TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/28 87/11/0168

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der HZ in Wien, vertreten durch Dr. Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juni 1987, Zl. MA 12-8123/75A, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der HZ in Wien, vertreten durch Dr. Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juni 1987, Zl. MA 12-8123/75A, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land Wien) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 12, Sozialreferat für den

19. Bezirk, richtete am 4. Mai 1987 an die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrte Frau Z!

Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, daß eine Nachzahlung der Dauerleistung für die Monate Oktober 1986 bis Februar 1987 lt. Entscheidung der Magistratsabteilung 12, MA12-12708/79/A, vom 28. 4. 1987 leider nicht erfolgen kann, da Sie keine Belege vorgewiesen haben, wonach eine begründete Ursache für den Auslandsaufenthalt festgestellt hätte werden können und Sie das Sozialreferat von Ihrem Auslandsaufenthalt nicht vorher verständigt haben.

Eine Berücksichtigung der Auslagen für die Miete und Pflege bei Ihrer Schwester ist nicht möglich, da Sie ohnehin die Alimente und das Pflegegeld weiterbezogen haben.

Hochachtungsvoll"

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 1987 "Einspruch". Die Wiener Landesregierung entschied über diese als Berufung gewertete Eingabe mit Bescheid vom 1. Juni 1987 - nach wörtlicher Wiedergabe des Schreibens der Erstbehörde - wie folgt:

"Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950) diese Erledigung in Bezeichnung und Inhalt abgeändert wie folgt:"Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) diese Erledigung in Bezeichnung und Inhalt abgeändert wie folgt:

'BESCHEID

Unter Anwendung der §§ 8, 12 und 13 des WienerUnter Anwendung der Paragraphen 8, 12 und 13 des Wiener

Sozialhilfegesetzes ... wird Frau HZ ... eine Nachzahlung der

Dauerleistung für die Monate Oktober 1986 bis Februar 1987 nicht zuerkannt.'

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; die Beschwerdeführerin beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht einleitend "Nichtigkeit" des erstinstanzlichen Verfahrens geltend und führt dazu unter anderem aus, es sei "in diesem Bescheid" (gemeint ist die Erledigung vom 4. Mai 1987) "weder eine Verfügung getroffen noch eine Begründung

.... angegeben" worden. Damit stellt die Beschwerdeführerin die

Bescheidqualität der Erledigung vom 4. Mai 1987 in Frage.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift entgegen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme der Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Akt den materiellen Merkmalen eines Bescheides entspreche, d.h. im Wortlaut der behördlichen Erledigung zum Ausdruck komme, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledige. Die Erledigung der Behörde erster Instanz vom 4. Mai 1987 erfülle unzweifelhaft diese Voraussetzung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Richtig ist, daß dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich ist. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In dem Fall aber, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. zum ganzen den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zl. 934/73, Slg. Nr. 9458/ A). Die im Schreiben vom 4. Mai 1987 (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform, die gewählte Ausdrucksweise ("bedauern ... mitteilen zu müssen") und die - durch die Stellung am Anfang hervorgehobene - Aussage dieses Schreibens, der Beschwerdeführerin werde etwas "mitgeteilt", sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, daß damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. Somit kam es entscheidend auf die Bezeichnung als "Bescheid" an. Deren Fehlen hat nach dem gesagten den Mangel der Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zur Folge. Daß dies die belangte Behörde (entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen in der Gegenschrift) offenbar selbst erkannt hat, zeigt ihre Begründung für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung der Bezeichnung und des Inhaltes der erstinstanzlichen Erledigung. Danach war die spruchgemäße Änderung "aus verfahrensrechtlichen Gründen geboten, da das AVG die Erledigung einer Sache imDer Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Richtig ist, daß dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich ist. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In dem Fall aber, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell vergleiche , zum ganzen den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zl. 934/73, Slg. Nr. 9458/ A). Die im Schreiben vom 4. Mai 1987 (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform, die gewählte Ausdrucksweise ("bedauern ... mitteilen zu müssen") und die - durch die Stellung am Anfang hervorgehobene - Aussage dieses Schreibens, der Beschwerdeführerin werde etwas "mitgeteilt", sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, daß damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. Somit kam es entscheidend auf die Bezeichnung als "Bescheid" an. Deren Fehlen hat nach dem gesagten den Mangel der Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zur Folge. Daß dies die belangte Behörde (entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen in der Gegenschrift) offenbar selbst erkannt hat, zeigt ihre Begründung für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung der Bezeichnung und des Inhaltes der erstinstanzlichen Erledigung. Danach war die spruchgemäße Änderung "aus verfahrensrechtlichen Gründen geboten, da das AVG die Erledigung einer Sache im

Rechtssinn ... durch Bescheid ... vorsieht". Angesichts der

mangelnden Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung wäre die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterließ und statt dessen eine Sachentscheidung fällte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0167). Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.mangelnden Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung wäre die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterließ und statt dessen eine Sachentscheidung fällte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0167). Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für Schriftsatzaufwand nur der Pauschalbetrag von S 9.270,--Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für Schriftsatzaufwand nur der Pauschalbetrag von S 9.270,--

gebührt und dieser bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer beinhaltet.

Wien, am 28. Juni 1988

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110168.X00

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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