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StVONorm
StVO 1960 §23 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. November 1987, Zl. MA 70--/269/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 29. April 1986 um 19.08 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's (der Post- und Telegraphenverwaltung) dieses Kraftfahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 29. April 1986 um 19.08 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's (der Post- und Telegraphenverwaltung) dieses Kraftfahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt habe („zum Teil in zweiter Spur, zum Teil in der Einfahrt befindlich“). Er beruft sich allerdings darauf, daß er im Postbeförderungsdienst tätig und keine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer nimmt damit Bezug auf die Bestimmung des § 26a Abs. 4 StVO, wonach die Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Der Beschwerdeführer nimmt damit Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO, wonach die Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne sich auf diese Vorschrift nicht berufen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen: In der Stellungnahme vom 29. Oktober 1987 brachte der Beschwerdeführer insoweit vor, die Fahrbahn weise im gegenständlichen Bereich eine Breite von 8,2 m auf. Rechne man hievon 4 m durch beidseitige Verparkung ab, so verbleibe für den fließenden Verkehr eine „aktive“ Restfahrbahn von 4,2 m. Das vom Beschwerdeführer abgestellte Fahrzeug messe (in der Breite) knapp über 2 m, dieses sei jedoch nicht zur Gänze, das heißt also (nicht) mit der vollen Breite in zweiter Spur, sondern vor dem Haupteingang des Postamtes „teilweise in der Einfahrt“ abgestellt gewesen, sodaß für den fließenden Verkehr ein ausreichender Fahrstreifen vorhanden gewesen sei.
Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich sohin entnehmen, daß die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges an dem vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Ort in „erster Spur“, sohin am Fahrbahnrand, faktisch und rechtlich (vgl. zu letzterem etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0049) möglich gewesen wäre, ohne daß sich ein Anhaltspunkt dafür bietet, daß damit - entsprechend der Voraussetzung für die Entbindung von Halte- und Parkverboten im Sinne des § 26 a Abs. 4 StVO - den Erfordernissen des „Betriebseinsatzes“ nicht Rechnung getragen hätte werden können. Die Frage der in dieser Gesetzesstelle gleichfalls angeführten wesentlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs stellt sich im Beschwerdefall sohin nicht mehr, sodaß die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht wesentlich sein kann.Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich sohin entnehmen, daß die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges an dem vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Ort in „erster Spur“, sohin am Fahrbahnrand, faktisch und rechtlich vergleiche , zu letzterem etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0049) möglich gewesen wäre, ohne daß sich ein Anhaltspunkt dafür bietet, daß damit - entsprechend der Voraussetzung für die Entbindung von Halte- und Parkverboten im Sinne des Paragraph 26, a Absatz 4, StVO - den Erfordernissen des „Betriebseinsatzes“ nicht Rechnung getragen hätte werden können. Die Frage der in dieser Gesetzesstelle gleichfalls angeführten wesentlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs stellt sich im Beschwerdefall sohin nicht mehr, sodaß die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht wesentlich sein kann.
Da im übrigen nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 1985, Zlen. 85/02/0087, 0088) die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 eine konkrete Behinderung anderer Straßenbenützer nicht voraussetzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da im übrigen nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 1985, Zlen. 85/02/0087, 0088) die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 eine konkrete Behinderung anderer Straßenbenützer nicht voraussetzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 23. März 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020206.X00Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023