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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W R in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. März 1988, Zl. Ib-277-36/86, betreffend Berichtigung eines Bescheides in Angelegenheit Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung angedroht. Dieser Bescheid war ursprünglich „Für die Vorarlberger Landesregierung:“ gezeichnet.1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz 3, KFG 1967 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung angedroht. Dieser Bescheid war ursprünglich „Für die Vorarlberger Landesregierung:“ gezeichnet.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 1988 wurde der Berufungsbescheid vom 15. Jänner 1988 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß die Fertigungsklausel dieses Bescheides „Für den Landeshauptmann:“ zu lauten habe. In der Begründung dieses Bescheides beruft sich die belangte Behörde auf einen bei der Ausfertigung unterlaufenen Irrtum. Dieser Irrtum sei schon daraus ersichtlich, daß das gesamte, dem berichtigten Bescheid zugrundeliegende Ermittlungsverfahren des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes als Organes der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt worden sei.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 1988 wurde der Berufungsbescheid vom 15. Jänner 1988 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß die Fertigungsklausel dieses Bescheides „Für den Landeshauptmann:“ zu lauten habe. In der Begründung dieses Bescheides beruft sich die belangte Behörde auf einen bei der Ausfertigung unterlaufenen Irrtum. Dieser Irrtum sei schon daraus ersichtlich, daß das gesamte, dem berichtigten Bescheid zugrundeliegende Ermittlungsverfahren des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes als Organes der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt worden sei.
1.3. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A, ausgesprochen, daß dann, wenn bei der Formulierung der Fertigungsklausel ein Versehen unterläuft, dies durchaus einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 zugänglich ist, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind. Er hat dies insbesondere für den Fall bejaht, in dem - wie hier - ein Berufungsbescheid in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens „Für die Landesregierung“ statt „Für den Landeshauptmann“ gefertigt worden ist. Der unter 1.2. genannte angefochtene Berichtigungsbescheid nimmt eine solche Berichtigung vor. Den im kurzen Wege eingeholten Verwaltungsakten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß nicht ein der Berichtigung zugängliches Versehen, sondern ein Irrtum über die Zuständigkeit der Behörde vorliege. So trifft es inbesondere zu, daß im Berufungsverfahren alle behördlichen Erledigungen bis zur Erlassung des Bescheides vom 15. Jänner 1988 „Für den Landeshauptmann“ gefertigt waren.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A, ausgesprochen, daß dann, wenn bei der Formulierung der Fertigungsklausel ein Versehen unterläuft, dies durchaus einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 zugänglich ist, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind. Er hat dies insbesondere für den Fall bejaht, in dem - wie hier - ein Berufungsbescheid in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens „Für die Landesregierung“ statt „Für den Landeshauptmann“ gefertigt worden ist. Der unter 1.2. genannte angefochtene Berichtigungsbescheid nimmt eine solche Berichtigung vor. Den im kurzen Wege eingeholten Verwaltungsakten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß nicht ein der Berichtigung zugängliches Versehen, sondern ein Irrtum über die Zuständigkeit der Behörde vorliege. So trifft es inbesondere zu, daß im Berufungsverfahren alle behördlichen Erledigungen bis zur Erlassung des Bescheides vom 15. Jänner 1988 „Für den Landeshauptmann“ gefertigt waren.
Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. März 1988 unbegründet ist, weil sie sich gegen einen gesetzmäßigen Berichtigungsbescheid richtet. Insbesondere war zu dieser Berichtigung der Landeshauptmann zuständig (vgl. den zitierten Beschluß vom 10. Dezember 1986).Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. März 1988 unbegründet ist, weil sie sich gegen einen gesetzmäßigen Berichtigungsbescheid richtet. Insbesondere war zu dieser Berichtigung der Landeshauptmann zuständig vergleiche , den zitierten Beschluß vom 10. Dezember 1986).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Über die vom Beschwerdeführer gegen den unter 1.1. genannten Bescheid vom 15. Jänner 1988 erhobene - zur hg. Zl. 88/11/0055 protokollierte - Beschwerde wird gesondert entschieden werden.
Wien, am 14. Juni 1988
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110080.X00Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026