TE Vwgh Beschluss 1988/3/24 88/09/0038

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/6, 364;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über den Antrag des N in X, vertreten durch R, Rechtsanwalt in Y, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. August 1987, Zl. 945.527/2-9/87, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über den Antrag des N in römisch zehn, vertreten durch R, Rechtsanwalt in Y, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. August 1987, Zl. 945.527/2-9/87, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN.

Begründung

Auszugehen ist von folgendem aktenkundigen Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte die Absicht, den ihm am 31. August 1987 zugestellten angefochtenen Bescheid, der keinen Hinweis gemäß § 61a AVG 1950 enthielt, gerichtlich anzufechten. Er stellte deshalb am 2. Oktober 1987 beim Bezirksgericht X den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes X als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 1987 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn am 28. Oktober 1987 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 1987 an den Verwaltungsgerichtshof, um sich nach dem Verbleib seines Verfahrenshilfeantrages und nach den weiteren erforderlichen rechtlichen Schritten zu erkundigen, worauf er mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 darüber informiert wurde, daß beim Verwaltungsgerichtshof ein solcher Antrag nicht anhängig sei; ferner wurde er über die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung um Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt.Der Beschwerdeführer hatte die Absicht, den ihm am 31. August 1987 zugestellten angefochtenen Bescheid, der keinen Hinweis gemäß Paragraph 61 a, AVG 1950 enthielt, gerichtlich anzufechten. Er stellte deshalb am 2. Oktober 1987 beim Bezirksgericht römisch zehn den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes römisch zehn als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 1987 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn am 28. Oktober 1987 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 1987 an den Verwaltungsgerichtshof, um sich nach dem Verbleib seines Verfahrenshilfeantrages und nach den weiteren erforderlichen rechtlichen Schritten zu erkundigen, worauf er mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 darüber informiert wurde, daß beim Verwaltungsgerichtshof ein solcher Antrag nicht anhängig sei; ferner wurde er über die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung um Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt.

Am 23. November 1987 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein, welcher, der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Jänner 1988 zur Zl. VH 88/09/0001 stattgab; dieser Beschluß wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. R am 24. Februar 1988 zugestellt.

Dieser Rechtsanwalt gab unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Beschwerde am 9. März 1988 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post, in welchem er die eingangs geschilderten Vorgänge, insbesondere die vom Bezirksgericht X erteilte unrichtige Rechtsbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund geltend machte.Dieser Rechtsanwalt gab unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Beschwerde am 9. März 1988 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post, in welchem er die eingangs geschilderten Vorgänge, insbesondere die vom Bezirksgericht römisch zehn erteilte unrichtige Rechtsbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund geltend machte.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer war es ohne Zweifel unvorhersehbar, daß sein innerhalb der Beschwerdefrist an das Bezirksgericht X gerichteter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entgegen der ihm erteilten Rechtsbelehrung nicht zur Wahrung der Beschwerdefrist ausreichen würde. Die darüber entstandene Ungewißheit wurde für den Beschwerdeführer erst durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 beseitigt. Der Beschwerdeführer hat hierauf innerhalb der in § 46 Abs. 3 VwGG normierten zweiwöchigen Frist einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt und damit die Wiedereinsetzungs- und Beschwerdefrist gewahrt.Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer war es ohne Zweifel unvorhersehbar, daß sein innerhalb der Beschwerdefrist an das Bezirksgericht römisch zehn gerichteter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entgegen der ihm erteilten Rechtsbelehrung nicht zur Wahrung der Beschwerdefrist ausreichen würde. Die darüber entstandene Ungewißheit wurde für den Beschwerdeführer erst durch das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987 beseitigt. Der Beschwerdeführer hat hierauf innerhalb der in Paragraph 46, Absatz 3, VwGG normierten zweiwöchigen Frist einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt und damit die Wiedereinsetzungs- und Beschwerdefrist gewahrt.

Mit Rücksicht auf die nachfolgende Bewilligung der Verfahrenshilfe begann die Wiedereinsetzungsfrist für den dazu bestellten Rechtsanwalt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides an diesen Rechtsanwalt zu laufen. Innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig wurde der nach dem Gesagten inhaltlich begründete Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die bis dahin versäumte Beschwerde nachgeholt.Mit Rücksicht auf die nachfolgende Bewilligung der Verfahrenshilfe begann die Wiedereinsetzungsfrist für den dazu bestellten Rechtsanwalt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides an diesen Rechtsanwalt zu laufen. Innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig wurde der nach dem Gesagten inhaltlich begründete Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die bis dahin versäumte Beschwerde nachgeholt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.

Wien, am 24. März 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090038.X00

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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