Index
L85002 Straßen Kärnten;Norm
ABGB §1319a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AS in V, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde A betreffend Schneeräumung auf einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1978, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AS in römisch fünf, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, Gerbergasse 3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde A betreffend Schneeräumung auf einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1978, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In ihrer am 14. Jänner 1981 bei der Markgemeinde A eingelangten Eingabe vom 8. Jänner 1981 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 des Grundbuches über die Katastralgemeinde S sei, welche landwirtschaftlich genutzt werde und mit der Ortschaft S durch die Wegparzellen Nrn. 2021/1, 2022 und 2048 verbunden sei. Bei diesen Parzellen handle es sich um öffentliches Gut und der Weg stelle einen Verbindungsweg im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1978 dar. Bis einschließlich Winter 1976/77 sei die Räumung dieses Weges vom Landwirt Johann S. durchgeführt worden, wobei seitens der Marktgemeinde A ein entsprechender Zuschuss gewährt worden sei. Seit 1977/78 sei keine Räumung mehr durchgeführt worden, weshalb diese von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann vorgenommen worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, welches jedoch nicht mehr fortgesetzt worden sei, weil die Interessenten erklärt hätten, auf die Schneeräumung zu verzichten, weshalb sie auf die Schneeräumung durch die Gemeinde keinen Wert legten. In der Folge sei dann festgestellt worden, dass diese Interessenten sowie Anrainer sehr wohl den von der Beschwerdeführerin geräumten Weg benützen, um Mist auf ihre Felder zu bringen. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht zuzumuten, von sich aus die Räumung auch zu Gunsten der übrigen Anrainer vorzunehmen, wobei sie die gesamten Kosten bezahlen solle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Schneeräumung hinsichtlich des öffentlichen Weges Parz. 2021/1 Weg, 2022 Weg und 2048 Weg von der Ortschaft S bis zu meiner Liegenschaft EZ 316, KG S durch die Gemeinde durchführen zu lassen". Im Sinne der Bestimmungen des Straßengesetzes seien die Kosten dieser Räumung auf die Anrainer aufzuteilen. Da eine Intensität der Benützung nicht feststellbar sei, werde die Aufteilung der Kosten nach der Grundsteuermesszahl im Sinne des Gesetzes zu erfolgen haben. In ihrer am 14. Jänner 1981 bei der Markgemeinde A eingelangten Eingabe vom 8. Jänner 1981 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 des Grundbuches über die Katastralgemeinde S sei, welche landwirtschaftlich genutzt werde und mit der Ortschaft S durch die Wegparzellen Nrn. 2021/1, 2022 und 2048 verbunden sei. Bei diesen Parzellen handle es sich um öffentliches Gut und der Weg stelle einen Verbindungsweg im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, des Kärntner Straßengesetzes 1978 dar. Bis einschließlich Winter 1976/77 sei die Räumung dieses Weges vom Landwirt Johann S. durchgeführt worden, wobei seitens der Marktgemeinde A ein entsprechender Zuschuss gewährt worden sei. Seit 1977/78 sei keine Räumung mehr durchgeführt worden, weshalb diese von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann vorgenommen worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, welches jedoch nicht mehr fortgesetzt worden sei, weil die Interessenten erklärt hätten, auf die Schneeräumung zu verzichten, weshalb sie auf die Schneeräumung durch die Gemeinde keinen Wert legten. In der Folge sei dann festgestellt worden, dass diese Interessenten sowie Anrainer sehr wohl den von der Beschwerdeführerin geräumten Weg benützen, um Mist auf ihre Felder zu bringen. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht zuzumuten, von sich aus die Räumung auch zu Gunsten der übrigen Anrainer vorzunehmen, wobei sie die gesamten Kosten bezahlen solle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Schneeräumung hinsichtlich des öffentlichen Weges Parz. 2021/1 Weg, 2022 Weg und 2048 Weg von der Ortschaft S bis zu meiner Liegenschaft EZ 316, KG S durch die Gemeinde durchführen zu lassen". Im Sinne der Bestimmungen des Straßengesetzes seien die Kosten dieser Räumung auf die Anrainer aufzuteilen. Da eine Intensität der Benützung nicht feststellbar sei, werde die Aufteilung der Kosten nach der Grundsteuermesszahl im Sinne des Gesetzes zu erfolgen haben.
Da über diesen Antrag in der Folge nicht bescheidmäßig entschieden worden ist, stellte die Beschwerdeführerin mit der am 15. Juli 1982 bei der Marktgemeinde A eingelangten Eingabe den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeindevorstand dieser Marktgemeinde.
Da auch seitens des Gemeindevorstandes über das Begehren der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 27 VwGG nicht entschieden worden ist, erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 22. Mai 1987 zur Post gegebenen Schriftsatz die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Da auch seitens des Gemeindevorstandes über das Begehren der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des Paragraph 27, VwGG nicht entschieden worden ist, erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 22. Mai 1987 zur Post gegebenen Schriftsatz die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Eine Säumnisbeschwerde kann also nur dann erhoben werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 220 oben wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde A auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin über deren Begehren, "die Schneeräumung" auf dem in Rede stehenden Weg "durch die Gemeinde durchführen zu lassen", in Bescheidform zu entscheiden hatte. Dabei stellt sich die Frage, ob die im 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 geregelte Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen, zu denen auch Ortschaftswege und Verbindungswege gehören (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 5 und 6 leg. cit.), als eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung oder eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Eine Säumnisbeschwerde kann also nur dann erhoben werden, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 220 oben wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand der Marktgemeinde A auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin über deren Begehren, "die Schneeräumung" auf dem in Rede stehenden Weg "durch die Gemeinde durchführen zu lassen", in Bescheidform zu entscheiden hatte. Dabei stellt sich die Frage, ob die im 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 geregelte Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen, zu denen auch Ortschaftswege und Verbindungswege gehören vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit.), als eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung oder eine solche der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist.
Die Verweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers, wobei die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen nach den verwendeten Rechtsformen vorzunehmen, für die Hoheitsverwaltung das Verhältnis der Über- und Unterordnung kennzeichnend und der Bescheid das typische Mittel der Rechtskonkretisierung ist (vgl. dazu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, Seite 27, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes). Die Verweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers, wobei die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen nach den verwendeten Rechtsformen vorzunehmen, für die Hoheitsverwaltung das Verhältnis der Über- und Unterordnung kennzeichnend und der Bescheid das typische Mittel der Rechtskonkretisierung ist vergleiche dazu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, Seite 27, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes).
Die im erwähnten 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 unter der Überschrift "Schneeräumung" enthaltenen §§ 34 und 35 haben nachstehenden Wortlaut: Die im erwähnten 10. Abschnitt des Kärntner Straßengesetzes 1978 unter der Überschrift "Schneeräumung" enthaltenen Paragraphen 34 und 35 haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 34
Durchführung und Kostentragung
§ 35 Paragraph 35
Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen
Die Landesregierung kann die Schließung einer Landes- oder Bezirksstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde."
Nach Ansicht des Gerichtshofes kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch auf Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Durchführung der Schneeräumung begründet hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf Grund der im § 34 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der §§ 45 und 46 dem Bürgermeister die Berechtigung eingeräumt ist, im Wege der "Aufforderung" die für die Durchführung der Schneeräumungsarbeiten erforderlichen Arbeits- und Sachleistungen anzufordern, weil selbst unter der Annahme, dass diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG zu qualifizieren oder im Wege eines Bescheides zu konkretisieren wäre, zwischen diesem für die Realisierung der Schneeräumungsverpflichtung gegebenenfalls erforderlichen, allenfalls als Hoheitsakt des Bürgermeisters anzusehenden Verwaltungsakt einerseits und dem nach Auffassung des Gerichtshofes nicht im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch eines an der Schneeräumung Interessierten auf Durchführung derselben zu unterscheiden ist. Ein solcher Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides lässt sich auch weder aus der im § 34 Abs. 6 des Straßengesetzes vorgesehenen bescheidmäßigen Festsetzung des Räumungsplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde noch aus der im § 35 leg. cit. der Landesregierung eingeräumten Ermächtigung zur Verfügung einer Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen ableiten. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch auf Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Durchführung der Schneeräumung begründet hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf Grund der im Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 45 und 46 dem Bürgermeister die Berechtigung eingeräumt ist, im Wege der "Aufforderung" die für die Durchführung der Schneeräumungsarbeiten erforderlichen Arbeits- und Sachleistungen anzufordern, weil selbst unter der Annahme, dass diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer (verwaltungs)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG zu qualifizieren oder im Wege eines Bescheides zu konkretisieren wäre, zwischen diesem für die Realisierung der Schneeräumungsverpflichtung gegebenenfalls erforderlichen, allenfalls als Hoheitsakt des Bürgermeisters anzusehenden Verwaltungsakt einerseits und dem nach Auffassung des Gerichtshofes nicht im Verwaltungsweg durchsetzbaren Anspruch eines an der Schneeräumung Interessierten auf Durchführung derselben zu unterscheiden ist. Ein solcher Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides lässt sich auch weder aus der im Paragraph 34, Absatz 6, des Straßengesetzes vorgesehenen bescheidmäßigen Festsetzung des Räumungsplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde noch aus der im Paragraph 35, leg. cit. der Landesregierung eingeräumten Ermächtigung zur Verfügung einer Wintersperre bei Landes- und Bezirksstraßen ableiten.
Das gewonnene Auslegungsergebnis lässt sich im Wege der Analogie auch dadurch untermauern, dass die Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung obliegt (vgl. die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4329, 5171 und 5677), woran nichts ändert, dass es (nur) für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße nach dem Bundesstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder hoheitsrechtlicher Akte (Baubewilligungs-, Enteignungsbescheide usw.) bedarf (vgl. die bei Klecatzky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, auf Seite 235 unter E 18. zitierte Entscheidung des OGH). Ferner ist auf die zivilrechtliche Haftung des Halters eines Weges gemäß § 1319 a ABGB zu verweisen, die dafür spricht, dass die im Beschwerdefall zum Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin gemachte Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde eine Angelegenheit der von der Gemeinde im Sinne des Art 116 Abs. 2 B-VG zu besorgenden Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, was im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 der Gemeinde obliegenden Aufgaben mit den im § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes erwähnten Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Das gewonnene Auslegungsergebnis lässt sich im Wege der Analogie auch dadurch untermauern, dass die Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung obliegt vergleiche die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4329, 5171 und 5677), woran nichts ändert, dass es (nur) für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße nach dem Bundesstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder hoheitsrechtlicher Akte (Baubewilligungs-, Enteignungsbescheide usw.) bedarf vergleiche die bei Klecatzky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, auf Seite 235 unter E 18. zitierte Entscheidung des OGH). Ferner ist auf die zivilrechtliche Haftung des Halters eines Weges gemäß Paragraph 1319, a ABGB zu verweisen, die dafür spricht, dass die im Beschwerdefall zum Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin gemachte Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde eine Angelegenheit der von der Gemeinde im Sinne des Artikel 116, Absatz 2, B-VG zu besorgenden Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, was im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die nach dem Kärntner Straßengesetz 1978 der Gemeinde obliegenden Aufgaben mit den im Paragraph 57, Absatz eins, dieses Gesetzes erwähnten Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestanden hat, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin im Sinne des § 27 VwGG "in der Sache" bescheidmäßig zu entscheiden, weshalb die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs. 5 leg. cit. nicht gegeben sind. Die vorliegende Säumnisbeschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestanden hat, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 27, VwGG "in der Sache" bescheidmäßig zu entscheiden, weshalb die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 42, Absatz 5, leg. cit. nicht gegeben sind. Die vorliegende Säumnisbeschwerde musste daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wien, am 17. Mai 1988
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050018.X00Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009