörden im Beschwerdefall bei der Erstellung des vorläufigen Umlegungsschlüssels nicht rechtswidrig vorgegangen seien. Aus den vorgelegten Akten sei vielmehr das Bemühen der Behörden zu erkennen, mit dieser Aufteilung jener der Endabrechnung bereits möglichst nahezukommen. Die zu diesen Fragen in der nunmehrigen Beschwerde unter Vorwegnahme des künftigen Ergebnisses des Zusammenlegungsverfahrens enthaltenen Ausführungen geben keinen Anlaß zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner bereits in diesem Vorerkenntnis ausgesprochenen Auffassung fest, wonach die prozentuelle Belastung der Beschwerdeführer mit 1,671 % des jeweils eingeforderten Teiles des Vorschußgesamtbetrages nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist; dies unbeschadet allfällig notwendiger Korrekturen in der erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes und nach Feststehen des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgelaufenen Gesamtbetrages durchzuführenden Endabrechnung.
Die Beschwerdeführer bekämpfen auch die zahlenmäßige Ermittlung des ihnen auferlegten Betrages, ohne allerdings in diesem Zusammenhang in Zweifel zu ziehen, daß der Betrag von S 10.542,-- ihrem prozentuellen Anteil an der allen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auferlegten (zweiten) Vorschußrate für die Wirtschaftswege entspricht.
Mit ihrem Vorbringen, der ihnen vorgeschriebene Betrag hätte mit Rücksicht darauf geringer sein müssen, daß sich die erforderlichen Gesamtkosten um mehr als zwei Millionen Schilling verringert hätten, erheben die Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß damit noch keinesfalls dargetan ist, daß durch die Zahlung der vollen zweiten Rate bereits das "erforderliche Ausmaß" im Sinne des § 7 Abs. 3 FLG überschritten wäre - Anspruch auf eine nicht dem Gesetz entsprechende Begünstigung gegenüber den anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, zumal die anteiligen Vorschüsse auf die einzelnen Parteien nur ausgehend von ein und derselben Gesamtsumme umgelegt werden können. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer daher auf die noch ausstehende Endabrechnung der geleisteten Vorschüsse bzw. der für den Wegebau geleisteten Arbeiten zu verweisen.Mit ihrem Vorbringen, der ihnen vorgeschriebene Betrag hätte mit Rücksicht darauf geringer sein müssen, daß sich die erforderlichen Gesamtkosten um mehr als zwei Millionen Schilling verringert hätten, erheben die Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß damit noch keinesfalls dargetan ist, daß durch die Zahlung der vollen zweiten Rate bereits das "erforderliche Ausmaß" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FLG überschritten wäre - Anspruch auf eine nicht dem Gesetz entsprechende Begünstigung gegenüber den anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, zumal die anteiligen Vorschüsse auf die einzelnen Parteien nur ausgehend von ein und derselben Gesamtsumme umgelegt werden können. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer daher auf die noch ausstehende Endabrechnung der geleisteten Vorschüsse bzw. der für den Wegebau geleisteten Arbeiten zu verweisen.
Rechtswidrigkeit der strittigen Vorschreibung einer Vorschußzahlung erblicken die Beschwerdeführer schließlich darin, daß die belangte Behörde Gegenforderungen der Beschwerdeführer gegen die MB nicht berücksichtigt habe. Soweit hiezu in der Beschwerde allerdings auf Gegenforderungen "aus einer geplanten Umfahrung" Bezug genommen wird, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.Rechtswidrigkeit der strittigen Vorschreibung einer Vorschußzahlung erblicken die Beschwerdeführer schließlich darin, daß die belangte Behörde Gegenforderungen der Beschwerdeführer gegen die MB nicht berücksichtigt habe. Soweit hiezu in der Beschwerde allerdings auf Gegenforderungen "aus einer geplanten Umfahrung" Bezug genommen wird, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei um eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.
Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid eine Anrechnung der (unbestritten) von den Beschwerdeführern geleisteten "Robotarbeiten" für Entwässerungen und für den Wegebau nicht vorgenommen und den Beschwerdeführern die Zahlung der vollen im Berufungsverfahren strittigen zweiten Vorschußrate in der Höhe von S 10.542,-- vorgeschrieben. Damit hat sich die belangte Behörde - anders als in ihrem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 6. Oktober 1986 aufgehobenen Bescheid vom 19. Dezember 1985 im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens gehalten.
Die belangte Behörde war zu einer derartigen Anrechnung auch rechtlich nicht gezwungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Vorerkenntnis vom 6. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0034, 0048, 0049, ausgeführt hat, ist das Vorbringen, Robotleistungen erbracht zu haben, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der auf die Partei entfallenden baren Vorschußrate darzutun, weil bei derartigen Leistungen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, ein Anspruch auf Kompensation nicht erwächst und somit das "erforderliche Ausmaß" einzuhebender Kostenvorschüsse nicht vermindert wird. Aus derartigen Leistungen erwachsene Ansprüche der Beschwerdeführer werden eben so wie vergleichbare Ansprüche anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in der noch ausstehenden Endabrechnung sämtlicher für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erbrachter Bar- bzw. Robotleistungen zu berücksichtigen sein; im angefochtenen Bescheid, welcher ausschließlich die Vorschreibung einer anteilig auf die Beschwerdeführer entfallenden und nach den jeweiligen Anteilen von allen Parteien zu leistenden baren Vorschußrate betraf, ist - ohne daß dadurch das Gesetz verletzt worden wäre - über die geleisteten Robotarbeiten noch in keiner der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 sowie 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 3 sowie 53 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 8. März 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070048.X00Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015