TE Vwgh Erkenntnis 1988/3/14 87/15/0150

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

Stempel- und Rechtsgebühren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/06 Wertpapierrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1413
ABGB §6
GebG 1957 §17 idF 1981/048
GebG 1957 §21 idF 1981/048
GebG 1957 §33 TP22 Abs2
WechselG Art38 Abs1

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1988/8, 462;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des Dr. KK in F, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Jänner 1987, Zl. B 207-7/86, betreffend Rückzahlungsantrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO einer in Stempelmarken entrichteten Gebühr, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des Dr. KK in F, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Jänner 1987, Zl. B 207-7/86, betreffend Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 241, Absatz 2, BAO einer in Stempelmarken entrichteten Gebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - im wesentlichen folgendes:

Mit jeweiligem, dem Dienstvertrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1980 angeschlossenen „Nachtrag zum Dienstvertrag“ vom 13. Jänner 1983, 14. Juni 1983, 5. Juni 1984 und 13. Juni 1985 wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Vertragsassistent am Institut für Finanzrecht der Universität Graz im einzelnen für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 30. Juni 1983, vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984, vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1985 und vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 verlängert. Auf den diesbezüglichen Urkunden hatte der Beschwerdeführer Stempelmarken im Wert von insgesamt S 220,-- (2 x S 50,--, 2 x S 60,--) angebracht.

Mit Antrag vom 21. November 1985 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 241 BAO die Rückerstattung der nach seiner Meinung zu Unrecht entrichteten Gebühren von S 220,--. Durch die Lektüre eines Vorabdruckes eines Artikels (Taucher, Die Vergebührung von Verlängerungsnachträgen bzw. -zusätzen) sei der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, daß er die Gebühren gemäß § 33 TP 10 GebG zu Unrecht entrichtet habe.Mit Antrag vom 21. November 1985 begehrte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 241, BAO die Rückerstattung der nach seiner Meinung zu Unrecht entrichteten Gebühren von S 220,--. Durch die Lektüre eines Vorabdruckes eines Artikels (Taucher, Die Vergebührung von Verlängerungsnachträgen bzw. -zusätzen) sei der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, daß er die Gebühren gemäß Paragraph 33, TP 10 GebG zu Unrecht entrichtet habe.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz gab diesem Antrag nur hinsichtlich des Nachtrages vom 13. Jänner 1983 im Hinblick auf § 33 TP 10 Abs. 3 GebG im Ausmaß von S 50,-- Folge, wies aber im übrigen den Antrag mit der Begründung ab, nach der durch die Gebührengesetz-Novelle 1981, BGBl. Nr. 48, geänderten Fassung des § 21 GebG seien auch Zusätze oder Nachträge, durch die die vereinbarte Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert werde, als selbständige Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1983, Zl. 15/2989/79).Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz gab diesem Antrag nur hinsichtlich des Nachtrages vom 13. Jänner 1983 im Hinblick auf Paragraph 33, TP 10 Absatz 3, GebG im Ausmaß von S 50,-- Folge, wies aber im übrigen den Antrag mit der Begründung ab, nach der durch die Gebührengesetz-Novelle 1981, BGBl. Nr. 48, geänderten Fassung des Paragraph 21, GebG seien auch Zusätze oder Nachträge, durch die die vereinbarte Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert werde, als selbständige Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1983, Zl. 15/2989/79).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Nachdem der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt hatte, wies auch die belangte Behörde die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie nach Darstellung der Gesetzeslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1983, Zl. 15/2989/79, vom 25. März 1985, Zl. 84/15/0199, und vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125) im wesentlichen aus, § 21 GebG 1957 in der geltenden Fassung nach der Gebührengesetz-Novelle 1981 habe zum Inhalt, daß auch Verlängerungen von Rechtsgeschäften, bei welchen deren Dauer für die Höhe der Gebühr nicht maßgebend sei, einer Gebühr unterlägen, weil in diesen Fällen eine neue Gebührenpflicht nicht nach Maßgabe der Änderung entstehe, sondern die durch Nachtrag vereinbarte Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft zu vergebühren sei. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 21 GebG in der novellierten Fassung und auch eindeutig aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GebG-Novelle BGBl. Nr. 48/1981 (549 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP). Lasse der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so könne nicht nach einem Sinn geforscht werden, der nicht mit dem Wortlaut zu vereinbaren sei. Nicht seien hiebei rechtspolitische Erwägungen anzustellen, die eine andere, mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbare Regelung für zweckmäßiger hielten. Im übrigen sei auf das Mittel der teleologischen Interpretation nur dann zurückzugreifen, wenn der Wortlaut einer Vorschrift zweifelhaft bleibe. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, es wäre § 33 TP 22 Abs. 2 GebG, wonach Wechselprolongationen der gleichen Gebühr wie der Wechsel unterliegen, überflüssig, wenn gemäß § 21 GebG Nachträge und Verlängerungen fiktiv wie selbständige Rechtsgeschäfte zu vergebühren wären, sei entgegenzuhalten, daß es wohl Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, Nachträge und Verlängerungen jener Rechtsgeschäfte, bei denen die Höhe der Gebühr von deren Dauer unabhängig sei, durch § 21 GebG zu erfassen. Dafür stelle die in § 33 TP 8 Abs. 5 und TP 19 Abs. 5 GebG normierte Gebührenfreiheit für Darlehen- und Kreditprolongationen unter bestimmen Umständen ein wichtiges Indiz dar. § 33 TP 22 Abs. 2 zweiter Satz GebG diene neben § 21 leg. cit. nur der Klarstellung. Schließlich sei gemäß § 17 Abs. 1 GebG für die Festsetzung der Gebührenschuld zwar der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend, doch zähle zum Urkundeninhalt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht worden sei. Im gegenständlichen Fall enthalte zwar der Text der Nachträge zum Dienstvertrag weder eine Bezugnahme auf die Haupturkunde noch auf das Hochschulassistentengesetz, doch sei wohl ein Zusammenhang zwischen der Haupturkunde und den Nachträgen eindeutig ersichtlich, da die einzelnen Nachträge teils auf demselben Bogen Papier wie das Hauptgeschäft und teils auf einem, am ersten Bogen angeklebten Blatt festgehalten worden seien, wobei ein Zusammenhang mittels Stempelaufdruck der Karl-Franzens-Universität hergestellt worden sei. Allein dadurch sei eindeutig ein Zusammenhang mit dem Basisgeschäft, nämlich dem ursprünglich für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Jänner 1981 unter Einbeziehung des Hochschulassistentengesetzes abgeschlossenen Dienstvertrag gewährleistet.Nachdem der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt hatte, wies auch die belangte Behörde die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie nach Darstellung der Gesetzeslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1983, Zl. 15/2989/79, vom 25. März 1985, Zl. 84/15/0199, und vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125) im wesentlichen aus, Paragraph 21, GebG 1957 in der geltenden Fassung nach der Gebührengesetz-Novelle 1981 habe zum Inhalt, daß auch Verlängerungen von Rechtsgeschäften, bei welchen deren Dauer für die Höhe der Gebühr nicht maßgebend sei, einer Gebühr unterlägen, weil in diesen Fällen eine neue Gebührenpflicht nicht nach Maßgabe der Änderung entstehe, sondern die durch Nachtrag vereinbarte Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft zu vergebühren sei. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 21, GebG in der novellierten Fassung und auch eindeutig aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GebG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, (549 der Beilage zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode Lasse der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so könne nicht nach einem Sinn geforscht werden, der nicht mit dem Wortlaut zu vereinbaren sei. Nicht seien hiebei rechtspolitische Erwägungen anzustellen, die eine andere, mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbare Regelung für zweckmäßiger hielten. Im übrigen sei auf das Mittel der teleologischen Interpretation nur dann zurückzugreifen, wenn der Wortlaut einer Vorschrift zweifelhaft bleibe. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, es wäre Paragraph 33, TP 22 Absatz 2, GebG, wonach Wechselprolongationen der gleichen Gebühr wie der Wechsel unterliegen, überflüssig, wenn gemäß Paragraph 21, GebG Nachträge und Verlängerungen fiktiv wie selbständige Rechtsgeschäfte zu vergebühren wären, sei entgegenzuhalten, daß es wohl Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, Nachträge und Verlängerungen jener Rechtsgeschäfte, bei denen die Höhe der Gebühr von deren Dauer unabhängig sei, durch Paragraph 21, GebG zu erfassen. Dafür stelle die in Paragraph 33, TP 8 Absatz 5 und TP 19 Absatz 5, GebG normierte Gebührenfreiheit für Darlehen- und Kreditprolongationen unter bestimmen Umständen ein wichtiges Indiz dar. Paragraph 33, TP 22 Absatz 2, zweiter Satz GebG diene neben Paragraph 21, leg. cit. nur der Klarstellung. Schließlich sei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GebG für die Festsetzung der Gebührenschuld zwar der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend, doch zähle zum Urkundeninhalt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht worden sei. Im gegenständlichen Fall enthalte zwar der Text der Nachträge zum Dienstvertrag weder eine Bezugnahme auf die Haupturkunde noch auf das Hochschulassistentengesetz, doch sei wohl ein Zusammenhang zwischen der Haupturkunde und den Nachträgen eindeutig ersichtlich, da die einzelnen Nachträge teils auf demselben Bogen Papier wie das Hauptgeschäft und teils auf einem, am ersten Bogen angeklebten Blatt festgehalten worden seien, wobei ein Zusammenhang mittels Stempelaufdruck der Karl-Franzens-Universität hergestellt worden sei. Allein dadurch sei eindeutig ein Zusammenhang mit dem Basisgeschäft, nämlich dem ursprünglich für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Jänner 1981 unter Einbeziehung des Hochschulassistentengesetzes abgeschlossenen Dienstvertrag gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, führte jedoch gleichzeitig, für den Fall der Abtretung, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1987, Zl. B 205/87-9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, führte jedoch gleichzeitig, für den Fall der Abtretung, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1987, Zl. B 205/87-9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei einen gleichartigen Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betreffenden Erkenntnissen vom 25. März 1985, Zl. 84/15/0199, und vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125, ausgesprochen, daß § 21 GebG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 48/1981 schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte die Gebührenpflicht für die „Weiterbestellung“ eines Universitätsassistenten bzw. Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, wodurch die darin vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, ist auf Grund der neuen Fassung des § 21 GebG 1957 als selbständiges Rechtsgeschäft so zu vergebühren, wie wenn es erstmals abgeschlossen worden wäre.Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei einen gleichartigen Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betreffenden Erkenntnissen vom 25. März 1985, Zl. 84/15/0199, und vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125, ausgesprochen, daß Paragraph 21, GebG 1957 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte die Gebührenpflicht für die „Weiterbestellung“ eines Universitätsassistenten bzw. Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, wodurch die darin vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, ist auf Grund der neuen Fassung des Paragraph 21, GebG 1957 als selbständiges Rechtsgeschäft so zu vergebühren, wie wenn es erstmals abgeschlossen worden wäre.

Die in dieser Judikatur zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über den Normeninhalt des durch die Novelle BGBl. Nr. 48/1981 geänderten § 21 GebG 1957 wird nunmehr durch die Beschwerde bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer - wie er ausführt - dazu durch einen in der Notariats-zeitung 1986 erschienenen Beitrag von Taucher, „Die Vergebührung von Verlängerungsnachträgen (-zusätzen)“, veranlaßt sieht. Mit den meisten der in diesem Beitrag vorgebrachten Argumente, die teilweise wiederum auf Ausführungen von Frotz-Hügel-Popp und Arnold gestützt sind und überdies von Taucher teilweise in einem in der österreichischen Hochschulzeitung 1979 veröffentlichten Artikel verwendet worden waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Entscheidungsgründen der beiden angeführten Erkenntnisse, wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf Taucher, auseinandergesetzt. Die neuere wissenschaftliche Untersuchung der Frage des Norminhaltes des § 21 GebG neue Fassung von Taucher ist aber nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, von dem in der angeführten Rechtsprechung eingenommenen Rechtsstandpunkt abzugehen.Die in dieser Judikatur zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über den Normeninhalt des durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, geänderten Paragraph 21, GebG 1957 wird nunmehr durch die Beschwerde bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer - wie er ausführt - dazu durch einen in der Notariats-zeitung 1986 erschienenen Beitrag von Taucher, „Die Vergebührung von Verlängerungsnachträgen (-zusätzen)“, veranlaßt sieht. Mit den meisten der in diesem Beitrag vorgebrachten Argumente, die teilweise wiederum auf Ausführungen von Frotz-Hügel-Popp und Arnold gestützt sind und überdies von Taucher teilweise in einem in der österreichischen Hochschulzeitung 1979 veröffentlichten Artikel verwendet worden waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Entscheidungsgründen der beiden angeführten Erkenntnisse, wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf Taucher, auseinandergesetzt. Die neuere wissenschaftliche Untersuchung der Frage des Norminhaltes des Paragraph 21, GebG neue Fassung von Taucher ist aber nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, von dem in der angeführten Rechtsprechung eingenommenen Rechtsstandpunkt abzugehen.

Da somit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, wird der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Rechtsprechung verwiesen (siehe auch Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes).Da somit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, wird der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Rechtsprechung verwiesen (siehe auch Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes).

Aber auch den vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren zusätzlich vorgebrachten Einwänden vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage nach dem normativen Sinn des S 21 GebG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 48/1981 in dem bereits angeführten Erkenntnis Zl. 84/15/0199 auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis die Auffassung vertreten hat, daß § 21 GebG 1957 in der nunmehrigen Fassung schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (§ 6 ABGB) die Gebührenpflicht für die „Weiterbestellung“ eines Universitätsassistenten bzw. Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Dessenungeachtet ist diese Auffassung nicht nur das Ergebnis reiner Wortinterpretation gewesen, sondern 146 auch aus einem Vergleich des Wortlautes und Sinninhaltes des § 21 GebG vor und nach seiner Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 48/1981 abgeleitet worden. Im gegenständlichen Fall kommt es aber gar nicht darauf an, welche Interpretationsmethode man bei Auslegung des § 21 GebG 1957 in der geltenden Fassung anwendet, weil den von Taucher, a. a. O., auf Grund einer systematischen und teleologischen Analyse des § 21 GebG gezogenen Schlüssen, auf die sich die Beschwerde stützt, nicht gefolgt werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage nach dem normativen Sinn des S 21 GebG 1957 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, in dem bereits angeführten Erkenntnis Zl. 84/15/0199 auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis die Auffassung vertreten hat, daß Paragraph 21, GebG 1957 in der nunmehrigen Fassung schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (Paragraph 6, ABGB) die Gebührenpflicht für die „Weiterbestellung“ eines Universitätsassistenten bzw. Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Dessenungeachtet ist diese Auffassung nicht nur das Ergebnis reiner Wortinterpretation gewesen, sondern 146 auch aus einem Vergleich des Wortlautes und Sinninhaltes des Paragraph 21, GebG vor und nach seiner Änderung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, abgeleitet worden. Im gegenständlichen Fall kommt es aber gar nicht darauf an, welche Interpretationsmethode man bei Auslegung des Paragraph 21, GebG 1957 in der geltenden Fassung anwendet, weil den von Taucher, a. a. O., auf Grund einer systematischen und teleologischen Analyse des Paragraph 21, GebG gezogenen Schlüssen, auf die sich die Beschwerde stützt, nicht gefolgt werden kann.

Aus der Vielzahl der bei Taucher, a. a. O., dargelegten Argumente wird vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht, daß es, unter Bezugnahme auf die Systematik des Gebührengesetzes, im Gesetzestext des § 21 GebG sinngemäß bei den Worten „... im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ...“ heißen müßte „... im gebührenrechtlich relevanten Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ...,“ vor allem darauf verwiesen, daß die Fiktion „eines selbständigen Rechtsgeschäftes“ in § 21 GebG im Normengefüge des III. Abschnittes des GebG, aber auch im Hinblick darauf, daß Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr nur das Rechtsgeschäft sei und überdies die Errichtung einer Urkunde Bedingung für das Entstehen eines Gebührenanspruches wäre, keine Anwendung finden dürfe. Dabei wird jedoch offenbar übersehen, daß die konsequente Verfolgung dieser Ansicht, wonach Vertragsänderungen bzw. -verlängerungen, soweit die nachträglichen Vereinbarungen den Rechtsgrund und den Hauptgegenstand des ursprünglichen Rechtsgeschäftes unberührt lassen und, soweit sie zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien abgeschlossen wurden, infolge ihrer inhaltlichen Unselbständigkeit wegen der fehlenden Rechtsgeschäftseigenschaft, aber auch deshalb, weil in der darüber errichteten Schrift das durch sie zu verändernde oder verlängernde Rechtsgeschäft nicht vollständig wiedergegeben ist, selbständig keine Rechtsgeschäftsgebührenpflicht zu begründen vermögen, die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gesetzesstelle ausschließen würde. Dieses Ergebnis könnte aber nicht einmal durch die vom Beschwerdeführer angestrebte korrigierende Interpretation beseitigt werden. Daß der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen kann, kommt nicht nur in seiner Judikatur seit der Änderung des § 21 GebG 1957 zum Ausdruck. Da für § 21 GebG vor seiner Änderung die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegeben waren, kann in diesem Zusammenhang auch auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Dafür, daß auch der Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken in bezug auf § 21 GebG offenbar nicht hegt, spricht die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125, zum Ausdruck gebracht hat, ist ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, wodurch die darin vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, auf Grund der neuen Fassung des § 21 GebG 1957 als selbständiges Rechtsgeschäft so zu vergebühren, wie wenn es erstmals abgeschlossen worden wäre. Daran läßt - wie schon erwähnt - nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 21 GebG 1957 neuer Fassung keinen Zweifel aufkommen, sondern auch ein Vergleich dieser Fassung des § 21 GebG mit dem Wortlaut der vorher geltenden Fassung des § 21 (im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur alten Fassung) läßt - ohne daß es erforderlich ist, die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. Nr. 48/1981 heranziehen zu müssen - erkennen, daß der vom Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Zweck in der Klarstellung gelegen war, es solle jede Verlängerung eines beurkundeten Rechtsgeschäftes so zu vergebühren sein, als ob es erstmals abgeschlossen worden wäre. Das bedeutet, daß die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes auch dann neuerlich eine Gebührenschuld begründet, wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes selbst kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung und die aus dem Wortlaut klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers bieten keinen Anhaltspunkt, es stünde die Regelung mit der Systematik des Gebührengesetzes nicht im Einklang. Es ist auch nicht einzusehen, warum es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, für „Zusätze oder Nachträge“ zu einer bereits ausgefertigten Urkunde unter bestimmten Voraussetzungen eine neuerliche Gebührenpflicht zu begründen. Derartiges steht weder mit § 15 noch mit § 17 GebG im Widerspruch.Aus der Vielzahl der bei Taucher, a. a. O., dargelegten Argumente wird vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht, daß es, unter Bezugnahme auf die Systematik des Gebührengesetzes, im Gesetzestext des Paragraph 21, GebG sinngemäß bei den Worten „... im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ...“ heißen müßte „... im gebührenrechtlich relevanten Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung ...,“ vor allem darauf verwiesen, daß die Fiktion „eines selbständigen Rechtsgeschäftes“ in Paragraph 21, GebG im Normengefüge des römisch drei. Abschnittes des GebG, aber auch im Hinblick darauf, daß Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr nur das Rechtsgeschäft sei und überdies die Errichtung einer Urkunde Bedingung für das Entstehen eines Gebührenanspruches wäre, keine Anwendung finden dürfe. Dabei wird jedoch offenbar übersehen, daß die konsequente Verfolgung dieser Ansicht, wonach Vertragsänderungen bzw. -verlängerungen, soweit die nachträglichen Vereinbarungen den Rechtsgrund und den Hauptgegenstand des ursprünglichen Rechtsgeschäftes unberührt lassen und, soweit sie zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien abgeschlossen wurden, infolge ihrer inhaltlichen Unselbständigkeit wegen der fehlenden Rechtsgeschäftseigenschaft, aber auch deshalb, weil in der darüber errichteten Schrift das durch sie zu verändernde oder verlängernde Rechtsgeschäft nicht vollständig wiedergegeben ist, selbständig keine Rechtsgeschäftsgebührenpflicht zu begründen vermögen, die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gesetzesstelle ausschließen würde. Dieses Ergebnis könnte aber nicht einmal durch die vom Beschwerdeführer angestrebte korrigierende Interpretation beseitigt werden. Daß der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen kann, kommt nicht nur in seiner Judikatur seit der Änderung des Paragraph 21, GebG 1957 zum Ausdruck. Da für Paragraph 21, GebG vor seiner Änderung die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegeben waren, kann in diesem Zusammenhang auch auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Dafür, daß auch der Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken in bezug auf Paragraph 21, GebG offenbar nicht hegt, spricht die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0125, zum Ausdruck gebracht hat, ist ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, wodurch die darin vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, auf Grund der neuen Fassung des Paragraph 21, GebG 1957 als selbständiges Rechtsgeschäft so zu vergebühren, wie wenn es erstmals abgeschlossen worden wäre. Daran läßt - wie schon erwähnt - nicht nur der eindeutige Wortlaut des Paragraph 21, GebG 1957 neuer Fassung keinen Zweifel aufkommen, sondern auch ein Vergleich dieser Fassung des Paragraph 21, GebG mit dem Wortlaut der vorher geltenden Fassung des Paragraph 21, (im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur alten Fassung) läßt - ohne daß es erforderlich ist, die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, heranziehen zu müssen - erkennen, daß der vom Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Zweck in der Klarstellung gelegen war, es solle jede Verlängerung eines beurkundeten Rechtsgeschäftes so zu vergebühren sein, als ob es erstmals abgeschlossen worden wäre. Das bedeutet, daß die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes auch dann neuerlich eine Gebührenschuld begründet, wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes selbst kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelung und die aus dem Wortlaut klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers bieten keinen Anhaltspunkt, es stünde die Regelung mit der Systematik des Gebührengesetzes nicht im Einklang. Es ist auch nicht einzusehen, warum es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, für „Zusätze oder Nachträge“ zu einer bereits ausgefertigten Urkunde unter bestimmten Voraussetzungen eine neuerliche Gebührenpflicht zu begründen. Derartiges steht weder mit Paragraph 15, noch mit Paragraph 17, GebG im Widerspruch.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.Nach Paragraph 17, Absatz eins, GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

Durch § 15 Abs. 1 GebG hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, von dem Grundsatz des Gebührengesetzes, daß Rechtsgeschäfte nur gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, Abweichendes zu bestimmen. Wenn der Gesetzgeber daher in § 21 GebG Zusätze oder Nachträge zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, gleichgültig ob sie selbst Urkunde sind oder nicht, der Gebührenpflicht unterzieht, liegt darin keine Systemwidrigkeit. Gleiches gilt auch für den Einwand, es müßten die wesentlichen Punkte des Rechtsgeschäftes, auf das sich der Nachtrag oder der Zusatz bezieht, in ihnen enthalten sein.[Aus dem Wortlaut von § 21 GebG in der geltenden Fassung - „Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ...“ - ist in unmißverständlicher Weise zu entnehmen, daß ein „Zusatz oder Nachtrag“ im Zusammenhang mit einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig 'wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe „Zusatz oder Nachtrag“, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber, für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten Rechtsgeschäften mit diesen steht § 17 GebG keineswegs entgegen.Durch Paragraph 15, Absatz eins, GebG hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, von dem Grundsatz des Gebührengesetzes, daß Rechtsgeschäfte nur gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, Abweichendes zu bestimmen. Wenn der Gesetzgeber daher in Paragraph 21, GebG Zusätze oder Nachträge zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, gleichgültig ob sie selbst Urkunde sind oder nicht, der Gebührenpflicht unterzieht, liegt darin keine Systemwidrigkeit. Gleiches gilt auch für den Einwand, es müßten die wesentlichen Punkte des Rechtsgeschäftes, auf das sich der Nachtrag oder der Zusatz bezieht, in ihnen enthalten sein.[Aus dem Wortlaut von Paragraph 21, GebG in der geltenden Fassung - „Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ...“ - ist in unmißverständlicher Weise zu entnehmen, daß ein „Zusatz oder Nachtrag“ im Zusammenhang mit einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig 'wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe „Zusatz oder Nachtrag“, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber, für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten Rechtsgeschäften mit diesen steht Paragraph 17, GebG keineswegs entgegen.

Schließlich überzeugt auch der Hinweis des Beschwerdeführers nicht, § 33 TP 22 Abs. 2 Satz 2 GebG wäre überflüssig, wenn Verlängerungen von Rechtsgeschäften bereits auf Grund des § 21 gebührenpflichtig wären. Der in der erstgenannten Gesetzesstelle verwendete Begriff „Prolongation“ darf nämlich nicht mit dem Begriff der Prolongation im üblichen Sinn gleichgesetzt werden. Während es sich bei dieser um die Verlängerung der zeitlichen Dauer eines Schuldverhältnisses handelt, stellt die Prolongation eines Wechsels lediglich eine Stundung dar (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 22 B I5a).Schließlich überzeugt auch der Hinweis des Beschwerdeführers nicht, Paragraph 33, TP 22 Absatz 2, Satz 2 GebG wäre überflüssig, wenn Verlängerungen von Rechtsgeschäften bereits auf Grund des Paragraph 21, gebührenpflichtig wären. Der in der erstgenannten Gesetzesstelle verwendete Begriff „Prolongation“ darf nämlich nicht mit dem Begriff der Prolongation im üblichen Sinn gleichgesetzt werden. Während es sich bei dieser um die Verlängerung der zeitlichen Dauer eines Schuldverhältnisses handelt, stellt die Prolongation eines Wechsels lediglich eine Stundung dar (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Paragraph 33, TP 22 B I5a).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch die Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, und die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch die Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, und die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 14. März 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X00

Im RIS seit

14.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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