TE Vwgh Erkenntnis 1988/7/11 87/10/0054

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Veröffentlicht am 11.07.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des J P in N, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 1986, Zl. N-450003-10192-I/Mö-1986, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1986 schuldig, er habe vom 18. bis 20. März 1986 in A, …, auf einem Grundstück im Ausmaß von 50 x 15 m Unrat (zerbrochene Schaumstoffplatten, Teerpappe und Teerreste) abgelagert, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. g des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, verstoßen. Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. wurde eine Strafe von S 10.000,-- verhängt (Ersatzarrest 5 Tage).Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1986 schuldig, er habe vom 18. bis 20. März 1986 in A, …, auf einem Grundstück im Ausmaß von 50 x 15 m Unrat (zerbrochene Schaumstoffplatten, Teerpappe und Teerreste) abgelagert, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982, Landesgesetzblatt , Nr. 80, verstoßen. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. wurde eine Strafe von S 10.000,-- verhängt (Ersatzarrest 5 Tage).

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, zwei namentlich genannte Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hätten ihm auf seine telefonische Anfrage erklärt, „daß normalerweise für eine derartige Maßnahme eine Bewilligung erforderlich wäre, wenn in der Natur Eingriffe erfolgen. Im ggst. Falle könnte jedoch von einer Bewilligung Abstand genommen werden, wenn der Naturzustand wieder hergestellt würde u. ein positives Gutachten des Sachverständigen vom Amt der o.ö. Landesregierung abgegeben wird.“ Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an das Amt der O.ö. Landesregierung gewendet. Dort habe ihm HR DI B. erklärt, daß es gegen eine derartige Ablagerung von seiten des Umweltschutzes keine Bedenken gebe. Der Genannte habe auch erklärt, er werde ein diesbezügliches Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land richten. Der Beschwerdeführer habe, nachdem sich sein ursprünglich im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land geplantes Vorhaben zerschlagen habe, den Auftrag erteilt, auf seinem Grundstück in A eine 2 m tiefe Grube auszuheben. Er habe beabsichtigt, darin Abbruchmaterial abzulagern und die Grube sodann wieder zuzuschütten. Durch diese Maßnahme wäre in der Natur nichts verändert worden; der Eingriff wäre nur eine Woche lang sichtbar gewesen. Es wäre auch das Niveau nicht verändert worden, da ein Teil des Aushubes zu anderen Zwecken weggebracht worden sei.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung (belangte Behörde) vom 4. Dezember 1986 wurde gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 und 51 Abs. 1 VStG 1950 der Berufung teilweise Folge gegeben, indem das Ausmaß der Unratablagerung mit 20 x 15 m „festgelegt“ und die Geldstrafe auf S 6.000,-- herabgesetzt wurde. Als Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung nannte die belangte Behörde § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. g und § 37 Abs. 2 Z. 1 O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80, und § 19 VStG 1950. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftschutz erhoben, daß die Ablagerung eine Fläche von 20 x 15 m bedecke, wobei zirka die Hälfte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 106, KG E, die andere Hälfte auf dem Grundstück Nr. 90, KG E (Eigentümer K und M Z.) zu liegen komme. Der Erdaushub sei auf einer Fläche von 50 x 20 m und ebenfalls zirka je zur Hälfte auf den angeführten Grundstücken erfolgt. Herr Z. habe mitgeteilt, daß er auf Ersuchen des Beschwerdeführers der Materialablagerung auf seinem Grundstück zugestimmt habe. Durch diese Ermittlungen sei zweifelsfrei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer Erdaushub - sowie Ablagerungsarbeiten auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 106 und auf dem seinem Nachbarn gehörenden Grundstück Nr. 90, je KG E, durchgeführt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, es seien bei der Festsetzung der Strafhöhe neben den näher angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Sorgepflichten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes (Ablagerungen im Ausmaß von 20 x 15 m anstatt, wie im Erstbescheid angeführt, 50 x 15 m) und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung sowie insbesondere des Verschuldens sei die Geldstrafe auf S 6.000,-- herabzusetzen gewesen. Diese erscheine im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu S 100.000,--) als angemessen.Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung (belangte Behörde) vom 4. Dezember 1986 wurde gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950 und 51 Absatz eins, VStG 1950 der Berufung teilweise Folge gegeben, indem das Ausmaß der Unratablagerung mit 20 x 15 m „festgelegt“ und die Geldstrafe auf S 6.000,-- herabgesetzt wurde. Als Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung nannte die belangte Behörde Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, O.ö. NSchG 1982, Landesgesetzblatt , Nr. 80, und Paragraph 19, VStG 1950. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftschutz erhoben, daß die Ablagerung eine Fläche von 20 x 15 m bedecke, wobei zirka die Hälfte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 106, KG E, die andere Hälfte auf dem Grundstück Nr. 90, KG E (Eigentümer K und M Z.) zu liegen komme. Der Erdaushub sei auf einer Fläche von 50 x 20 m und ebenfalls zirka je zur Hälfte auf den angeführten Grundstücken erfolgt. Herr Z. habe mitgeteilt, daß er auf Ersuchen des Beschwerdeführers der Materialablagerung auf seinem Grundstück zugestimmt habe. Durch diese Ermittlungen sei zweifelsfrei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer Erdaushub - sowie Ablagerungsarbeiten auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 106 und auf dem seinem Nachbarn gehörenden Grundstück Nr. 90, je KG E, durchgeführt habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG aus, es seien bei der Festsetzung der Strafhöhe neben den näher angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Sorgepflichten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes (Ablagerungen im Ausmaß von 20 x 15 m anstatt, wie im Erstbescheid angeführt, 50 x 15 m) und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung sowie insbesondere des Verschuldens sei die Geldstrafe auf S 6.000,-- herabzusetzen gewesen. Diese erscheine im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu S 100.000,--) als angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen betreffend seine Bemühungen, bei der Behörde die rechtliche Zulässigkeit der Ablagerung zu klären. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es wäre bei gehöriger Prüfung dieses seines Vorbringens „eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Handels unzulässig gewesen“, übersieht er offensichtlich, daß die belangte Behörde Vorsatz nicht angenommen hat. Davon abgesehen ist seine Verfahrensrüge allerdings berechtigt, weil die belangte Behörde sich mit diesem ein Verschulden bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und daher insoweit die ihr gemäß §§ 60, 67 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) obliegende Begründungspflicht zur Gänze außer acht gelassen hat. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen betreffend seine Bemühungen, bei der Behörde die rechtliche Zulässigkeit der Ablagerung zu klären. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es wäre bei gehöriger Prüfung dieses seines Vorbringens „eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Handels unzulässig gewesen“, übersieht er offensichtlich, daß die belangte Behörde Vorsatz nicht angenommen hat. Davon abgesehen ist seine Verfahrensrüge allerdings berechtigt, weil die belangte Behörde sich mit diesem ein Verschulden bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und daher insoweit die ihr gemäß Paragraphen 60, 67, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) obliegende Begründungspflicht zur Gänze außer acht gelassen hat. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Zu den Ausführungen in der Gegenschrift, der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gehe ins Leere, weil die Auskunft nicht bei der zuständigen Naturschutzbehörde, sondern bei einer dazu nicht kompetenten Abteilung (Umweltschutz) eingeholt worden sei, und es sei „im Entscheidungsfindungsprozeß“ erwogen worden, daß in der heutigen Zeit von jedermann erwartet werden könne, daß ihm die Unzulässigkeit des Ablagerns von Abfällen, Unrat, Müll u.dgl. außerhalb genehmigter Abfalldeponien bekannt sei und er daher derartige Ablagerungen unterlasse, ist zu bemerken: Diese nachgeholte Begründung beruht zum Teil auf Annahmen, zu denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht Stellung nehmen konnte (Auskunft nicht bei der zuständigen Naturschutzbehörde, sondern bei einer dazu nicht kompetenten Abteilung eingeholt), sodaß sie insoweit schon deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Zum anderen läßt die nachgeholte Begründung unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer - geht man von der Richtigkeit seines von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten Berufungsvorbringens aus - zur Klärung der Zulässigkeit der geplanten Ablagerung vor deren Beginn an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und in der Folge an die ihm von dieser Behörde genannte Abteilung beim Amt der O.ö. Landesregierung herangetreten ist.

Aufgrund des geschilderten Begründungsmangels erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Schuldspruches als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere, seinen Strafausspruch betreffende Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.Aufgrund des geschilderten Begründungsmangels erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Schuldspruches als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere, seinen Strafausspruch betreffende Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil die Vorlage von zwei Beschwerdeexemplaren ausreichte und für diese sowie für eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 300,-- zu entrichten waren.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil die Vorlage von zwei Beschwerdeexemplaren ausreichte und für diese sowie für eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 300,-- zu entrichten waren.

Wien, am 11. Juli 1988

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100054.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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