RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0221

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120221.X04

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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