TE Vwgh Erkenntnis 1988/4/8 88/18/0026

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RohrleitungsG §30;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des SH in R, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Juli 1987, Zl. 222.561/3-II/2-1987, betreffend Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes gemäß § 30 Rohrleitungsgesetz (mitbeteiligte Partei: N-GesmbH in I, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz Reisch-Straße 11a), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des SH in R, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Juli 1987, Zl. 222.561/3-II/2-1987, betreffend Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes gemäß Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz (mitbeteiligte Partei: N-GesmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz Reisch-Straße 11a), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt a) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Spruchpunkt b) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Juli 1987 wurde a) dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes gemäß § 30 Rohrleitungsgesetz verweigert und b) die Angelegenheit hinsichtlich der Genehmigung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der Rechtslage aus, im Verfahren vor der Unterinstanz sei der Amtssachverständige zu dem gutächtlichen Ergebnis gekommen, eine Gefährdung der Sicherheit der Rohrleitungsanlage bzw. ihres Betriebes könne nur durch eine Reihe von Auflagen und Bedingungen hintangehalten werden. Er sei daher offensichtlich davon ausgegangen, daß im gegenteiligen Fall, also ohne Auflagen, durch das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung und Betrieb eines Lager- und Abbundplatzes) in seiner beantragten Konzeption eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Anlage bzw. ihres Betriebes zu erwarten sei. Die Tatsache, daß nur durch entsprechende Auflagen bzw. Bedingungen die Sicherheit der Rohrleitung gewährleistet werden könne, sei auch durch das von der Berufungsbehörde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten bestätigt worden. In diesem Gutachten werde unter anderem folgendes ausgeführt:Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Juli 1987 wurde a) dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes gemäß Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz verweigert und b) die Angelegenheit hinsichtlich der Genehmigung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung der Rechtslage aus, im Verfahren vor der Unterinstanz sei der Amtssachverständige zu dem gutächtlichen Ergebnis gekommen, eine Gefährdung der Sicherheit der Rohrleitungsanlage bzw. ihres Betriebes könne nur durch eine Reihe von Auflagen und Bedingungen hintangehalten werden. Er sei daher offensichtlich davon ausgegangen, daß im gegenteiligen Fall, also ohne Auflagen, durch das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung und Betrieb eines Lager- und Abbundplatzes) in seiner beantragten Konzeption eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Anlage bzw. ihres Betriebes zu erwarten sei. Die Tatsache, daß nur durch entsprechende Auflagen bzw. Bedingungen die Sicherheit der Rohrleitung gewährleistet werden könne, sei auch durch das von der Berufungsbehörde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten bestätigt worden. In diesem Gutachten werde unter anderem folgendes ausgeführt:

"Im praktischen Betrieb sind jedoch solche Auflagen kaum auf die Dauer realisierbar, sie können von der N auch nur mit größerem Aufwand kontrolliert werden und würden wahrscheinlich zu laufenden Reibungspunkten zwischen N und H führen. Die zitierte Forderung nach einer Entfernung der naheliegenden Stapel innerhalb 15 Minuten ist in einem Schadensfall an der N, der sehr rasch das Ausmaß eines Katastrophenfalles mit Panikstimmung annehmen kann, wenig praktikabel. Gegen eine solche Lösung müssen daher erhebliche Bedenken geäußert werden ... Ein Streifen von nur 4 m macht das Zufahren mit schweren Baumaschinen oder Kranfahrzeugen schwierig bis unmöglich. Das Wegräumen von dort stehenden Bretterstapeln erfordert jedoch im Schadensfall kostbare Zeit, insbesonderes, wenn längs neben den unmittelbar neben dem Reststreifen stehenden Stapeln weitere Stapeln stehen, die platzmäßig den Zugriff zu den vorderen Stapeln behindern. Ein Befahren des 4 m breiten Reststreifens mit dem Hubstapler für die Manipulation der Holzstapel erfordert ein gewisses Maß an Befestigung, um einerseits ein sicheres Bewegen des Hubstaplers zu erzielen, andererseits langfristig das Ausarbeiten von Eintiefungen durch Spurrinnen etc. mit Gefährdung der Rohrleitung

zu vermeiden. Diese Befestigung wird jedoch auf die Dauer ... dem

unstrittigen Prinzip der freien Fensterflächen zur Erkennung von Ölaustritten und Leckstellen widersprechen. Es muß daher jedes Befahren des 4 m breiten Reststreifens mit Ausnahme der vorgesehenen Überfahrten als äußerst bedenklich gewertet werden. Ein von Lagerung freier Streifen von 4 m ... wird als zu gering für rasche Schadensbekämpfung im Katastrophenfall gewertet. Ein Befahren des 4 m breiten Reststreifens und eine Befestigung dieses Streifens zwischen den Überfahrten wäre äußerst bedenklich. Eine

zeitlich beschränkte Lagerung auf dem Schutzstreifen ... scheint

auf die Dauer nicht praktizierbar."

Es gelte daher als erwiesen, daß zur Sicherheit der Rohrleitung bzw. ihres Betriebes jedenfalls ein Schutzstreifen, und zwar von mindestens 6 m (3 m beiderseits der Rohrleitungsachse), freigehalten werden müsse. Weiters werde festgestellt, daß die Freihaltung eines Schutzstreifens von 10 m (5 m beiderseits der Rohrleitungsachse) nicht nur im Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. EB 200.453/1-II/2-1979, im Sinne eines generellen Grundsatzes (da im öffentlichen Interesse gelegen) normiert worden sei, sondern stets eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für die jeweilige Rohrleitung dargestellt habe und darstelle. Durch diese Vorgangsweise komme klar zum Ausdruck, daß die oberste Rohrleitungsbehörde die Freihaltung eines Schutzstreifens als wesentliches Sicherheitskriterium für die Rohrleitungsanlage selbst, aber auch für deren Betrieb (infolge bescheidmäßiger Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung der Leitung z.B. durch Überfliegen) erachte. Eine weitergehende Erörterung dahin gehend, ob nun ein 10 m breiter oder ein geringerer Schutzstreifen erforderlich sei, erübrige sich im Rahmen dieses Verfahrens, da der Beweis geführt worden sei, daß grundsätzlich ein Schutzstreifen freizuhalten sei. Das Bauvorhaben (Lager- und Abbundplatz) sei somit sowohl vom Amtssachverständigen der Unterinstanz als auch vom Sachverständigen der zweiten Instanz in seiner eingereichten Form als ungeeignet, da die Rohrleitungsanlage (in Bestand und Betrieb) gefährdend befunden worden. Beide Sachverständige seien jeweils unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, die sonst bestehende Gefährdung könne nur durch entsprechende Auflagen minimiert werden. Die Bedeutung des § 30 Rohrleitungsgesetz liege darin, daß durch die Festsetzung eines sogenannten Gefährdungsbereiches Gefahren für die Rohrleitungsanlage selbst sowie für ihren Betrieb (nicht zuletzt im öffentlichen Interesse) abgewendet werden sollten. Alle in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände müsse deshalb die Bewilligungsbehörde berücksichtigen, wenn sie über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 leg. cit. zu entscheiden habe. Dabei handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Für ein Ermessen etwa in dem Sinn, aus wirtschaftlichen Erwägungen, Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlage bzw. ihres Betriebes hintanzuhalten, sei nach dem Rohrleitungsgesetz kein Raum. Aufgabe der Behörde sei es ausschließlich, das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden Sicherheit in dem bereits dargelegten Sinn zu beurteilen. Entspreche ein Ansuchen in seiner eingereichten Form nicht den Sicherheitserfordernissen, so dürfe die Bewilligung nicht erteilt werden. Für die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen biete weder das Rohrleitungsgesetz noch subsidiär die Gewerbeordnung eine rechtliche Grundlage.Es gelte daher als erwiesen, daß zur Sicherheit der Rohrleitung bzw. ihres Betriebes jedenfalls ein Schutzstreifen, und zwar von mindestens 6 m (3 m beiderseits der Rohrleitungsachse), freigehalten werden müsse. Weiters werde festgestellt, daß die Freihaltung eines Schutzstreifens von 10 m (5 m beiderseits der Rohrleitungsachse) nicht nur im Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. EB 200.453/1-II/2-1979, im Sinne eines generellen Grundsatzes (da im öffentlichen Interesse gelegen) normiert worden sei, sondern stets eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für die jeweilige Rohrleitung dargestellt habe und darstelle. Durch diese Vorgangsweise komme klar zum Ausdruck, daß die oberste Rohrleitungsbehörde die Freihaltung eines Schutzstreifens als wesentliches Sicherheitskriterium für die Rohrleitungsanlage selbst, aber auch für deren Betrieb (infolge bescheidmäßiger Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung der Leitung z.B. durch Überfliegen) erachte. Eine weitergehende Erörterung dahin gehend, ob nun ein 10 m breiter oder ein geringerer Schutzstreifen erforderlich sei, erübrige sich im Rahmen dieses Verfahrens, da der Beweis geführt worden sei, daß grundsätzlich ein Schutzstreifen freizuhalten sei. Das Bauvorhaben (Lager- und Abbundplatz) sei somit sowohl vom Amtssachverständigen der Unterinstanz als auch vom Sachverständigen der zweiten Instanz in seiner eingereichten Form als ungeeignet, da die Rohrleitungsanlage (in Bestand und Betrieb) gefährdend befunden worden. Beide Sachverständige seien jeweils unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, die sonst bestehende Gefährdung könne nur durch entsprechende Auflagen minimiert werden. Die Bedeutung des Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz liege darin, daß durch die Festsetzung eines sogenannten Gefährdungsbereiches Gefahren für die Rohrleitungsanlage selbst sowie für ihren Betrieb (nicht zuletzt im öffentlichen Interesse) abgewendet werden sollten. Alle in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände müsse deshalb die Bewilligungsbehörde berücksichtigen, wenn sie über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 30, leg. cit. zu entscheiden habe. Dabei handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Für ein Ermessen etwa in dem Sinn, aus wirtschaftlichen Erwägungen, Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlage bzw. ihres Betriebes hintanzuhalten, sei nach dem Rohrleitungsgesetz kein Raum. Aufgabe der Behörde sei es ausschließlich, das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden Sicherheit in dem bereits dargelegten Sinn zu beurteilen. Entspreche ein Ansuchen in seiner eingereichten Form nicht den Sicherheitserfordernissen, so dürfe die Bewilligung nicht erteilt werden. Für die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen biete weder das Rohrleitungsgesetz noch subsidiär die Gewerbeordnung eine rechtliche Grundlage.

Hinsichtlich des Spruchpunktes "b)" sei auszuführen, die Beschwerdeführerin habe nur um die "Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung" angesucht, nicht jedoch um die Lagerplatzüberdachung selbst. Es sei jedoch offensichtlich, daß die Fundamentierung nur sinnvoll sei, wenn später auch die Überdachung errichtet werde. Fundamentierung und Lagerplatzüberdachung bildeten eine baulich-konstruktive, aber auch eine kausale Einheit und könnten daher nicht voneinander getrennt beurteilt werden. Diese Betrachtungsweise sei umso zwingender, wenn man die möglichen Auswirkungen einer hinkünftigen Überdachung berücksichtige, und zwar im Hinblick auf eine Gefährdung der Rohrleitungsanlage bzw. Beeinträchtigung ihres Betriebes, sowie insbesondere im Hinblick auf die gebotene Freihaltung des Schutzstreifens. Es könne daher als erwiesen angenommen angenommen werden, daß die Dachkonstruktion im Zuge des Bewilligungsverfahrens Abänderungen unterworfen hätte werden müssen, die ihrerseits wiederum Änderungen der Fundamentierung erfordert hätten. Im übrigen sei anzumerken, daß hinsichtlich der Lagerplatzüberdachung offensichtlich bereits Pläne, zumindest aber sehr konkrete Vorstellungen bestanden haben, daß diese Unterlagen aber nicht der Behörde erster Instanz vorgelegt worden seien. In Verkennung des Umstandes, daß Fundamentierung und Überdachung in ihrer Gesamtheit als ein Bauvorhaben zu beurteilen seien, habe es die Unterbehörde verabsäumt, in das Bewilligungsverfahren auch die Lagerplatzüberdachung miteinzubeziehen und hiezu die erforderlichen Unterlagen bzw. die Pläne nachzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und Betrieb eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes sowie hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde hätten die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und nicht etwa in Dienstbarkeitsverträgen enthaltene Schutzzonen zu sein. Schon die der Bestimmung des § 30 Rohrleitungsgesetz zugrunde liegende Intention schließe einen absoluten Wert bzw. eine absolute Breite eines Schutzstreifens aus. Er sei vielmehr von Fall zu Fall die Frage der Gefährdung der Rohrleitungsanlage zu prüfen. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die belangte Behörde offenbar die Begriffe "Gefährdung" und "Erschwernis" verwechselt. Nicht alles, was eine gewisse Erschwerung für den Betrieb der Rohrleitung bedeute, stelle gleichzeitig eine Gefährdung für sie dar. Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ergebe sich, daß der Sachverständige in wesentlichen Punkten eine Gefährdung der Rohrleitungsanlage nicht für gegeben erachte und nur wenige Punkte für problematisch halte. "Gesamthaft betrachtet" erweise sich für ihn bei entsprechender geringfügiger Modifizierung das vom Beschwerdeführer eingebrachte Projekt für genehmigungsfähig. Andererseits halte er einen Schutzstreifen in der Breite von 10 m als technisch nicht notwendig. Die belangte Behörde verkenne aber auch, daß insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, als auch zu berücksichtigen sei, über welche Distanz der Schutzstreifen eine Schmälerung erfahren solle und ob der Konsenswerber anderweitig Möglichkeiten zur Betriebserweiterung besitze. Der in Rede stehende Holzlagerplatz erstrecke sich nur über eine Distanz von 93 m und es sei die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, daß auf dieser Distanz ein Leitungsschaden auftreten werde. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer keine andere Wahl habe, als seine Betriebserweiterung zur Rohrleitungsanlage voranzutreiben. Was den Vorschlag des Sachverständigen anlange, den Schutzstreifen mit 6 m einzuschränken und eine ständige bzw. fallweise Lagerung von Holzstapeln nur jeweils mit Mindestabständen von der Rohrachse von 3 m vorzunehmen, sei darauf zu verweisen, daß der Konsenswerber in seiner Äußerung vom 11. Juni 1987 an die belangte Behörde dieses vom Sachverständigen so modifizierte Projekt akzeptiert habe. Demnach wären also dem Projekt vom Sachverständigen her gesehen keine Sicherheitsbedenken mehr entgegengestanden und die Behörde hätte nach Maßgabe der vom Sachverständigen zuletzt vorgeschlagenen und vom Konsenswerber schließlich akzeptierten Auflagen die Genehmigung gemäß § 30 Rohrleitungsgesetz erteilen müssen. Die belangte Behörde habe schließlich in ihrer rechtlichen Beurteilung den Grundsatz der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nicht beachtet.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und Betrieb eines asphaltierten Holzlager- und Abbundplatzes sowie hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde hätten die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und nicht etwa in Dienstbarkeitsverträgen enthaltene Schutzzonen zu sein. Schon die der Bestimmung des Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz zugrunde liegende Intention schließe einen absoluten Wert bzw. eine absolute Breite eines Schutzstreifens aus. Er sei vielmehr von Fall zu Fall die Frage der Gefährdung der Rohrleitungsanlage zu prüfen. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die belangte Behörde offenbar die Begriffe "Gefährdung" und "Erschwernis" verwechselt. Nicht alles, was eine gewisse Erschwerung für den Betrieb der Rohrleitung bedeute, stelle gleichzeitig eine Gefährdung für sie dar. Aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ergebe sich, daß der Sachverständige in wesentlichen Punkten eine Gefährdung der Rohrleitungsanlage nicht für gegeben erachte und nur wenige Punkte für problematisch halte. "Gesamthaft betrachtet" erweise sich für ihn bei entsprechender geringfügiger Modifizierung das vom Beschwerdeführer eingebrachte Projekt für genehmigungsfähig. Andererseits halte er einen Schutzstreifen in der Breite von 10 m als technisch nicht notwendig. Die belangte Behörde verkenne aber auch, daß insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, als auch zu berücksichtigen sei, über welche Distanz der Schutzstreifen eine Schmälerung erfahren solle und ob der Konsenswerber anderweitig Möglichkeiten zur Betriebserweiterung besitze. Der in Rede stehende Holzlagerplatz erstrecke sich nur über eine Distanz von 93 m und es sei die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, daß auf dieser Distanz ein Leitungsschaden auftreten werde. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer keine andere Wahl habe, als seine Betriebserweiterung zur Rohrleitungsanlage voranzutreiben. Was den Vorschlag des Sachverständigen anlange, den Schutzstreifen mit 6 m einzuschränken und eine ständige bzw. fallweise Lagerung von Holzstapeln nur jeweils mit Mindestabständen von der Rohrachse von 3 m vorzunehmen, sei darauf zu verweisen, daß der Konsenswerber in seiner Äußerung vom 11. Juni 1987 an die belangte Behörde dieses vom Sachverständigen so modifizierte Projekt akzeptiert habe. Demnach wären also dem Projekt vom Sachverständigen her gesehen keine Sicherheitsbedenken mehr entgegengestanden und die Behörde hätte nach Maßgabe der vom Sachverständigen zuletzt vorgeschlagenen und vom Konsenswerber schließlich akzeptierten Auflagen die Genehmigung gemäß Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz erteilen müssen. Die belangte Behörde habe schließlich in ihrer rechtlichen Beurteilung den Grundsatz der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nicht beachtet.

Was die Genehmigung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung anbelange, habe der Beschwerdeführer nur um die Genehmigung der Fundamentierung angesucht, und hiefür auch sämtliche erforderliche Projektunterlagen eingereicht. Da somit sämtliche Entscheidungsgrundlagen vorgelegen seien, sei eine Zurückverweisung des Antrages zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides verfehlt gewesen. Ob und welche Baumaßnahmen der Fundamenterstellung zu folgen hätten, müsse wohl dem Konsenswerber selbst überlassen bleiben. Betrachtungsweisen, welche bauliche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt eine kausale Einheit bildeten, stellten eine denkunmögliche Auslegung von Gesetzesbestimmungen dar. Selbst wenn man davon ausginge, es werde der Fundamenterrichtung die Erstellung einer Dachkonstruktion folgen, sei auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, der eine Überdachung aus sicherheitstechnischen Gründen für völlig unproblematisch halte.

Gemäß § 30 Rohrleitungsgesetz bedürfen zum Schutze von Rohrleitungsanlagen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz bedürfen zum Schutze von Rohrleitungsanlagen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll. Nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine nach Absatz eins, erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.

In einem Verfahren nach § 30 leg. cit. ist das von einem "Dritten" der Behörde vorgelegte Vorhaben Gegenstand der behördlichen Prüfung. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht, der Behörde sei es verwehrt, ein den im Gesetz normierten Sicherheitserfordernissen nicht entsprechendes Vorhaben durch Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid den Sicherheitserfordernissen anzupassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, im Hinblick auf das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht als rechtswidrig zu erkennen.In einem Verfahren nach Paragraph 30, leg. cit. ist das von einem "Dritten" der Behörde vorgelegte Vorhaben Gegenstand der behördlichen Prüfung. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht, der Behörde sei es verwehrt, ein den im Gesetz normierten Sicherheitserfordernissen nicht entsprechendes Vorhaben durch Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid den Sicherheitserfordernissen anzupassen, vermag der Verwaltungsgerichtshof, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, im Hinblick auf das Gesetzmäßigkeitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Bei Beurteilung der Frage, ob das ihr vom Beschwerdeführer zur Genehmigung vorgelegte Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit der in Rede stehenden Rohrleitungsanlage oder deren Betriebes bedeutet, ist der belangten Behörde allerdings insofern ein Verfahrensmangel unterlaufen, als sie ihrer Prüfung das Projekt des Beschwerdeführers in jener Form zugrunde legte, wie es der Beschwerdeführer ursprünglich eingereicht hatte. Die belangte Behörde übersah dabei nämlich - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt -, daß der von ihr beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 12. März 1987 einen Vorschlag unterbreitete, wie der vom Beschwerdeführer geplante Holzlager- und Abbundplatz zu gestalten wäre, um allen Sicherheitsbedenken zu begegnen und daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1987 dazu ausdrücklich erklärte, er "akzeptiere den Vorschlag des Sachverständigen".

Diese Erklärung ist wohl nur dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer damit sein urspünglich eingereichtes Vorhaben im Sinne des Vorschlages des Sachverständigen abänderte. Die belangte Behörde hätte daher ihrer den Holzlager- und Abbundplatz betreffenden Entscheidung nicht das ursprünglich eingereichte Vorhaben zugrunde legen dürfen, sondern ein im Sinne des Vorschlages des Sachverständigen modifiziertes Projekt. Allenfalls hätte sie, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung der (dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden) Projektunterlagen erforderlich gewesen wäre, den Beschwerdeführer auffordern müssen, die Projektunterlagen entsprechend abzuändern.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in seinem die Entscheidung über den Holzlager- und Abbundplatz betreffenden Punkt a) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer aber auch den die Herstellung einer Fundamentierung für eine spätere Lagerplatzüberdachung betreffenden Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides.

Aufgabe der Behörde im Verfahren nach § 30 Rohrleitungsgesetz ist nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle die Prüfung des ihr vom Antragsteller unterbreiteten Vorhabens allein nach den Gesichtspunkten der Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes. Ob dieses Vorhaben auch zweckmäßig und wirtschaftlich ist, hat hingegen bei der Entscheidung über die beantragte Genehmigung außer Betracht zu bleiben.Aufgabe der Behörde im Verfahren nach Paragraph 30, Rohrleitungsgesetz ist nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle die Prüfung des ihr vom Antragsteller unterbreiteten Vorhabens allein nach den Gesichtspunkten der Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes. Ob dieses Vorhaben auch zweckmäßig und wirtschaftlich ist, hat hingegen bei der Entscheidung über die beantragte Genehmigung außer Betracht zu bleiben.

Im konkreten Fall ist es daher für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorhabens der Errichtung einer Fundamentierung für eine Lagerplatzüberdachung bedeutungslos, ob auf den vom Beschwerdeführer geplanten Fundamenten später auch tatsächlich eine Lagerplatzüberdachung so errichtet werden kann, daß dadurch die Sicherheit der in Rede stehenden Rohrleitung und ihres Betriebes nicht beeinträchtigt wird. Ob letzteres der Fall ist, ist vielmehr erst zu prüfen, sobald der Behörde ein entsprechendes Vorhaben zur Genehmigung vorgelegt wird.

Die belangte Behörde belastete daher den diesbezüglichen Teil des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie das ihr vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorhaben der Errichtung von Fundamentierungen für eine Lagerplatzüberdachung nur im Zusammenhang mit Plänen und Unterlagen über die auf diesen Fundamentierungen zu errichtenden weiteren Baulichkeiten beurteilen zu können meint.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt a) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Punkt b) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt a) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Punkt b) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war nur in dreifacher Ausfertigung vorzulegen).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war nur in dreifacher Ausfertigung vorzulegen).

Wien, am 8. April 1988

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180026.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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