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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herbert, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der J P in W, vertreten durch Dr. Franz Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1988, Stb-29.767/9-1988-Stu, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit der Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin - eine ehemalige schweizerische Staatsangehörige - sucht für sich und ihren minderjährigen Sohn F H. um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an, weil sie sich bereits über 10 Jahre in Österreich aufhalte.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1987 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert und das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden war, richtete die belangte Behörde folgende Erledigung, datiert mit 19. Jänner 1988 unbestrittenermaßen zugestellt am 26. Jänner 1988 - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau P!
Die Erhebungen für Ihr Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind abgeschlossen. Sie werden eingeladen, den Betrag von S 5.000,-- (in Worten: Schilling fünftausend) an Landesverwaltungsabgabe unter Benützung des beiliegenden Erlagscheines einzuzahlen. Nach erfolgtem Nachweis der Einzahlung wird der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft erlassen und im Wege des Magistrates der Stadt Wels an Sie zugestellt werden. Vor Nachweis der Einzahlung der Landesverwaltungsabgabe wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, die Einzahlung der Landesverwaltungsabgabe ehestmöglich nachzuweisen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, innerhalb von drei Monaten die vorgeschriebene Einzahlung nachzuweisen, wollen Sie dies umgehend unter Angabe der Gründe bekanntgeben. ...
1 Erlagschein
Mit besten Grüßen!
Für die o.ö. Landesregierung:
Im Auftrag
Dr. S“
In einer am 17. Februar 1988 zur Post gegebenen Eingabe der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf § 2 OÖ Verwaltungsabgabengesetz im wesentlichen ausgeführt, das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrage S 16.542,--. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten für Miete, Betriebskosten und Versicherungen von S 7.000,-- habe sie mit diesem Einkommen auch ihren gesamten sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie habe außerdem noch für ihren Sohn F zu sorgen. Als Kindesmutter erhalte sie zwar monatlich Alimente in der Höhe von S 5.000,--, welcher Betrag aber nicht ihrem Eigeneinkommen zuzurechnen sei, weil er allein dem Kindeswohl diene. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft infolge Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Jahre 1952 verloren; sie sei seit dem Jahre 1959 verwitwet und seit 1968 ständig in Österreich. Sie beantragte, die vorgeschriebene Verwaltungs[waltungs]abgabe ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen entsprechend auf einen angemessenen Betrag von S 2.000,-- zu ermäßigen.In einer am 17. Februar 1988 zur Post gegebenen Eingabe der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf Paragraph 2, OÖ Verwaltungsabgabengesetz im wesentlichen ausgeführt, das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrage S 16.542,--. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten für Miete, Betriebskosten und Versicherungen von S 7.000,-- habe sie mit diesem Einkommen auch ihren gesamten sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie habe außerdem noch für ihren Sohn F zu sorgen. Als Kindesmutter erhalte sie zwar monatlich Alimente in der Höhe von S 5.000,--, welcher Betrag aber nicht ihrem Eigeneinkommen zuzurechnen sei, weil er allein dem Kindeswohl diene. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft infolge Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Jahre 1952 verloren; sie sei seit dem Jahre 1959 verwitwet und seit 1968 ständig in Österreich. Sie beantragte, die vorgeschriebene Verwaltungs[waltungs]abgabe ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen entsprechend auf einen angemessenen Betrag von S 2.000,-- zu ermäßigen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 19. Jänner 1988 gerichtete Eingabe als Vorstellung und wies sie gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet eingebracht zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, im Zuge des beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten Verfahrens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1988 die Zahlung der nach dem besonderen Teil Z. 9 lit. a) der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986 vorgesehenen Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von S 5.000,-- vorgeschrieben und die für die Partei bestimmte Ausfertigung am 21. Jänner 1988 abgesendet worden. Nach der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Magistrat der Stadt Wels am 30. März 1988 habe sie den Gebührenbescheid am 23. oder 24. Jänner 1988 zugestellt erhalten. Da diese beiden Tage ein Samstag bzw. ein Sonntag gewesen seien, könne die Zustellung jedenfall an einem der nachfolgenden Tage, also am 25. oder 26. Jänner 1988 als mit Sicherheit erfolgt angesehen werden. Zur Wahrung der gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 vorgesehenen Frist von zwei Wochen hätte unter vorstehender Prämisse die Vorstellung spätestens am 9. Februar 1988 zur Post gegeben werden müssen. Da das Kuvert, mit dem die Vorstellung dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zugesendet worden sei, den Postabgabestempel des Postamtes Traun mit dem Datumsabdruck 17. Februar 1988 trage, sei die Vorstellung als verspätet eingebracht anzusehen gewesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 19. Jänner 1988 gerichtete Eingabe als Vorstellung und wies sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 als verspätet eingebracht zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, im Zuge des beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten Verfahrens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1988 die Zahlung der nach dem besonderen Teil Ziffer 9, Litera a,) der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986 vorgesehenen Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von S 5.000,-- vorgeschrieben und die für die Partei bestimmte Ausfertigung am 21. Jänner 1988 abgesendet worden. Nach der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Magistrat der Stadt Wels am 30. März 1988 habe sie den Gebührenbescheid am 23. oder 24. Jänner 1988 zugestellt erhalten. Da diese beiden Tage ein Samstag bzw. ein Sonntag gewesen seien, könne die Zustellung jedenfall an einem der nachfolgenden Tage, also am 25. oder 26. Jänner 1988 als mit Sicherheit erfolgt angesehen werden. Zur Wahrung der gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 vorgesehenen Frist von zwei Wochen hätte unter vorstehender Prämisse die Vorstellung spätestens am 9. Februar 1988 zur Post gegeben werden müssen. Da das Kuvert, mit dem die Vorstellung dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zugesendet worden sei, den Postabgabestempel des Postamtes Traun mit dem Datumsabdruck 17. Februar 1988 trage, sei die Vorstellung als verspätet eingebracht anzusehen gewesen.
Bereits am 5. April 1988 urgierte die Beschwerdeführerin die eheste Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Februar 1988. Nachdem die Beschwerdeführerin am 21. April 1988 die Landesverwaltungsabgabe eingezahlt hatte, wurde ihr und ihrem Sohn mit Wirkung vom 29. April 1988 gemäß § 12 lit. b StBG 1985, BGBl. Nr. 311 in der derzeit geltenden Fassung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Bereits am 5. April 1988 urgierte die Beschwerdeführerin die eheste Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Februar 1988. Nachdem die Beschwerdeführerin am 21. April 1988 die Landesverwaltungsabgabe eingezahlt hatte, wurde ihr und ihrem Sohn mit Wirkung vom 29. April 1988 gemäß Paragraph 12, Litera b, StBG 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311 in der derzeit geltenden Fassung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1988 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung ihrer Eingabe vom 17. Februar 1988 sowie durch die meritorische Nichterledigung in ihren Rechten verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Erledigung vom 19. Jänner 1988 sei kein Bescheid. Es fehle die Bezeichnung als Bescheid, die Erledigung enthalte keinen der Rechtkraft fähigen Spruch, in welchem erkennbar zum Ausdruck komme über ein Begehren rechtsverbindlich zu entscheiden. Es fehle auch in der Erledigung eine Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung sowie eine Leistungsfrist. Auch eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalte der Verwaltungsakt nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1986 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (LVV 1986), LGBl. Nr. 27, ist die Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Nach Abs. 2 ist eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. Nach § 3 LVV 1986 ist, wenn im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid ergeht, die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben, anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1986 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (LVV 1986), Landesgesetzblatt , Nr. 27, ist die Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Nach Absatz 2, ist eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. Nach Paragraph 3, LVV 1986 ist, wenn im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid ergeht, die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben, anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (Paragraph 2, Absatz eins,) bewirkt hat.
Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950, so schließt das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid den Bescheidcharakter der Erledigung im allgemeinen noch nicht aus. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist aber nur dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden. Läßt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung ausschlaggebend. Daraus folgt, daß an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458(A)).Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950, so schließt das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid den Bescheidcharakter der Erledigung im allgemeinen noch nicht aus. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist aber nur dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden. Läßt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung ausschlaggebend. Daraus folgt, daß an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458(A)).
Die Erledigung der belangten Behörde vom 19. Jänner 1988 läßt tatsächlich Zweifel über den Bescheidcharkter entstehen. Denn darin wird zunächst der Stand des Verfahrens betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft mitgeteilt und die Beschwerdeführerin ohne Anführung von Rechtsgrundlagen „eingeladen“, einen Betrag von S 5.000,-- an Landesverwaltungsabgabe, die noch gar nicht fällig ist (vgl. § 2 der LVV 1986 und § 4 OÖ Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6), einzuzahlen. Im weiteren wird die Rechtsansicht der belangten Behörde dargetan, daß vor Einzahlung der Landesverwaltungsabgabe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werde. Schließlich wird der Beschwerdeführerin die Rechtsbelehrung erteilt, falls sie nicht in der Lage sei, innerhalb von drei Monaten die vorgeschriebene Einzahlung nachzuweisen, dies unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.Die Erledigung der belangten Behörde vom 19. Jänner 1988 läßt tatsächlich Zweifel über den Bescheidcharkter entstehen. Denn darin wird zunächst der Stand des Verfahrens betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft mitgeteilt und die Beschwerdeführerin ohne Anführung von Rechtsgrundlagen „eingeladen“, einen Betrag von S 5.000,-- an Landesverwaltungsabgabe, die noch gar nicht fällig ist vergleiche , Paragraph 2, der LVV 1986 und Paragraph 4, OÖ Verwaltungsabgabengesetz 1974, Landesgesetzblatt , Nr. 6), einzuzahlen. Im weiteren wird die Rechtsansicht der belangten Behörde dargetan, daß vor Einzahlung der Landesverwaltungsabgabe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werde. Schließlich wird der Beschwerdeführerin die Rechtsbelehrung erteilt, falls sie nicht in der Lage sei, innerhalb von drei Monaten die vorgeschriebene Einzahlung nachzuweisen, dies unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
Durch eine „Einladung“, einen bestimmten Geldbetrag einzuzahlen, ist keine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ, also rechtsgestaltend entschieden worden, wenn auch nachteilige Folgewirkungen für die Beschwerdeführerin im Falle der Nichteinzahlung des Betrages unrichtigerweise angekündigt wurden. Daß eine entsprechende jahrelange Vorgangsweise, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, bisher „zu keinem Anstand“ geführt habe, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Mag auch der Wille der belangten Behörde, wie von ihr in der Gegenschrift dargetan wird, auf eine verbindliche Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sein, so läßt der Inhalt der Erledigung vom 19. Jänner 1988 dies zweifelsfrei nicht erkennen; außerdem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Bekanntgabe von Gründen, die gegen die Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe sprächen, eingeräumt, was doch im Falle eines Bescheides gemäß § 57 Abs. 1 oder § 58 AVG 1950 rechtlich unzulässig wäre. Um die Erledigung vom 19. Jänner 1988 als Bescheid zu werten, wäre vorliegendenfalls die Bezeichnung als Bescheid wesentlich gewesen.Durch eine „Einladung“, einen bestimmten Geldbetrag einzuzahlen, ist keine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ, also rechtsgestaltend entschieden worden, wenn auch nachteilige Folgewirkungen für die Beschwerdeführerin im Falle der Nichteinzahlung des Betrages unrichtigerweise angekündigt wurden. Daß eine entsprechende jahrelange Vorgangsweise, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, bisher „zu keinem Anstand“ geführt habe, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Mag auch der Wille der belangten Behörde, wie von ihr in der Gegenschrift dargetan wird, auf eine verbindliche Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sein, so läßt der Inhalt der Erledigung vom 19. Jänner 1988 dies zweifelsfrei nicht erkennen; außerdem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Bekanntgabe von Gründen, die gegen die Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe sprächen, eingeräumt, was doch im Falle eines Bescheides gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder Paragraph 58, AVG 1950 rechtlich unzulässig wäre. Um die Erledigung vom 19. Jänner 1988 als Bescheid zu werten, wäre vorliegendenfalls die Bezeichnung als Bescheid wesentlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat ferner mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 1988 Gründe gegen die Höhe der Landesverwaltungsabgabe bekanntgegeben und eine Entscheidung beantragt und diese noch mit Schriftsatz vom 5. April 1988 urgiert. Die belangte Behörde hat indes diesen Antrag rechtswidrigerweise als Vorstellung gewertet; dafür bestand umsoweniger Anlaß, weil sich nach dem Gesagten aus der Erledigung vom 19. Jänner 1988 keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 ergeben.Die Beschwerdeführerin hat ferner mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 1988 Gründe gegen die Höhe der Landesverwaltungsabgabe bekanntgegeben und eine Entscheidung beantragt und diese noch mit Schriftsatz vom 5. April 1988 urgiert. Die belangte Behörde hat indes diesen Antrag rechtswidrigerweise als Vorstellung gewertet; dafür bestand umsoweniger Anlaß, weil sich nach dem Gesagten aus der Erledigung vom 19. Jänner 1988 keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 ergeben.
Da die belangte Behörde über eine von ihr fälschlicherweise der Beschwerdeführerin zugerechnete Vorstellung entschieden hat, ohne daß eine Vorstellung vorlag, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG) belastet.Da die belangte Behörde über eine von ihr fälschlicherweise der Beschwerdeführerin zugerechnete Vorstellung entschieden hat, ohne daß eine Vorstellung vorlag, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG) belastet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 20. Juli 1988
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010145.X00Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026