TE Vwgh Erkenntnis 1988/5/4 88/03/0066

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des S F in L, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1988, Zl. 11-75 Fi 27-1987, betreffend Berichtigung eines Berufungsbescheides in einer Angelegenheit wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1987 änderte die belangte Behörde auf Grund einer von Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13. Juli 1987 erhobenen Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt ab:

„1.) Herr S F lenkte am 22.12.1986 um 6.15 Uhr den PKW St X von der Gemeindestraße kommend in Richtung Westausfahrt von Liezen und beachtete bei der Kreuzung Gemeindestraße zur Westausfahrt von Liezen - Bundesstraße B 146 (Km 65,7) durch Einbiegen nach rechts den Vorrang eines auf der Vorrangstraße von links kommenden in Richtung Stainach fahrenden PKW Kennzeichen XX nicht, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist …“„1.) Herr S F lenkte am 22.12.1986 um 6.15 Uhr den PKW St römisch zehn von der Gemeindestraße kommend in Richtung Westausfahrt von Liezen und beachtete bei der Kreuzung Gemeindestraße zur Westausfahrt von Liezen - Bundesstraße B 146 (Km 65,7) durch Einbiegen nach rechts den Vorrang eines auf der Vorrangstraße von links kommenden in Richtung Stainach fahrenden PKW Kennzeichen römisch zwanzig nicht, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist …“

Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß die unter Punkt 1.) angeführte Umschreibung des Tatbestandes wie folgt zu lauten habe:Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 dahin, daß die unter Punkt 1.) angeführte Umschreibung des Tatbestandes wie folgt zu lauten habe:

„1.) Herr S F lenkte am 22.12.1986 um 6.15 Uhr den PKW St X von der Gemeindestraße kommend in Richtung Westausfahrt von Liezen und beachtete bei der Kreuzung Gemeindestraße zur Westausfahrt von Liezen - Bundesstraße B 146 (Km 65,7) durch Einbiegen nach links den Vorrang eines auf der Vorrangstraße von links kommenden in Richtung Stainach fahrenden PKW Kennzeichen XX nicht, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.“„1.) Herr S F lenkte am 22.12.1986 um 6.15 Uhr den PKW St römisch zehn von der Gemeindestraße kommend in Richtung Westausfahrt von Liezen und beachtete bei der Kreuzung Gemeindestraße zur Westausfahrt von Liezen - Bundesstraße B 146 (Km 65,7) durch Einbiegen nach links den Vorrang eines auf der Vorrangstraße von links kommenden in Richtung Stainach fahrenden PKW Kennzeichen römisch zwanzig nicht, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.“

Nach der Begründung weise der Entwurf des Bescheides die richtige Tatumschreibung aus, daß nämlich der Beschwerdeführer „… durch Einbiegen nach links den Vorrang eines auf der Vorrangstraße von links …“ kommenden Fahrzeuges nicht beachtet habe. Der Bescheid bzw. die Parteiausfertigung sowie die Ausfertigung für die Behörde erster Instanz sei mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt worden. Auf Grund eines offenbar auf mangelhaften Betrieb der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführenden Fehlers sei die im Entwurf vorgenommene Berichtigung nicht ausgedrückt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer bestreitet darin das Vorliegen der für die Berichtigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 4 AVG 1950.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer bestreitet darin das Vorliegen der für die Berichtigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063) setzt eine Berichtigung nach dieser Bestimmung voraus, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063) setzt eine Berichtigung nach dieser Bestimmung voraus, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.

Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Daß die Unrichtigkeit dem Beschwerdeführer erkennbar war, geht schon daraus hervor, daß er sie in der gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1987 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, zur Zl. 88/03/0024 protokollierten Beschwerde ausdrücklich rügte. Von der belangten Behörde hätte die Unrichtigkeit bei Erlassung ihres Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können, ist die Unrichtigkeit doch - wie sich aus dem dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Zl. 88/03/0024 vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt - nicht in der Urschrift des angefochtenen Bescheides, sondern nur in dessen Ausfertigungen enthalten. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidend ob es sich beim Fehler, der die Unrichtigkeit bewirkt hat, um einen Fehler beim Betrieb der zur Herstellung der Bescheidausfertigungen verwendeten Datenverarbeitungsanlage oder um einen Eingabefehler oder um ein sonstiges Versehen handelte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Mai 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030066.X00

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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