Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, vertreten durch W. Hofrat Dr. O G, Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juli 1987, Zl. 220.915/21-II/2-1987, betreffend Berichtigung eines Enteignungserkenntnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juli 1987 wurde der auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Enteignungserkenntnisses I. der (ehemaligen) Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 dahin, daß auf Seite 11 dieses Erkenntnisses das Gesamtausmaß der aus dem Grundstück Nr. 522/i Wald, EZ. 38, KG. Waldegg, „zur Bahn“ enteigneten Teilfläche von 7343 m2 auf 11921 m2 berichtigt werde, unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß auf die Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch bestehe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juli 1987 wurde der auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Enteignungserkenntnisses römisch eins. der (ehemaligen) Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 dahin, daß auf Seite 11 dieses Erkenntnisses das Gesamtausmaß der aus dem Grundstück Nr. 522/i Wald, EZ. 38, KG. Waldegg, „zur Bahn“ enteigneten Teilfläche von 7343 m2 auf 11921 m2 berichtigt werde, unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß auf die Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1988, B 941/87-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1988, B 941/87-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auf die Berichtigung eines Bescheides nach dieser Gesetzesstelle kein Rechtsanspruch (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1957, Zl. 846/57, Rechtssatz in Slg. Nr. 4472/A, und vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0126; ferner Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 558). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, daß die belangte Behörde die von ihm beantragte Berichtigung des Enteignungserkenntnisses I. der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 ablehnte, in keinem Recht verletzt.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auf die Berichtigung eines Bescheides nach dieser Gesetzesstelle kein Rechtsanspruch vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1957, Zl. 846/57, Rechtssatz in Slg. Nr. 4472/A, und vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0126; ferner Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S. 558). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, daß die belangte Behörde die von ihm beantragte Berichtigung des Enteignungserkenntnisses römisch eins. der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 ablehnte, in keinem Recht verletzt.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei sich ein Mängelbehebungsauftrag zur Beibringung der fehlenden Vollmacht erübrigte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1984, Slg. Nr. 11616/A).Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen, wobei sich ein Mängelbehebungsauftrag zur Beibringung der fehlenden Vollmacht erübrigte vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1984, Slg. Nr. 11616/A).
Wien, am 4. Mai 1988
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030072.X00Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026