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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des LK in K, vertreten durch Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. April 1987, Zl. I/7-St-K-86258, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 27. Oktober 1984 um ungefähr 17.45 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenzug in Krems als Lenker eines für ihn zugelassenen Pkw's mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, sofort anzuhalten sowie sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen; er habe sich ferner am 27. Oktober 1984 um ungefähr 18.40 Uhr im Gebäude des Gendarmeriepostens Krems/Stadt geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungssymptomen vermutet werden konnte, er habe sich bei der zu dem vorgenannten Verkehrsunfall führenden Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Dadurch habe er Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurden drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (insgesamt 10 Tage Ersatzarrest) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 27. Oktober 1984 um ungefähr 17.45 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenzug in Krems als Lenker eines für ihn zugelassenen Pkw's mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, sofort anzuhalten sowie sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen; er habe sich ferner am 27. Oktober 1984 um ungefähr 18.40 Uhr im Gebäude des Gendarmeriepostens Krems/Stadt geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungssymptomen vermutet werden konnte, er habe sich bei der zu dem vorgenannten Verkehrsunfall führenden Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Dadurch habe er Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Über ihn wurden drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (insgesamt 10 Tage Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer leugnet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Er sei nicht mit seinem Pkw gefahren, sodaß er in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und die Vornahme des Alkotests habe verweigern dürfen. Die belangte Behörde habe seine Lenkereigenschaft in einem mangelhaften Verfahren festgestellt. Insbesondere habe sie die von ihm angegebene Entlastungszeugin nicht ausgeforscht und einvernommen.
Der Beschwerdeführer bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Insofern beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die Behörde bei der Beweiswürdigung schlüssig vorgegangen ist, nicht aber auch darauf, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung richtig ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, hinsichtlich dessen an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird).Der Beschwerdeführer bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Insofern beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die Behörde bei der Beweiswürdigung schlüssig vorgegangen ist, nicht aber auch darauf, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung richtig ist vergleiche , die diesbezüglichen Ausführungen eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, hinsichtlich dessen an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert wird).
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer sei bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall der Lenker gewesen, weil er sich bis etwa zum Unfallszeitpunkt laut Aussage eines Gastwirtes in einer nahegelegenen Gaststätte befunden habe; die Unfallgegner, ein Mopedlenker und sein Mitfahrer, hätten einwandfrei das Kennzeichen des für den Beschwerdeführer zugelassenen flüchtenden Pkw's abgelesen; der Beschwerdeführer sei danach bei seinem auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses abgestellten Pkw angetroffen worden; der Pkw habe frische Beschädigungen aufgewiesen, die nach Art und Ausmaß von dem Unfall herrühren konnten; der Auspuff sei zu diesem Zeitpunkt noch warm gewesen. Diese Argumentation der belangten Behörde ist schlüssig.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einerseits damit verantwortet, daß er bereits drei Wochen lang mit seinem Pkw nicht gefahren sei, daß ihm andererseits vor zwei Wochen der Führerschein abgenommen worden sei, sowie daß er wiederum andererseits am Tag der Tat über Aufforderung eines Dritten den Parkplatz seines Pkw's gewechselt habe. Die Person, über deren Aufforderung dies geschehen sein soll, konnte er nicht mit Namen und Anschrift angeben, obwohl sie angeblich ein Mieter entweder des Hauses, in der sich die Wohnung seiner Mutter befindet, oder des Hauses, in der sich seine eigene Wohnung befindet, gewesen sei. Zu der Identität dieser Person führte er lediglich aus, daß das sechsstellige Kennzeichen ihres Pkw's mit der Ziffer 8 beginne. Zu seinem Verbleib zur Zeit des Unfalls gab er an, daß er bei seiner Mutter gewesen und von dort in seine Wohnung gegangen sei.
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser Beweislage von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der klaren und widerspruchsfreien Indizienkette, die darauf hindeutet, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw zur Unfallszeit am Unfallsort gelenkt habe, steht die wechselnde, zum Teil in sich widersprüchliche und damit insgesamt weniger glaubwürdige Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber. Insbesondere kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie keine weiteren Schritte zur Ausforschung des angeblichen Entlastungszeugen gesetzt hat. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, einen bestimmten Mieter seines Wohnhauses oder des Wohnhauses seiner Mutter ausfindig und namhaft zu machen, so kann keineswegs der Behörde die Verpflichtung überbunden werden, auf Grund verhältnismäßig vager Angaben unter Umständen umfangreiche Ermittlungen anzustellen, die von vornherein wenig relevante Ergebnisse zu zeitigen versprechen; schließlich ist der Umstand, daß der Beschwerdeführer am Tag der Tat aufgefordert worden sein soll, mit seinem Pkw den Parkplatz zu wechseln, kein Anlaß, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt auszuschließen.
Schließlich hat auch die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Verbleib zum Unfallszeitpunkt nicht bestätigt.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 18. Mai 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020148.X00Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019