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StVONorm
KFG 1967 §2 Z6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Hollinger, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 1987, Zl. MA 70-9/273/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Hollinger, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 1987, Zl. MA 70-9/273/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 10. Oktober 1986 um 14.10 Uhr in Wien 4, Faulmanngasse 6, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz "Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 10. Oktober 1986 um 14.10 Uhr in Wien 4, Faulmanngasse 6, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz "Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers der Aktenlage nach um einen "Kombi" gehandelt hat, also um einen Kombinationskraftwagen, worunter gemäß § 2 Z. 6 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO 1960) ein Kraftwagen (Z. 3) zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das bedeutet, daß ein solches Fahrzeug dann als "Lastfahrzeug" anzusehen ist, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird, gilt doch als "Lastfahrzeug" (im Sinne dieses Bundesgesetzes) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 StVO 1960 ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk, ohne daß dabei zum Ausdruck kommt, daß diese rechtliche Qualifikation eine ausschließliche derartige Bestimmung zur Voraussetzung hat (vgl. dazu auch die Anm. 23 zu § 52 StVO 1960 in Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung7, wonach die Benützung der Ladezone im Sinne des § 52 Z. 13 b leg. cit. auch auf Lastfahrzeuge eingeschränkt werden kann und eine solche Ladezone nur dann von Kombinationskraftwagen benützt werden darf, wenn sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt sind, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1984, Zl. 84/02A/0237, aus dem sich ergibt, daß dem Einwand der Ausübung der Ladetätigkeit mit einem Kombinationskraftwagen rechtliche Bedeutung zukomme, wenn vom verordneten und kundgemachten Halte- und Parkverbot eine Ausnahme zugunsten der Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen bestand). Die belangte Behörde hat zwar keine Feststellungen getroffen, die die Annahme zuließen, es habe sich im vorliegenden Beschwerdefall bei dem gegenständlichen Kombinationskraftwagen zur Tatzeit um ein (von der zur Rede stehenden Halteverbotsregelung allenfalls ausgenommenes) "Lasterfahrzeug" gehandelt. Da aber diese Annahme nicht nur der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht, sondern sie auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid (wenn auch stillschweigend) zugrunde gelegt wurde, kann auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen.Vorauszuschicken ist, daß es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers der Aktenlage nach um einen "Kombi" gehandelt hat, also um einen Kombinationskraftwagen, worunter gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, KFG 1967 (in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, StVO 1960) ein Kraftwagen (Ziffer 3,) zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das bedeutet, daß ein solches Fahrzeug dann als "Lastfahrzeug" anzusehen ist, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird, gilt doch als "Lastfahrzeug" (im Sinne dieses Bundesgesetzes) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk, ohne daß dabei zum Ausdruck kommt, daß diese rechtliche Qualifikation eine ausschließliche derartige Bestimmung zur Voraussetzung hat vergleiche , dazu auch die Anmerkung 23, zu Paragraph 52, StVO 1960 in Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung7, wonach die Benützung der Ladezone im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 13, b leg. cit. auch auf Lastfahrzeuge eingeschränkt werden kann und eine solche Ladezone nur dann von Kombinationskraftwagen benützt werden darf, wenn sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt sind, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1984, Zl. 84/02A/0237, aus dem sich ergibt, daß dem Einwand der Ausübung der Ladetätigkeit mit einem Kombinationskraftwagen rechtliche Bedeutung zukomme, wenn vom verordneten und kundgemachten Halte- und Parkverbot eine Ausnahme zugunsten der Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen bestand). Die belangte Behörde hat zwar keine Feststellungen getroffen, die die Annahme zuließen, es habe sich im vorliegenden Beschwerdefall bei dem gegenständlichen Kombinationskraftwagen zur Tatzeit um ein (von der zur Rede stehenden Halteverbotsregelung allenfalls ausgenommenes) "Lasterfahrzeug" gehandelt. Da aber diese Annahme nicht nur der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht, sondern sie auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid (wenn auch stillschweigend) zugrunde gelegt wurde, kann auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen.
Im Hinblick darauf, daß es demnach entscheidend darauf ankommt, ob eine Ladetätigkeit stattgefunden hat, macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß insofern Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 eingetreten sei, als im innerhalb der (am 10. April 1987) endenden Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 leg. cit. nicht vorgeworfen worden sei, daß er keine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Damit spricht der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel bei Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zukommt, daß es sich ein Beschuldigter mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement, auf das daher auch im Rahmen der gegenüber dem Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlungen Bedacht zu nehmen ist, darstellt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 83/02/0549, und vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0160, wobei letzterem gleichfalls eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit einer im wesentlichen gleichlautenden Zusatztafel wie im vorliegenden Beschwerdefall zugrunde lag). Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an auf eine Ladetätigkeit berufen, sodaß diese Rechtsprechung, die offenbar auch die belangte Behörde im Auge hat, wenn sie "von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift in Anbetracht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur" Abstand genommen hat, zum Tragen kam. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei aus dem angeführten Grund keine rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 erfolgt, stimmt mit der Aktenlage überein.Im Hinblick darauf, daß es demnach entscheidend darauf ankommt, ob eine Ladetätigkeit stattgefunden hat, macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß insofern Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 eingetreten sei, als im innerhalb der (am 10. April 1987) endenden Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. nicht vorgeworfen worden sei, daß er keine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Damit spricht der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel bei Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zukommt, daß es sich ein Beschuldigter mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement, auf das daher auch im Rahmen der gegenüber dem Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlungen Bedacht zu nehmen ist, darstellt vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 83/02/0549, und vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0160, wobei letzterem gleichfalls eine Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit einer im wesentlichen gleichlautenden Zusatztafel wie im vorliegenden Beschwerdefall zugrunde lag). Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an auf eine Ladetätigkeit berufen, sodaß diese Rechtsprechung, die offenbar auch die belangte Behörde im Auge hat, wenn sie "von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift in Anbetracht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur" Abstand genommen hat, zum Tragen kam. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei aus dem angeführten Grund keine rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 erfolgt, stimmt mit der Aktenlage überein.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 18. Mai 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020207.X00Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020