TE Vwgh Erkenntnis 1988/7/12 87/07/0079

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1987, Zl. 511.313/02-I 5/86, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: PA, S; K und E M, beide L; J und A B, beide S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1987, Zl. 511.313/02-I 5/86, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: PA, S; K und E M, beide L; J und A B, beide S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 1986 wurde auf Ansuchen der Beschwerdeführerin die Frist für das Erlöschen des unter PZl. 229 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Eferding eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Nutzung der auf dem Grundstück n1, KG X, aufgehenden Bohrquelle zum Betrieb eines Heilbades - Heilquelle Y) bis 31. Mai 1987 erstreckt (Spruchteil I). 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 1986 wurde auf Ansuchen der Beschwerdeführerin die Frist für das Erlöschen des unter PZl. 229 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Eferding eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Nutzung der auf dem Grundstück n1, KG römisch zehn, aufgehenden Bohrquelle zum Betrieb eines Heilbades - Heilquelle Y) bis 31. Mai 1987 erstreckt (Spruchteil römisch eins).

2. Dagegen haben die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten (nach Ausweis der Akten als Inhaber wasserrechtlich bewilligter, benachbarter artesischer Brunnen) berufen.

Aufgrund dieser Berufungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 26. März 1987 den vorgenannten erstinstanzlichen Bescheid im Umfang seines Spruchteiles I gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben (Spruchpunkt II). Zur Begründung dieses Abspruches - Spruchpunkt I ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung - führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem gesichert festgestanden sei, daß die Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin betriebsuntauglich und nicht mehr in Verwendung gestanden sei, sei der 1. März 1982 anzunehmen gewesen. Dies sei anläßlich eines an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenscheines sowie bei der Verhandlung am 19. April 1982 festgestellt und in der Verhandlung vom 6. März 1986 vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Eine Behandlung und Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 8. April 1982 auf Verlängerung der Erlöschensfrist von drei auf fünf Jahre (§ 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 WRG 1959) erübrige sich nunmehr - unter Zugrundelegung der Funktionsuntüchtigkeit der Anlage seit 1. März 1982 - infolge Zeitablaufes, da die begehrte Fünf-Jahre-Frist auch im Falle der Stattgebung des betreffenden Antrages mit 1. März 1987 abgelaufen wäre. Da sohin eine Verlängerung der Frist rechtlich lediglich bis 1. März 1987, nicht jedoch bis 31. Mai 1987, in Frage gekommen wäre - im übrigen sei auch von der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung nur bis zum erstgenannten Zeitpunkt beantragt worden -, sich aber eine diesbezügliche Entscheidung aufgrund Zeitablaufes erübrige, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Aufgrund dieser Berufungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 26. März 1987 den vorgenannten erstinstanzlichen Bescheid im Umfang seines Spruchteiles römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 behoben (Spruchpunkt römisch zwei). Zur Begründung dieses Abspruches - Spruchpunkt römisch eins ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung - führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem gesichert festgestanden sei, daß die Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin betriebsuntauglich und nicht mehr in Verwendung gestanden sei, sei der 1. März 1982 anzunehmen gewesen. Dies sei anläßlich eines an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenscheines sowie bei der Verhandlung am 19. April 1982 festgestellt und in der Verhandlung vom 6. März 1986 vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Eine Behandlung und Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 8. April 1982 auf Verlängerung der Erlöschensfrist von drei auf fünf Jahre (Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, WRG 1959) erübrige sich nunmehr - unter Zugrundelegung der Funktionsuntüchtigkeit der Anlage seit 1. März 1982 - infolge Zeitablaufes, da die begehrte Fünf-Jahre-Frist auch im Falle der Stattgebung des betreffenden Antrages mit 1. März 1987 abgelaufen wäre. Da sohin eine Verlängerung der Frist rechtlich lediglich bis 1. März 1987, nicht jedoch bis 31. Mai 1987, in Frage gekommen wäre - im übrigen sei auch von der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung nur bis zum erstgenannten Zeitpunkt beantragt worden -, sich aber eine diesbezügliche Entscheidung aufgrund Zeitablaufes erübrige, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen aufhebenden Abspruch (Spruchpunkt II) des Bescheides der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in dem Recht auf Verlängerung der Frist für das Erlöschen ihres in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes bis 31. Mai 1987 verletzt erachtet. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im bekämpften Umfang. 3. Gegen diesen aufhebenden Abspruch (Spruchpunkt römisch zwei) des Bescheides der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in dem Recht auf Verlängerung der Frist für das Erlöschen ihres in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes bis 31. Mai 1987 verletzt erachtet. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im bekämpften Umfang.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligten haben trotz ihnen gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift erstattet.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern. 1.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann die Wasserrechtsbehörde die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.

1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, Zl. 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung. 1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit. allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, Zl. 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, es habe sich die Anlage der Beschwerdeführerin seit 1. März 1982 in einem betriebsuntauglichen (funktionsuntüchtigen) Zustand befunden, mit der Behauptung, daß in der Niederschrift über die Verhandlung am 6. März 1986 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes mit 1. März 1982 nicht festgestellt worden sei. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht zielführend; weil die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich auf das Merkmal der Betriebsfähigkeit der Anlage der Beschwerdeführerin - dies ganz im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - abgestellt hat und hiebei unter Bezugnahme auf einen an jenem 1. März 1982 durchgeführten Ortsaugenschein sowie die Verhandlungen am 19. April 1982 und am 6. März 1986 zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieses Kriterium ab 1. März 1982 nicht (mehr) als erfüllt anzusehen sei. Diese wesentliche Sachverhaltsannahme findet in den dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ihre Deckung: Laut der mit 3. März 1982 datierten Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz hat dieser anläßlich eines in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin am 1. März 1982 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt, "daß die Brunnenanlage zu diesem Zeitpunkt nicht genützt wurde und darüberhinaus die Förderungseinrichtungen nicht betriebsbereit waren"; in einer weiteren Äußerung (vom 28. September 1982) hat dieser Sachverständige festgehalten, daß im vorgenannten Zeitpunkt "wesentliche Anlageteile fehlten (Pumpen, Rohrleitungen, Armaturen etc.)". Diese Tatsachenfeststellungen wurden im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gleiches gilt in bezug auf die vom selben Amtssachverständigen bei der zwischenzeitig stattgefundenen Verhandlung am 19. April 1982 getroffenen Aussage, "daß die Anlagen zur Wasserentnahme zu diesem Zeitpunkt (d.h. am 1. März 1982) weder in Betrieb noch betriebsbereit waren"; diese Feststellung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin "zur Kenntnis genommen". Schließlich haben sich zufolge der Verhandlungsschrift vom 6. März 1986 die (beiden) Vertreter der Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen der besagten Sachverhaltsfeststellung erkennbar angeschlossen, indem sie darauf hinwiesen, daß gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959 eine Fristerstreckung auf insgesamt fünf Jahre, "das bedeutet im vorliegenden Fall bis 1. März 1987", möglich sei; es werde daher "ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959, und zwar bis 1. März 1987 gestellt". 2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, es habe sich die Anlage der Beschwerdeführerin seit 1. März 1982 in einem betriebsuntauglichen (funktionsuntüchtigen) Zustand befunden, mit der Behauptung, daß in der Niederschrift über die Verhandlung am 6. März 1986 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes mit 1. März 1982 nicht festgestellt worden sei. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht zielführend; weil die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich auf das Merkmal der Betriebsfähigkeit der Anlage der Beschwerdeführerin - dies ganz im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - abgestellt hat und hiebei unter Bezugnahme auf einen an jenem 1. März 1982 durchgeführten Ortsaugenschein sowie die Verhandlungen am 19. April 1982 und am 6. März 1986 zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieses Kriterium ab 1. März 1982 nicht (mehr) als erfüllt anzusehen sei. Diese wesentliche Sachverhaltsannahme findet in den dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ihre Deckung: Laut der mit 3. März 1982 datierten Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz hat dieser anläßlich eines in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin am 1. März 1982 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt, "daß die Brunnenanlage zu diesem Zeitpunkt nicht genützt wurde und darüberhinaus die Förderungseinrichtungen nicht betriebsbereit waren"; in einer weiteren Äußerung (vom 28. September 1982) hat dieser Sachverständige festgehalten, daß im vorgenannten Zeitpunkt "wesentliche Anlageteile fehlten (Pumpen, Rohrleitungen, Armaturen etc.)". Diese Tatsachenfeststellungen wurden im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gleiches gilt in bezug auf die vom selben Amtssachverständigen bei der zwischenzeitig stattgefundenen Verhandlung am 19. April 1982 getroffenen Aussage, "daß die Anlagen zur Wasserentnahme zu diesem Zeitpunkt (d.h. am 1. März 1982) weder in Betrieb noch betriebsbereit waren"; diese Feststellung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin "zur Kenntnis genommen". Schließlich haben sich zufolge der Verhandlungsschrift vom 6. März 1986 die (beiden) Vertreter der Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen der besagten Sachverhaltsfeststellung erkennbar angeschlossen, indem sie darauf hinwiesen, daß gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 eine Fristerstreckung auf insgesamt fünf Jahre, "das bedeutet im vorliegenden Fall bis 1. März 1987", möglich sei; es werde daher "ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959, und zwar bis 1. März 1987 gestellt".

Auf dem Boden der solcherart den Fall kennzeichnenden Aktenlage besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides insoweit einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).Auf dem Boden der solcherart den Fall kennzeichnenden Aktenlage besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides insoweit einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

2.2. Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, daß es die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 65 AVG 1950 unterlassen habe, ihr die Berufung der Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung einzuräumen, so kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung hiefür, nämlich das Vorbringen rechtserheblicher neuer Tatsachen oder Beweise in der Berufung, erfüllt war, und diesfalls der belangten Behörde eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zur Last fiele. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin insofern das rechtliche Gehör vorenthalten worden wäre, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang führen. Dies nicht nur deshalb, weil es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, in der Beschwerde auch nur ansatzweise darzulegen, was sie, wäre ihr das Parteiengehör gewährt worden, zur Stützung ihres Standpunktes ausgeführt hätte, sondern vor allem im Hinblick darauf, daß im Grunde des § 27 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit der, wie dargelegt, aufgrund eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellung der Betriebsuntauglichkeit der Anlage seit 1. März 1982 eine Verlängerung der Erlöschensfrist über den 1. März 1987 hinaus keinesfalls in Betracht gekommen wäre. 2.2. Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, daß es die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 65, AVG 1950 unterlassen habe, ihr die Berufung der Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung einzuräumen, so kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung hiefür, nämlich das Vorbringen rechtserheblicher neuer Tatsachen oder Beweise in der Berufung, erfüllt war, und diesfalls der belangten Behörde eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs zur Last fiele. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin insofern das rechtliche Gehör vorenthalten worden wäre, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang führen. Dies nicht nur deshalb, weil es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, in der Beschwerde auch nur ansatzweise darzulegen, was sie, wäre ihr das Parteiengehör gewährt worden, zur Stützung ihres Standpunktes ausgeführt hätte, sondern vor allem im Hinblick darauf, daß im Grunde des Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit der, wie dargelegt, aufgrund eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellung der Betriebsuntauglichkeit der Anlage seit 1. März 1982 eine Verlängerung der Erlöschensfrist über den 1. März 1987 hinaus keinesfalls in Betracht gekommen wäre.

2.3. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Verfahren neu durchführen und allenfalls auch nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Parteieneinvernahme den maßgeblichen Sachverhalt feststellen müssen, nicht berechtigt. 2.3. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 das Verfahren neu durchführen und allenfalls auch nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Parteieneinvernahme den maßgeblichen Sachverhalt feststellen müssen, nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen offensichtlich, daß auch die von der belangten Behörde in Handhabung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochene ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt.Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen offensichtlich, daß auch die von der belangten Behörde in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochene ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt.

3. Da, ausgehend von der unbedenklichen Annahme, die Anlage der Beschwerdeführerin habe sich seit 1. März 1982 nicht mehr in betriebsfähigem Zustand befunden, eine Fristverlängerung gemäß § 27 Abs. 2 WRG 1959 äußerstenfalls bis 1. März 1987 zulässig gewesen wäre, ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch die nach diesem Zeitpunkt ergangene ersatzlose Aufhebung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Fristerstreckung bis 31. Mai 1987 in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.3.) erfaßten Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da, ausgehend von der unbedenklichen Annahme, die Anlage der Beschwerdeführerin habe sich seit 1. März 1982 nicht mehr in betriebsfähigem Zustand befunden, eine Fristverlängerung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 äußerstenfalls bis 1. März 1987 zulässig gewesen wäre, ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch die nach diesem Zeitpunkt ergangene ersatzlose Aufhebung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Fristerstreckung bis 31. Mai 1987 in dem vom Beschwerdepunkt (oben römisch eins.3.) erfaßten Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 12. Juli 1988

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070079.X00

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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