TE Vwgh Beschluss 1988/5/17 88/05/0018

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

ABGB §1319a;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BStG 1971 §1;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §4;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a;
B-VG Art132;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art17 Abs1;
B-VG Art17;
B-VG Art18;
LStG Krnt 1978 §34;
LStG Krnt 1978 §35;
LStG Krnt 1978 §57 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs5;
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BStG 1971 § 1 heute
  2. BStG 1971 § 1 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 1 gültig von 10.05.2006 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 1 gültig von 30.03.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  5. BStG 1971 § 1 gültig von 22.03.1990 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 17.11.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AS in V, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde A betreffend Schneeräumung auf einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1978, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AS in römisch fünf, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde A betreffend Schneeräumung auf einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1978, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In ihrer am 14. Jänner 1981 bei der Markgemeinde A eingelangten Eingabe vom 8. Jänner 1981 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 des Grundbuches über die Katastralgemeinde S sei, welche landwirtschaftlich genutzt werde und mit der Ortschaft S durch die Wegparzellen Nrn. 2021/1, 2022 und 2048 verbunden sei. Bei diesen Parzellen handle es sich um öffentliches Gut und der Weg stelle einen Verbindungsweg im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1978 dar. Bis einschließlich Winter 1976/77 sei die Räumung dieses Weges vom Landwirt Johann S. durchgeführt worden, wobei seitens der Marktgemeinde A ein entsprechender Zuschuss gewährt worden sei. Seit 1977/78 sei keine Räumung mehr durchgeführt worden, weshalb diese von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann vorgenommen worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, welches jedoch nicht mehr fortgesetzt worden sei, weil die Interessenten erklärt hätten, auf die Schneeräumung zu verzichten, weshalb sie auf die Schneeräumung durch die Gemeinde keinen Wert legten. In der Folge sei dann festgestellt worden, dass diese Interessenten sowie Anrainer sehr wohl den von der Beschwerdeführerin geräumten Weg benützen, um Mist auf ihre Felder zu bringen. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht zuzumuten, von sich aus die Räumung auch zu Gunsten der übrigen Anrainer vorzunehmen, wobei sie die gesamten Kosten bezahlen solle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Schneeräumung hinsichtlich des öffentlichen Weges Parz. 2021/1 Weg, 2022 Weg und 2048 Weg von der Ortschaft S bis zu meiner Liegenschaft EZ 316, KG S durch die Gemeinde durchführen zu lassen". Im Sinne der Bestimmungen des Straßengesetzes seien die Kosten dieser Räumung auf die Anrainer aufzuteilen. Da eine Intensität der Benützung nicht feststellbar sei, werde die Aufteilung der Kosten nach der Grundsteuermesszahl im Sinne des Gesetzes zu erfolgen haben. In ihrer am 14. Jänner 1981 bei der Markgemeinde A eingelangten Eingabe vom 8. Jänner 1981 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 des Grundbuches über die Katastralgemeinde S sei, welche landwirtschaftlich genutzt werde und mit der Ortschaft S durch die Wegparzellen Nrn. 2021/1, 2022 und 2048 verbunden sei. Bei diesen Parzellen handle es sich um öffentliches Gut und der Weg stelle einen Verbindungsweg im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, des Kärntner Straßengesetzes 1978 dar. Bis einschließlich Winter 1976/77 sei die Räumung dieses Weges vom Landwirt Johann S. durchgeführt worden, wobei seitens der Marktgemeinde A ein entsprechender Zuschuss gewährt worden sei. Seit 1977/78 sei keine Räumung mehr durchgeführt worden, weshalb diese von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann vorgenommen worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, welches jedoch nicht mehr fortgesetzt worden sei, weil die Interessenten erklärt hätten, auf die Schneeräumung zu verzichten, weshalb sie auf die Schneeräumung durch die Gemeinde keinen Wert legten. In der Folge sei dann festgestellt worden, dass diese Interessenten sowie Anrainer sehr wohl den von der Beschwerdeführerin geräumten Weg benützen, um Mist auf ihre Felder zu bringen. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht zuzumuten, von sich aus die Räumung auch zu Gunsten der übrigen Anrainer vorzunehmen, wobei sie die gesamten Kosten bezahlen solle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Schneeräumung hinsichtlich des öffentlichen Weges Parz. 2021/1 Weg, 2022 Weg und 2048 Weg von der Ortschaft S bis zu meiner Liegenschaft EZ 316, KG S durch die Gemeinde durchführen zu lassen". Im Sinne der Bestimmungen des Straßengesetzes seien die Kosten dieser Räumung auf die Anrainer aufzuteilen. Da eine Intensität der Benützung nicht feststellbar sei, werde die Aufteilung der Kosten nach der Grundsteuermesszahl im Sinne des Gesetzes zu erfolgen haben.

Da über diesen Antrag in der Folge nicht bescheidmäßig entschieden worden ist, stellte die Beschwerdeführerin mit der am 15. Juli 1982 bei der Marktgemeinde A eingelangten Eingabe den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeindevorstand dieser Marktgemeinde.

Da auch seitens des Gemeindevorstandes über das Begehren der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 27 VwGG nicht entschieden worden ist, erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 22. Mai 1987 zur Post gegebenen Schriftsatz die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Da auch seitens des Gemeindevorstandes über das Begehren der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des Paragraph 27, VwGG nicht entschieden worden ist, erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 22. Mai 1987 zur Post gegebenen Schriftsatz die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Eine Säumnisbeschwerde kann also nur dann erhoben werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 220 oben wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde A auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin über deren Begehren, "die Schneeräumung" auf dem in Rede stehenden Weg "durch die Gemeinde durchführen zu lassen", in Bescheidform zu entscheiden hatte. Dabei stellt sich die Frage, ob die im 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 geregelte Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen, zu denen auch Ortschaftswege und Verbindungswege gehören (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 5 und 6 leg. cit.), als eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung oder eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Eine Säumnisbeschwerde kann also nur dann erhoben werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 220 oben wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde A auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin über deren Begehren, "die Schneeräumung" auf dem in Rede stehenden Weg "durch die Gemeinde durchführen zu lassen", in Bescheidform zu entscheiden hatte. Dabei stellt sich die Frage, ob die im 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 geregelte Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen, zu denen auch Ortschaftswege und Verbindungswege gehören vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit.), als eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung oder eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist.

Die Verweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers, wobei die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen nach den verwendeten Rechtsformen vorzunehmen, für die Hoheitsverwaltung das Verhältnis der Über- und Unterordnung kennzeichnend und der Bescheid das typische Mittel der Rechtskonkretisierung ist (vgl. dazu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, Seite 27, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes). Die Verweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers, wobei die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen nach den verwendeten Rechtsformen vorzunehmen, für die Hoheitsverwaltung das Verhältnis der Über- und Unterordnung kennzeichnend und der Bescheid das typische Mittel der Rechtskonkretisierung ist vergleiche dazu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, Seite 27, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes).

Die im erwähnten 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 unter der Überschrift "Schneeräumung" enthaltenen §§ 34 und 35 haben nachstehenden Wortlaut: Die im erwähnten 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 unter der Überschrift "Schneeräumung" enthaltenen Paragraphen 34 und 35 haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 34

Durchführung und Kostentragung

  1. (1)Absatz eins,Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme den Gemeinden, in deren Gebiete sie liegen.Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme den Gemeinden, in deren Gebiete sie liegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung jene Landesstraßenstrecken, deren ständige Befahrbarkeit besonders wichtig ist und auf denen daher die Schneeräumung von der Landesstraßenverwaltung auf Landeskosten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorgenommen wird.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der §§ 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der Paragraphen 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Ortschafts- und Verbindungswegen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Ortschafts- und Verbindungswegen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Beitragsleistung zu den Schneeräumungskosten der Gemeinden auf Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen können benachbarte Gemeinden herangezogen werden, wenn sie an der Offenhaltung der Straße im Winter interessiert sind. Über das Verhältnis der Beitragsleistung entscheidet auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Landesregierung nach Maßgabe der Benützung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Gemeinden.
  6. (6)Absatz 6,Für jene Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen, auf denen die Schneeräumung von den Gemeinden durchgeführt werden muss, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Landesstraßenverwaltung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden vor jedem Winterbeginn oder für einen längeren Zeitraum ein Schneeräumungsplan aufzustellen, in dem nach Maßgabe der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Winterverkehrs festgesetzt wird, in welcher Weise und in welchem Ausmaße (Breite) die Räumung erfolgen und von welcher Gemeinde sie durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Räumungsplan mit Bescheid fest.

§ 35 Paragraph 35

Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen

Die Landesregierung kann die Schließung einer Landes- oder Bezirksstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde."

Nach Ansicht des Gerichtshofes kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch auf Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Durchführung der Schneeräumung begründet hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf Grund der im § 34 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der §§ 45 und 46 dem Bürgermeister die Berechtigung eingeräumt ist, im Wege der "Aufforderung" die für die Durchführung der Schneeräumungsarbeiten erforderlichen Arbeits- und Sachleistungen anzufordern, weil selbst unter der Annahme, dass diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG zu qualifizieren oder im Wege eines Bescheides zu konkretisieren wäre, zwischen diesem für die Realisierung der Schneeräumungsverpflichtung gegebenenfalls erforderlichen, allenfalls als Hoheitsakt des Bürgermeisters anzusehenden Verwaltungsakt einerseits und dem nach Auffassung des Gerichtshofes nicht im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch eines an der Schneeräumung Interessierten auf Durchführung derselben zu unterscheiden ist. Ein solcher Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides lässt sich auch weder aus der im § 34 Abs. 6 des Straßengesetzes vorgesehenen bescheidmäßigen Festsetzung des Räumungsplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde noch aus der im § 35 leg. cit. der Landesregierung eingeräumten Ermächtigung zur Verfügung einer Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen ableiten. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch auf Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Durchführung der Schneeräumung begründet hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf Grund der im Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 45 und 46 dem Bürgermeister die Berechtigung eingeräumt ist, im Wege der "Aufforderung" die für die Durchführung der Schneeräumungsarbeiten erforderlichen Arbeits- und Sachleistungen anzufordern, weil selbst unter der Annahme, dass diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG zu qualifizieren oder im Wege eines Bescheides zu konkretisieren wäre, zwischen diesem für die Realisierung der Schneeräumungsverpflichtung gegebenenfalls erforderlichen, allenfalls als Hoheitsakt des Bürgermeisters anzusehenden Verwaltungsakt einerseits und dem nach Auffassung des Gerichtshofes nicht im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch eines an der Schneeräumung Interessierten auf Durchführung derselben zu unterscheiden ist. Ein solcher Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides lässt sich auch weder aus der im Paragraph 34, Absatz 6, des Straßengesetzes vorgesehenen bescheidmäßigen Festsetzung des Räumungsplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde noch aus der im Paragraph 35, leg. cit. der Landesregierung eingeräumten Ermächtigung zur Verfügung einer Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen ableiten.

Das gewonnene Auslegungsergebnis lässt sich im Wege der Analogie auch dadurch untermauern, dass die Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung obliegt (vgl. die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4329, 5171 und 5677), woran nichts ändert, dass es (nur) für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße nach dem Bundesstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder hoheitsrechtlicher Akte (Baubewilligungs-, Enteignungsbescheide usw.) bedarf (vgl. die bei Klecatzky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, auf Seite 235 unter E 18. zitierte Entscheidung des OGH). Ferner ist auf die zivilrechtliche Haftung des Halters eines Weges gemäß § 1319 a ABGB zu verweisen, die dafür spricht, dass die im Beschwerdefall zum Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin gemachte Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde eine Angelegenheit der von der Gemeinde im Sinne des Art 116 Abs. 2 B-VG zu besorgenden Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, was im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 der Gemeinde obliegenden Aufgaben mit den im § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes erwähnten Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Das gewonnene Auslegungsergebnis lässt sich im Wege der Analogie auch dadurch untermauern, dass die Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung obliegt vergleiche die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4329, 5171 und 5677), woran nichts ändert, dass es (nur) für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße nach dem Bundesstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder hoheitsrechtlicher Akte (Baubewilligungs-, Enteignungsbescheide usw.) bedarf vergleiche die bei Klecatzky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, auf Seite 235 unter E 18. zitierte Entscheidung des OGH). Ferner ist auf die zivilrechtliche Haftung des Halters eines Weges gemäß Paragraph 1319, a ABGB zu verweisen, die dafür spricht, dass die im Beschwerdefall zum Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin gemachte Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde eine Angelegenheit der von der Gemeinde im Sinne des Artikel 116, Absatz 2, B-VG zu besorgenden Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, was im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 der Gemeinde obliegenden Aufgaben mit den im Paragraph 57, Absatz eins, dieses Gesetzes erwähnten Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestanden hat, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin im Sinne des § 27 VwGG "in der Sache" bescheidmäßig zu entscheiden, weshalb die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs. 5 leg. cit. nicht gegeben sind. Die vorliegende Säumnisbeschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestanden hat, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 27, VwGG "in der Sache" bescheidmäßig zu entscheiden, weshalb die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 42, Absatz 5, leg. cit. nicht gegeben sind. Die vorliegende Säumnisbeschwerde musste daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Wien, am 17. Mai 1988

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050018.X00

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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