TE Vwgh Erkenntnis 1988/5/3 88/11/0070

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
KFG 1967 §101 Abs7
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A L in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Februar 1987, Zl. 8V-588/1/87, betreffend Vorschreibung von Wiegekosten nach § 101 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A L in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Februar 1987, Zl. 8V-588/1/87, betreffend Vorschreibung von Wiegekosten nach Paragraph 101, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 14. März 1986 betreffend Kostenvorschreibung nach § 101 Abs. 7 KFG 1967 zurückgewiesen worden war.Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 14. März 1986 betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 101, Absatz 7, KFG 1967 zurückgewiesen worden war.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über diese Berufung eine (negative) Sachentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Vorschreibung der Kosten der am 16. Dezember 1985 bei der städtischen Waage Lienz erfolgten Abwaage des für den Beschwerdeführer zugelassenen Lkw‘s wurde bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz „nebis in idem“, im Recht. Er war bereits mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 12. Februar 1986 „ersucht“ worden, die gegenständliche „Wiegegebühr“ zu entrichten. Dagegen erhob er Berufung. Hierauf erging ein „Kostenbescheid“ vom 14. März 1986, mit dem für denselben Wiegevorgang eine Wiegegebühr in derselben Höhe vorgeschrieben wurde. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde hat nun mit Bescheid vom 28. Juli 1986 die Berufung gegen die von ihr als Bescheid qualifizierte Erledigung der Erstbehörde vom 12. Februar 1986 als unbegründet abgewiesen. Sie hat damit - ungeachtet der Frage, ob die zuletzt genannte Annahme der Bescheidqualität dieser Erledigung zutreffend ist oder nicht - einen Bescheid des Inhaltes erlassen, daß dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Wiegegebühr für den Wiegevorgang vom 16. Dezember 1985 vorgeschrieben wurde. Der Bescheid - der selbst als solcher bezeichnet ist, was in Ansehung der Bescheidqualität einer Erledigung im Zweifelsfall entscheidend ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9458 A/1977) - übernimmt das „Ersuchen“ der Erstbehörde auf Zahlung der „Wiegegebühr“; er weist auf die sich aus dem Kraftfahrgesetz 1967 ergebende Verpflichtung zum Ersatz der Wiegekosten hin und bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer „die Wiegegebühr zur Einzahlung zu bringen“ ist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Er wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft. Im übrigen geht die belangte Behörde selbst - wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt - davon aus, daß der Bescheid die gegenständliche Zahlungsverpflichtung normiert.Die belangte Behörde hat nun mit Bescheid vom 28. Juli 1986 die Berufung gegen die von ihr als Bescheid qualifizierte Erledigung der Erstbehörde vom 12. Februar 1986 als unbegründet abgewiesen. Sie hat damit - ungeachtet der Frage, ob die zuletzt genannte Annahme der Bescheidqualität dieser Erledigung zutreffend ist oder nicht - einen Bescheid des Inhaltes erlassen, daß dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Wiegegebühr für den Wiegevorgang vom 16. Dezember 1985 vorgeschrieben wurde. Der Bescheid - der selbst als solcher bezeichnet ist, was in Ansehung der Bescheidqualität einer Erledigung im Zweifelsfall entscheidend ist vergleiche , den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9458 A/1977) - übernimmt das „Ersuchen“ der Erstbehörde auf Zahlung der „Wiegegebühr“; er weist auf die sich aus dem Kraftfahrgesetz 1967 ergebende Verpflichtung zum Ersatz der Wiegekosten hin und bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer „die Wiegegebühr zur Einzahlung zu bringen“ ist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Er wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft. Im übrigen geht die belangte Behörde selbst - wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt - davon aus, daß der Bescheid die gegenständliche Zahlungsverpflichtung normiert.

Wenn daher mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den „Kostenbescheid“ vom 14. März 1986 ebenfalls eine Sachentscheidung getroffen und dieser Bescheid bestätigt wurde, so wurde damit dem Beschwerdeführer ein zweites Mal der Ersatz der Kosten der Abwaage vom 16. Dezember 1985 vorgeschrieben. Dies ist aber inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Ersatz von Stempelgebühren nur S 390,-- (3 x S 120,-- für den Beschwerdeschriftsatz und S 30,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Ersatz von Stempelgebühren nur S 390,-- (3 x S 120,-- für den Beschwerdeschriftsatz und S 30,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

Wien, am 3. Mai 1988

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110070.X00

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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