TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/22 88/02/0085

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/417/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/417/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. Oktober 1987 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien VIII, Florianigasse 2, abgestellt habe, sodaß es dort am 7. September 1987 gestanden sei, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, sondern habe bloß angegeben, daß er das Fahrzeug „niemandem überlassen habe“, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. Oktober 1987 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien römisch acht, Florianigasse 2, abgestellt habe, sodaß es dort am 7. September 1987 gestanden sei, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, sondern habe bloß angegeben, daß er das Fahrzeug „niemandem überlassen habe“, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Auskunftsverlangen habe nicht dem Gesetz entsprochen, genügt es, etwa auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0014, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 1157/78 (ZVR 1981/188) geht in diesem Zusammenhang fehl, weil sich dieses auf die frühere Rechtslage, nämlich auf § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, bezog.Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Auskunftsverlangen habe nicht dem Gesetz entsprochen, genügt es, etwa auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0014, unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 1157/78 (ZVR 1981/188) geht in diesem Zusammenhang fehl, weil sich dieses auf die frühere Rechtslage, nämlich auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, bezog.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, aus seiner Auskunft, daß er das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt niemandem überlassen habe, wäre von der Behörde der logische Schluß zu ziehen gewesen, daß er das Kraftfahrzeug selbst in Betrieb gehabt bzw. zuletzt vor dem angefragten Zeitpunkt am inkriminierten Ort abgestellt habe, ist zu bemerken: Unvorgreiflich der Beantwortung der Frage, wie die erwähnte Auskunft des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsstrafbehörde bezüglich der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung zu würdigen gewesen wäre, kann diese Auskunft nicht als dem Gesetz (S 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle) entsprechend angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer aus seiner Auskunft auf die Täterschaft bezüglich des „Zuletzt-Abstellens“ gezogene Schluß ist nämlich nicht zwingend, ist es doch durchaus möglich, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar „niemandem überlassen“ hat, dieses aber etwa durch eine Person, welche das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen hat, abgestellt wurde oder die Abstellung die Folge einer Maßnahme nach § 89a Abs. 2 StVO ist.Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, aus seiner Auskunft, daß er das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt niemandem überlassen habe, wäre von der Behörde der logische Schluß zu ziehen gewesen, daß er das Kraftfahrzeug selbst in Betrieb gehabt bzw. zuletzt vor dem angefragten Zeitpunkt am inkriminierten Ort abgestellt habe, ist zu bemerken: Unvorgreiflich der Beantwortung der Frage, wie die erwähnte Auskunft des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsstrafbehörde bezüglich der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung zu würdigen gewesen wäre, kann diese Auskunft nicht als dem Gesetz (S 103 Absatz 2, KFG in der Fassung der 10. Novelle) entsprechend angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer aus seiner Auskunft auf die Täterschaft bezüglich des „Zuletzt-Abstellens“ gezogene Schluß ist nämlich nicht zwingend, ist es doch durchaus möglich, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar „niemandem überlassen“ hat, dieses aber etwa durch eine Person, welche das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen hat, abgestellt wurde oder die Abstellung die Folge einer Maßnahme nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juni 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020085.X00

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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