TE Vwgh Erkenntnis 1988/7/12 87/07/0047

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §10;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des J und der CP in L, beide vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach Nr. 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Dezember 1986, Zl. Bod-1757/5-1986, betreffend Zusammenlegungsplan R, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 23. Juni 1977 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren R hat die genannte Behörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 6. bis 20. März 1986 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 6. März 1986) erlassen.

Im Verfahren über die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen ein und brachte diesen Bericht den Beschwerdeführern mit dem Hinweis zur Kenntnis, sie würden im Rahmen einer bereits anberaumten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, sich hiezu zu äußern. Nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1986 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie den §§ 15, 19 und 21 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten einen aus fünf Grundkomplexen bestehenden Altbestand mit einem Gesamtflächenausmaß von 10,6386 ha mit einem Vergleichswert von 3,098.556 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen errechne sich ein Abfindungsanspruch im Ausmaß von 3,095.889,20 Punkten. Die im Wege des Zusammenlegungsplanes den Beschwerdeführern zugeteilte Grundabfindung bestehe aus vier Abfindungskomplexen mit einem Gesamtausmaß von 10,7199 ha mit einem Vergleichswert von 3,094.383,60 Punkten. Das in Geld auszugleichende Wertminus von 1.505,60 Punkten liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von 5 % des Abfindungsanspruches. Das Verhältnis zwischen der Fläche und dem Wert der Abfindung weise im Vergleich zum Altbestand bei einer zulässigen Differenz von 20 % lediglich eine Abweichung von 0,9 % auf. Die Neuordnung habe für die Beschwerdeführer keine gravierende Qualitätsverschlechterungen mit sich gebracht, doch sei eine geringfügige Verlagerung in niedrigere Wertklassen erfolgt. Aus dem Fläche-Wert-Verhältnis, der Wertklassenverteilung und dem agrartechnischen Gutachten sei abzuleiten, daß die Grundabfindung dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit entspreche. Die Schwerpunkte des Altbesitzes seien weitgehend berücksichtigt worden; so überdecke die Gesamtabfindung ca. 80 % des Altbestandes. Die Abfindungskomplexe besäßen eine wirtschaftliche Größe und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 20 % - vier Neukomplexen stünden fünf alte Besitzstücke gegenüber - habe sich auch das durchschnittliche Flächenausmaß der Grundkomplexe von 2,13 auf 2,68 ha erhöht. Die Rain- bzw. Grenzlängen hätten sich um mehr als 10 % reduziert, was auf Grund der verbesserten Bewirtschaftungsverhältnisse einem Gewinn von ca. 160 m2 nutzbarer Fläche gleichkomme. Die durchschnittliche Hofentfernung der Grundstücke habe sich um 7 % verringert. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Ausformung der Abfindungen 1311 und 444 ergebe sich, daß die 8852 m2 große Abfindung 1311 zu 82,5 % Altbesitz der Beschwerdeführer überdecke. Allerdings sei diese Abfindung, in die auch eine aus Fremdbesitz stammende Fläche im Ausmaß von 1549 m2 einbezogen worden sei, um 5891 m2 kleiner als der Altkomplex. Auch sei die Form des Neugrundstückes 1311 ungünstiger als der Altkomplex geformt. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die Abfindung 1311 sei nicht mehr als Acker, sondern nur mehr als Wiese nutzbar, treffe aber nicht zu. Die aus Fremdbesitz stammende 1549 m2 große Fläche, die teilweise durch - südlich einer an sie grenzenden Bezirksstraße liegenden - Wald beschattet werde, sei vom Standpunkt einer guten Gesamtlösung in das Abfindungsgrundstück 1311 einzubeziehen gewesen. Die Nachteile der Beschattung hätten bereits bei der Bewertung des Altgrundstückes Berücksichtigung gefunden. Der Flächenverkleinerung bei der Abfindung 1311 stehe eine Vergrößerung bei der Abfindung 444 durch guten Ackerboden gegenüber. Auch die Abfindung 444 habe keine ideale Form, könne aber bei entsprechender Schlageinteilung durchaus so bewirtschaftet werden, daß - insgesamt betrachtet - keine Schlechterstellung gegenüber dem gesamten Altbestand festgestellt werden könne. Die Ein- und Ausfahrt dieses Grundstücks erscheine nach dem Ergebnis des Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde nicht "äußerst problematisch". Die Konfiguration der Abfindungsgrundstücke 1311 und 444 sei durch den Verlauf eines öffentlichen Weges und durch die Lage zu einem zum "Moorbad X" gehörigen Grund wesentlich mitbestimmt. Einer von der belangten Behörde bereits im Jahre 1984 gegebenen Anregung, den öffentlichen Weg aufzulassen, sei seitens der Gemeinde L nicht nachgekommen worden. Eine geringfügige Formverbesserung der Abfindung 444 wäre bei gleichzeitiger Formverschlechterung der anderen Verfahrensparteien zugewiesenen Abfindungen 442 und 445 möglich gewesen, habe sich aber nach Abwägung damit verbundener Vor- und Nachteile und im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der von der Erstbehörde konkret gewählten Lösung weder als zweckmäßig noch als geboten erwiesen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erweise sich zwar der den Beschwerdeführern erwachsene Zusammenlegungsvorteil als nicht sehr groß, überwiege aber doch die in Teilbereichen entstandenen Erschwernisse. Selbst bei einer nur die Formen aller Abfindungsgrundstücke mit jenen aller Altgrundstücke der Beschwerdeführer vergleichenden Betrachtungsweise könne nicht von einer durch die Neuordnung bewirkten Schlechterstellung gesprochen werden. Die Gesamtabfindung mache keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer erforderlich und ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg.Im Verfahren über die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen ein und brachte diesen Bericht den Beschwerdeführern mit dem Hinweis zur Kenntnis, sie würden im Rahmen einer bereits anberaumten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, sich hiezu zu äußern. Nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1986 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 sowie den Paragraphen 15, 19 und 21 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 73 (FLG), als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten einen aus fünf Grundkomplexen bestehenden Altbestand mit einem Gesamtflächenausmaß von 10,6386 ha mit einem Vergleichswert von 3,098.556 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen errechne sich ein Abfindungsanspruch im Ausmaß von 3,095.889,20 Punkten. Die im Wege des Zusammenlegungsplanes den Beschwerdeführern zugeteilte Grundabfindung bestehe aus vier Abfindungskomplexen mit einem Gesamtausmaß von 10,7199 ha mit einem Vergleichswert von 3,094.383,60 Punkten. Das in Geld auszugleichende Wertminus von 1.505,60 Punkten liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von 5 % des Abfindungsanspruches. Das Verhältnis zwischen der Fläche und dem Wert der Abfindung weise im Vergleich zum Altbestand bei einer zulässigen Differenz von 20 % lediglich eine Abweichung von 0,9 % auf. Die Neuordnung habe für die Beschwerdeführer keine gravierende Qualitätsverschlechterungen mit sich gebracht, doch sei eine geringfügige Verlagerung in niedrigere Wertklassen erfolgt. Aus dem Fläche-Wert-Verhältnis, der Wertklassenverteilung und dem agrartechnischen Gutachten sei abzuleiten, daß die Grundabfindung dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit entspreche. Die Schwerpunkte des Altbesitzes seien weitgehend berücksichtigt worden; so überdecke die Gesamtabfindung ca. 80 % des Altbestandes. Die Abfindungskomplexe besäßen eine wirtschaftliche Größe und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um 20 % - vier Neukomplexen stünden fünf alte Besitzstücke gegenüber - habe sich auch das durchschnittliche Flächenausmaß der Grundkomplexe von 2,13 auf 2,68 ha erhöht. Die Rain- bzw. Grenzlängen hätten sich um mehr als 10 % reduziert, was auf Grund der verbesserten Bewirtschaftungsverhältnisse einem Gewinn von ca. 160 m2 nutzbarer Fläche gleichkomme. Die durchschnittliche Hofentfernung der Grundstücke habe sich um 7 % verringert. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Ausformung der Abfindungen 1311 und 444 ergebe sich, daß die 8852 m2 große Abfindung 1311 zu 82,5 % Altbesitz der Beschwerdeführer überdecke. Allerdings sei diese Abfindung, in die auch eine aus Fremdbesitz stammende Fläche im Ausmaß von 1549 m2 einbezogen worden sei, um 5891 m2 kleiner als der Altkomplex. Auch sei die Form des Neugrundstückes 1311 ungünstiger als der Altkomplex geformt. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die Abfindung 1311 sei nicht mehr als Acker, sondern nur mehr als Wiese nutzbar, treffe aber nicht zu. Die aus Fremdbesitz stammende 1549 m2 große Fläche, die teilweise durch - südlich einer an sie grenzenden Bezirksstraße liegenden - Wald beschattet werde, sei vom Standpunkt einer guten Gesamtlösung in das Abfindungsgrundstück 1311 einzubeziehen gewesen. Die Nachteile der Beschattung hätten bereits bei der Bewertung des Altgrundstückes Berücksichtigung gefunden. Der Flächenverkleinerung bei der Abfindung 1311 stehe eine Vergrößerung bei der Abfindung 444 durch guten Ackerboden gegenüber. Auch die Abfindung 444 habe keine ideale Form, könne aber bei entsprechender Schlageinteilung durchaus so bewirtschaftet werden, daß - insgesamt betrachtet - keine Schlechterstellung gegenüber dem gesamten Altbestand festgestellt werden könne. Die Ein- und Ausfahrt dieses Grundstücks erscheine nach dem Ergebnis des Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde nicht "äußerst problematisch". Die Konfiguration der Abfindungsgrundstücke 1311 und 444 sei durch den Verlauf eines öffentlichen Weges und durch die Lage zu einem zum "Moorbad X" gehörigen Grund wesentlich mitbestimmt. Einer von der belangten Behörde bereits im Jahre 1984 gegebenen Anregung, den öffentlichen Weg aufzulassen, sei seitens der Gemeinde L nicht nachgekommen worden. Eine geringfügige Formverbesserung der Abfindung 444 wäre bei gleichzeitiger Formverschlechterung der anderen Verfahrensparteien zugewiesenen Abfindungen 442 und 445 möglich gewesen, habe sich aber nach Abwägung damit verbundener Vor- und Nachteile und im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der von der Erstbehörde konkret gewählten Lösung weder als zweckmäßig noch als geboten erwiesen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erweise sich zwar der den Beschwerdeführern erwachsene Zusammenlegungsvorteil als nicht sehr groß, überwiege aber doch die in Teilbereichen entstandenen Erschwernisse. Selbst bei einer nur die Formen aller Abfindungsgrundstücke mit jenen aller Altgrundstücke der Beschwerdeführer vergleichenden Betrachtungsweise könne nicht von einer durch die Neuordnung bewirkten Schlechterstellung gesprochen werden. Die Gesamtabfindung mache keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer erforderlich und ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und auf Beachtung der Bestimmungen des § 19 FLG verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und auf Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 19, FLG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstigt geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig. Gemäß Abs. 9 dieses Paragraphen darf u.a. der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz 2,) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Absatz 7, dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstigt geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Gemäß Absatz 8, dieses Paragraphen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig. Gemäß Absatz 9, dieses Paragraphen darf u.a. der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme des agrartechnischen Senatsmitgliedes der belangten Behörde sei ihnen erst drei Tage vor der anberaumten Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen, sich eines versierten sach- und rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreters zu bedienen. Durch diese Vorgangsweise habe die belangte Behörde das Parteiengehör nicht hinreichend gewahrt.

Demgegenüber ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer an der von der belangten Behörde am 18. Dezember 1986 durchgeführten Berufungsverhandlung teilgenommen und nach mündlichem Vortrag des Gutachtens des agrartechnischen Senatsmitgliedes Einwendungen dagegen vorgebracht, keineswegs aber einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung gestellt haben.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß der dem Senat der belangten Behörde angehörende landwirtschaftliche Sachverständige kein gesondertes Gutachten erstattet habe.

Den Beschwerdeführern stand auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung grundsätzlich die Möglichkeit offen, an die Mitglieder des entscheidenden Senates, so auch an den dem Senat angehörenden landwirtschaftlichen Sachverständigen Fragen zu richten. Davon haben die Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten keinen Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung eines sachverständigen Senatsmitgliedes zur Erstattung eines eigenen Gutachtens kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248). Vielmehr werden durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder die Kenntnisse und Erfahrungen der belangten Behörde ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung von einem Gutachten eines Sachverständigen erübrigt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Wien 1987, Rdz. 361). Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinanderzusetzen (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen.Den Beschwerdeführern stand auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung grundsätzlich die Möglichkeit offen, an die Mitglieder des entscheidenden Senates, so auch an den dem Senat angehörenden landwirtschaftlichen Sachverständigen Fragen zu richten. Davon haben die Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten keinen Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung eines sachverständigen Senatsmitgliedes zur Erstattung eines eigenen Gutachtens kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden vergleiche , hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248). Vielmehr werden durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder die Kenntnisse und Erfahrungen der belangten Behörde ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung von einem Gutachten eines Sachverständigen erübrigt vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Wien 1987, Rdz. 361). Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinanderzusetzen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen.

Unter der Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen die Beschwerdeführer hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1311 vor, das ihrem Altgrundstück 792/3 zugeschlagene aus Fremdbesitz stammende Altgrundstück 792/2 im Ausmaß von ca. 0,15 ha sei infolge Beschattung und Vernässung nicht ackerfähig. Durch die gleichzeitige Verringerung der Fläche ihres Altgrundstückes, welches ursprünglich ein Ausmaß von 1,477 ha besessen habe, betrage der Verlust an ackerfähigem Boden im Bereich der Abfindung 1311 0,82 ha.

Was die nunmehr in der Beschwerde erstmals geltend gemachte angebliche Vernässung des Altgrundstückes 792/2 anbelangt, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung, sodaß sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. Hinsichtlich der Beschattung durch den - jenseits der die Südgrenze dieses Grundstückes bildenden Straße stockenden - Wald hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargetan, daß einerseits die Nachteile der Beschattung durch die Breite (10 m) der zwischen dem Grundstück und dem Wald liegenden Bezirksstraße gemildert werden und daß andererseits diese Benachteiligung bereits in der seinerzeitigen Bewertung des Grundstückes ihren Niederschlag gefunden hat.Was die nunmehr in der Beschwerde erstmals geltend gemachte angebliche Vernässung des Altgrundstückes 792/2 anbelangt, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung, sodaß sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. Hinsichtlich der Beschattung durch den - jenseits der die Südgrenze dieses Grundstückes bildenden Straße stockenden - Wald hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargetan, daß einerseits die Nachteile der Beschattung durch die Breite (10 m) der zwischen dem Grundstück und dem Wald liegenden Bezirksstraße gemildert werden und daß andererseits diese Benachteiligung bereits in der seinerzeitigen Bewertung des Grundstückes ihren Niederschlag gefunden hat.

Die Beschwerdeführer machen es der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie eine ungünstige Ausformung des Abfindungsgrundstückes 1311 vorgenommen habe, obwohl andere Ausformungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die vorgenommene Verkleinerung des aus ackerfähigem Boden der Klasse III bestehenden Altgrundstückes 792/3 könne keinesfalls als Zusammenlegungserfolg gewertet werden. Wohl sei es für die Beschwerdeführer auf Grund der örtlichen Lage einsichtig, daß das Altgrundstück 792/2 ihrer Abfindung zugeschlagen worden sei, doch hätte dieses Altgrundstück auch bei seinem bisherigen Eigentümer verbleiben können, der dieses Grundstück zur Holzlagerung benötige. Auch sei gegenüber dem Altbestand nunmehr das Abfindungsgrundstück 1311 durch Wegfall einer Asphaltbrücke zum öffentlichen Gut schlechter erschlossen.Die Beschwerdeführer machen es der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie eine ungünstige Ausformung des Abfindungsgrundstückes 1311 vorgenommen habe, obwohl andere Ausformungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die vorgenommene Verkleinerung des aus ackerfähigem Boden der Klasse römisch drei bestehenden Altgrundstückes 792/3 könne keinesfalls als Zusammenlegungserfolg gewertet werden. Wohl sei es für die Beschwerdeführer auf Grund der örtlichen Lage einsichtig, daß das Altgrundstück 792/2 ihrer Abfindung zugeschlagen worden sei, doch hätte dieses Altgrundstück auch bei seinem bisherigen Eigentümer verbleiben können, der dieses Grundstück zur Holzlagerung benötige. Auch sei gegenüber dem Altbestand nunmehr das Abfindungsgrundstück 1311 durch Wegfall einer Asphaltbrücke zum öffentlichen Gut schlechter erschlossen.

Die belangte Behörde hat die ungünstige Ausformung des Abfindungsgrundstückes 1311 mit dem im Bereich dieses Grundstückes vorhandenen öffentlichen Wegen begründet und im Hinblick auf diese örtlichen Verhältnisse auch die Einbeziehung des Altgrundstückes 792/2 in die Abfindung der Beschwerdeführer für erforderlich erachtet. Auf Grund der bei den Verwaltungsakten befindlichen Pläne kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die Beschwerdeführer haben die Einbeziehung des Altgrundstückes 792/2 auf Grund dieser örtlichen Verhältnisse für vertretbar erachtet. Dafür, daß das Abfindungsgrundstück 1311 nunmehr nicht mehr als Acker, sondern nur mehr als Wiese benutzt werden könne, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine nähere Begründung geboten, sodaß die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das Grundstück sei weiterhin wie bisher als Acker nutzbar, in ihrer Schlüssigkeit nicht erschüttert erscheint. Soweit die Beschwerdeführer die Verkleinerung ihres Altbesitzkomplexes als Argument für das Nichtvorliegen eines Zusammenlegungserfolges anführen, übersehen sie, daß der Verkleinerung in diesem Bereich (Abfindungsgrundstück 1311) eine Vergrößerung der Ackerfläche beim Abfindungskomplex 444 gegenübersteht. Hinsichtlich der ins Treffen geführten schlechteren Zufahrtsmöglichkeit zum Abfindungsgrundstück 1311 ergibt sich nach Ausweis der Verwaltungsakten, daß es sich hiebei um ein erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen handelt, auf welches zufolge des gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen ist.Die belangte Behörde hat die ungünstige Ausformung des Abfindungsgrundstückes 1311 mit dem im Bereich dieses Grundstückes vorhandenen öffentlichen Wegen begründet und im Hinblick auf diese örtlichen Verhältnisse auch die Einbeziehung des Altgrundstückes 792/2 in die Abfindung der Beschwerdeführer für erforderlich erachtet. Auf Grund der bei den Verwaltungsakten befindlichen Pläne kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die Beschwerdeführer haben die Einbeziehung des Altgrundstückes 792/2 auf Grund dieser örtlichen Verhältnisse für vertretbar erachtet. Dafür, daß das Abfindungsgrundstück 1311 nunmehr nicht mehr als Acker, sondern nur mehr als Wiese benutzt werden könne, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine nähere Begründung geboten, sodaß die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das Grundstück sei weiterhin wie bisher als Acker nutzbar, in ihrer Schlüssigkeit nicht erschüttert erscheint. Soweit die Beschwerdeführer die Verkleinerung ihres Altbesitzkomplexes als Argument für das Nichtvorliegen eines Zusammenlegungserfolges anführen, übersehen sie, daß der Verkleinerung in diesem Bereich (Abfindungsgrundstück 1311) eine Vergrößerung der Ackerfläche beim Abfindungskomplex 444 gegenübersteht. Hinsichtlich der ins Treffen geführten schlechteren Zufahrtsmöglichkeit zum Abfindungsgrundstück 1311 ergibt sich nach Ausweis der Verwaltungsakten, daß es sich hiebei um ein erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen handelt, auf welches zufolge des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen ist.

In bezug auf das Abfindungsgrundstück 444 haben die Beschwerdeführer die Rüge der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes darauf gestützt, daß das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde eine Verschwenkung der Grenze dieses Abfindungsgrundstückes als notwendig angesehen, die belangte Behörde dies aber ohne nähere Darlegung von Gründen verworfen habe. Demgegenüber sei die Verschwenkung der Grenze zum Abfindungsgrundstück 442 auch deshalb erforderlich, weil dadurch eine Verbesserung der beim jetzigen Grenzverlauf nur in Form einer Spitzkehre unter erheblicher Grundbeanspruchung möglichen Zu- und Abfahrt zu diesem Grundstück erreicht werden könnte.

Den Akten ist zu entnehmen, daß der agrartechnische Sachverständige wohl die Möglichkeit einer Grenzverschwenkung aufgezeigt, keineswegs aber die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme behauptet hat. Die belangte Behörde ist dieser Grenzverschwenkung nicht nähergetreten, weil ein Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern nicht erzielt werden konnte und die zwangsweise Festsetzung der Grundstücksgrenze entsprechend dem Vorschlag des agrartechnischen Sachverständigen zu Verschlechterungen der nicht den Beschwerdeführern zugesprochenen Abfindungsgrundstücke 442 und 445 geführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Unterlassung einer solchen Änderung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblicken, weil auch bei der mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Grenzziehung ein Widerspruch zu den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung maßgeblichen Grundsätzen nicht erblickt werden kann. Bezüglich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der Zufahrt zum Abfindungsgrundstück 444 haben sie selbst im Verwaltungsverfahren nur angeführt, diese sei "äußerst problematisch", aber nicht näher dargelegt, worin diese Problematik bestehe. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Zufahrt nie in Frage gestellt haben und die Erschließung dieses Grundstückes auf Grund der Länge seiner an das öffentliche Wegenetz anschließenden Grenze durchaus gegeben erscheint.

Wiewohl den Beschwerdeführern einzuräumen ist, daß der Zusammenlegungserfolg für sie gering geblieben ist, ergibt sich, daß die Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand nicht widerlegt wurden (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0075, und vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0144).Wiewohl den Beschwerdeführern einzuräumen ist, daß der Zusammenlegungserfolg für sie gering geblieben ist, ergibt sich, daß die Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand nicht widerlegt wurden vergleiche , in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0075, und vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0144).

Zusammenfassend erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Zusammenfassend erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 12. Juli 1988

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070047.X00

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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