RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0172

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §19a idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf den rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom 25. Oktober 1978 vorerst gehalten gewesen, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen, anhand derer sich die Frage beantworten lässt, ob iSd Rechtsprechung des VwGH eine den Anspruch auf die pauschalierte Erschwerniszulage begründete Verwendung nach wie vor besteht oder entfallen ist. Im rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom 25. Oktober 1978 wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Erschwerniszulage offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid vom 25. Oktober 1978 zu Grunde lag und damit für die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem dort genannten Erlass in seiner zitierten Fassung rechtserhebliche Bedeutung zu, weil nur vor dem Hintergrund dessen näher festgestellt werden kann, von welchem Inhalt der im Spruch genannten Bestimmung (hier: § 19a GehG) die damals bescheiderlassende belangte Behörde ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 25. Oktober 1978 nicht mehr zu prüfen. Davon ausgehend wäre aber im Beschwerdefall unter Darstellung des Inhaltes des damaligen Erlasses der dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid aus dem Jahre 1978 zu Grunde liegende maßgebende rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Sodann könnte im Näheren beurteilt werden, ob es in der Folge zu einer maßgebenden Änderung des Sachverhaltes gekommen ist. Einer späteren Änderung des damaligen Erlasses nach Erlassung des Bescheides aus dem Jahre 1978 kommt mangels seiner Kundmachung keine Relevanz zu (Hinweis E vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0001).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120172.X03

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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