TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/30 87/16/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der AG in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. November 1986, Zl. GA 11-1774/86, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der AG in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. November 1986, Zl. GA 11-1774/86, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage streitentscheidend, ob (im Sinn der belangten Behörde) Erbschaftssteuer zu entrichten ist oder (im Sinn der Beschwerdeführerin) nicht, wenn der Nachlaß, zu dem Liegenschaften gehören, überschuldet ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 8 Abs. 5 ErbStG stellt sich der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (siehe z.B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte, ausführlich begründete - einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1982, Zl. 81/15/0119, ÖStZB 6/1983, S. 138; Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergeset z, Wien 1975, S. 121 Abs. 4, und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band III, 4. Teil, Enns 1983 - Stand Jänner 1988, Rz. 33 zu § 8 ErbStG)Nach Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG stellt sich der im Absatz 4, umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (siehe z.B. das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG angeführte, ausführlich begründete - einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1982, Zl. 81/15/0119, ÖStZB 6 aus 1983,, S. 138; Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergeset z, Wien 1975, S. 121 Absatz 4,, und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band römisch drei, 4. Teil, Enns 1983 - Stand Jänner 1988, Rz. 33 zu Paragraph 8, ErbStG)

Bereits die vorstehenden Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.Bereits die vorstehenden Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG durch den auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 30. Juni 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160010.X00

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten